Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Fachgebiete

  • Agrarrecht

    Voraussetzungen nach §§ 5 Abs. 1 S. 1 lit. t), 14m FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle
    • Von diesen Fällen müssen sich mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche beziehen.
    • Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein

    Musterfallliste 

  • Arbeitsrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. c), 10 FAO

    • Gefordert werden 100 Fälle aus allen der in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebiete, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren.
    • Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

    Hinweise des Fachausschusses für Arbeitsrecht

    • Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts können auch Fälle aus dem Individualarbeitsrecht berücksichtigt werden, sofern eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich ist oder werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, dass das kollektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist. ACHTUNG: Der kollektivrechtliche Bezug ist in der Fallliste herauszuarbeiten. Allein die Bezugnahme auf eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (z. B. den Vergütungstarifvertrag bei einer Lohnklage) reicht nicht.
    • Sozialrechtliche Fälle zählen nur dann als arbeitsrechtliche Fälle, wenn die Bearbeitung im Rahmen arbeitsrechtlicher Fragestellung stattfindet. Die gerichtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts kann nicht den Ausschlag geben.

    Musterfallliste
    Ausfüllhilfe

     

    Rechtsprechung

  • Bau- und Architektenrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. l), 14e FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens drei selbstständige Beweisverfahren).
    • Mindestens jeweils fünf Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und Nr. 2 FAO beziehen.

     

    Musterfallliste

    Ausfüllhilfe

  • Bank- und Kapitalmarktrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. s), 14e FAO

    • Gefordert werden 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren.
    • Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14l Nr. 1 bis 9 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

     

    Vorlage Fallliste

    Anlage zur Musterfallliste

    Musterfallliste

     

    Rechtsprechung

  • Erbrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. m), 14f FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
    • Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.

    Für den inhaltlichen Bezug zum Fachgebiet im Erbrecht genügt nicht jeder beliebige erbrechtliche Gesichtspunkt aus, der in einem Fall enthalten ist. Erbrechtliche Fragen müssen für die argumentative Auseinandersetzung „eine Rolle spielen“. Auch der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche „Frage“ aufwerfen, das heißt, einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht haben (BGH vom 20.04.2009, AnwZ (B) 48/08). Während die Planung der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabeverträge dem Erbrechtskatalog zuzurechnen ist, gilt dies nach der Rechtsprechung nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen, bereits abgeschlossenen, Vertrag. Diese Ansprüche unterfallen dem Schuldrecht bzw. dem Vollstreckungsrecht. Gleichermaßen stellt die Durchführung einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft keine erbrechtliche, sondern eine Vollstreckungstätigkeit dar. Die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung ist eine erbrechtliche Tätigkeit, sie erfolgt jedoch nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren, dies ist erst für das Einspruchsverfahren gegen einen Erbschaftssteuerbescheid der Fall. Erschöpft sich die Tätigkeit gegenüber dem Nachlassgericht in einer Akteneinsicht, um die Rechtsnachfolge festzustellen, liegt keine Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht in einem rechtsförmlichen Verfahren vor. Deshalb sind also Angaben zum Umfang der Tätigkeit gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich.

     

    Musterfallliste

    Musterfallliste Vorlage

     

    Rechtsprechung

  • Familienrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. e), 12 FAO

    • Gefordert werden insgesamt 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
    • Gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen zählen doppelt.

    Hinweise des Fachausschusses für Familienrecht

    1. Grundsätzlich sollen die vollständigen Namen der Beteiligten angegeben werden. Damit wird die Prüfung ermöglicht, ob ein Mandant an mehreren Fällen beteiligt war oder inwieweit bei gleicher Parteibeteiligung mehrere aufgelistete Fälle im Zusammenhang stehen. Bei gleichen Beteiligten in mehreren Verfahren soll auf die übrigen Verfahren hingewiesen werden.
    2. Das Fallregister muss alphabetisch nach dem Namen des erstgenannten Beteiligten aufgelistet und durchlaufend nummeriert werden.
    3. Der Gegenstand des Verfahrens ist stichwortartig möglichst präzise zu umschreiben. Als einheitlicher Lebenssachverhalt im Familienrecht sind folgende Gegenstände anzusehen:
      a) Das Scheidungsverfahren einschließlich notwendiger Verbundsachen (immer die Scheidung und der Versorgungsausgleich, selbst wenn letzterer besonders kompliziert ist oder wegen Auslandsbezug nur auf Antrag durchgeführt wird), ist immer nur ein Fall. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im Unterschied hierzu zählen die Ehescheidung mit gewillkürten Verbundverfahren stets als zwei Fälle, egal wie viele Sachen im Verbund anhängig waren und unabhängig davon, ob Rechtsmittel eingelegt werden. Ein besonders schwieriges Verbundverfahren kann höher gewichtet werden.
      b) Unterhalt (minderjähriger Kinder und Ehegatten), d. h. auch wenn es vier Kinder sind, diese den Aufenthalt gewechselt haben und dadurch beide Gattenunterhalte und insgesamt 8 mal Kindesunterhalt berechnet und ggf. mit einstweiligen Anordnungen sowie in der Hauptsache durch zwei Instanzen gestritten wurde, zählt immer nur als ein Fall. Im Einzelfall kann dies allerdings zu einer höheren Gewichtung führen.
      c) Vermögensauseinandersetzung einschließlich Güterrecht und Schuldenregelung; auch hier gilt, dass alles zusammen stets nur einen Fall gibt. Insbesondere gibt es keinen außergerichtlichen Fall für die Auseinandersetzung des Vermögens, wenn das Güterrecht anhängig war. Das ist dann ein gerichtlicher Fall für alles, unabhängig von Rechtsmitteln und einstweiligem Rechtschutz. Auch hier kann höher gewichtet werden.
      d) Haushaltsgegenstände und Ehewohnung: Hier gilt das Ausgeführte entsprechend: sobald ein Teilaspekt gerichtlich wird (z. B.: Alles wird außergerichtlich geteilt und dann kommt eine einstweilige Anordnung zu den Familienfotoalben hinzu) gibt es nur einen gerichtlichen Fall. Auch wenn man in der Trennungszeit den Hausrat auseinandergesetzt hat und dann im Scheidungsverbund die Ehewohnung zugeteilt wird, geht der außergerichtliche Fall für den Hausrat verloren, während kein gerichtlicher dazu kommt wegen obiger Zweifälleregel.
      e) Die die Kinder betreffenden Angelegenheiten wie elterliche Sorge und Umgang: Gibt es in einer Familie mit mehreren Kindern sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, diverse einstweilige Anordnungen und vielleicht sogar Aufenthaltswechsel der Kinder von einem zum anderen Elternteil, ist das immer nur ein Fall; das gilt auch, wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn entsprechende Darlegungen erfolgen, kann die Gewichtung erhöht werden; dann ist es ein Lebenssachverhalt, der z. B. doppelt gewertet wird.
      f) die entsprechenden Gegenstände nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
    4. Die gerichtlichen Verfahren sind von den außergerichtlichen ebenso getrennt darzustellen wie Verfahren 1. Instanz von den Rechtsmittelinstanzen.
    5. Bei Scheidungsverfahren muss deutlich gekennzeichnet sein, ob es sich um ein „einfaches“ gerichtliches Verfahren (nur notwendiger Verbund) oder ein gewillkürtes Verbundverfahren handelt. Für gewillkürte Verbundverfahren empfiehlt sich eine neue Zeile (gleiches Gerichtsaktenzeichen angeben!).
    6. Notwendiger Verbund zählte vor der Schaffung des FamFG doppelt, wenn auch eine e. A. bearbeitet wurde (z. B. Scheidung, Versorgungsausgleich und e. A. Unterhalt waren zwei Fälle). Nachdem einstweilige Anordnungen nun stets selbständige Verfahren sind, zählen diese als ein Fall; der notwendige Verbund z. B. zwischen Versorgungsausgleich und Scheidung wird dagegen nur als ein Fall gewertet, wenn keine Ausnahme vorliegt (besondere Gewichtung).
    7. Bei gerichtlichen Verfahren muss das gerichtliche Aktenzeichen und daneben soll das interne Kanzleiaktenzeichen angegeben werden.
    8. Eine isolierte Familiensache zählt nur als ein Fall, auch wenn zusätzlich zur Hauptsache eine einstweilige Anordnung erfolgte, weil es sich immer um den gleichen Lebenssachverhalt handelt.
    9. Außergerichtliche Tätigkeiten aus diesen Bereichen (3 a bis f) zählen nur als ein Fall. Außergerichtliche Fälle sind zu streichen, wenn derselbe Sachverhalt auch nur in Teilbereichen einer gerichtlichen Lösung zugeführt werden musste.
    10. Nicht als familienrechtliche Fälle angesehen werden erbrechtliche Fälle, es sei denn, dass ein wesentlicher familienrechtlicher Bezug dargelegt wird.
    11. Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung sind familienrechtliche Nebengebiete und gelten grundsätzlich nicht als Fälle, es sei denn eine Frage aus dem Familienrecht spielt argumentativ eine bedeutende Rolle. Daran fehlt es, wenn ein Sachverhalt von vorneherein unproblematisch oder die aufgeworfene Frage unstreitig ist.
    12. Zwangsvollstreckungen, ob aus selbst erwirkten Titeln oder aus Alttiteln, die der Mandant vorlegt, sind trotz familienrechtlichem Bezug ebenso wie Teilungsversteigerungsanträge keine familienrechtlichen Fälle.
    13. Wenn eine vom Normalfall abweichende Gewichtung eines Falles durch den Fachausschuss vorgenommen werden soll, hat der Antragsteller darauf hinzuweisen.
    14. Bei der Bearbeitung von Fällen aus dem Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht so-wie aus dem internationalen Privatrecht ist der familienrechtliche Bezug deutlich herauszuarbeiten, wenn der Antragsteller eine Anerkennung als familienrechtlichen Fall wünscht.
    15. Art und Umfang der Tätigkeit sind näher zu kennzeichnen, zum Beispiel Besprechungen, Durchsicht von Unterlagen, schriftliche Stellungnahme, Prüfung von Verträgen, Ausarbeitung von Schriftsätzen, Führen außergerichtlicher Verhandlungen, Terminwahrnehmung und dergleichen.
    16. Der Zeitraum der Tätigkeit, das heißt der genaue Beginn (Annahme des Mandats) sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit (letzte inhaltliche Bearbeitung der Akte, nicht bspw. nur die Abrechnung) müssen angegeben werden. Reine Honorarabrechnungen zählen nicht dazu.
    17. Schließlich ist der Stand des Verfahrens (z. B. Antrag eingereicht) anzugeben. Bei beendeter Tätigkeit ist der Abschluss des Verfahrens oder der Angelegenheit (z. B. Vergleich, Beschluss, außergerichtliche Einigung und dergleichen) mit Datum der Beendigung anzugeben.

    Zusammenfassung:

    • Scheidung zusammen mit Versorgungsausgleich (notwendiger Verbund): 1 Fall.
    • Scheidung und Versorgungsausgleich bei Ausländern: Trotz des Antragserfordernisses 1 Fall (einheitliche Handhabung).
    • Scheidung und gewillkürte Verbundverfahren: 2 Fälle.
    • Scheidung und einstweilige Anordnung: 2 Fälle.
    • Scheidung, Versorgungsausgleich, gewillkürte Verbundverfahren und einstweilige Anordnung: 3 Fälle.
    • Scheidung und Scheidungsvereinbarung: 2 Fälle, unabhängig davon, ob die Vereinbarung gerichtlich protokolliert oder notariell beurkundet wurde.
    • Isolierte Sache: 1 Fall (eine etwaige zusätzliche einstweilige Anordnung führt trotz der missverständlichen Formulierung in der FAO nicht zu einer Verdoppelung).
    • Rechtsmittelverfahren: Grundsätzlich kein eigener Fall. Sofern allerdings eine neue rechtliche Problematik mit umfassender Begründung vorliegt, so kann die Gewichtung der ersten Instanz bis auf insgesamt 2 Fälle erhöht werden.
    • Gerichtlicher und außergerichtlicher Fall: 1 Fall, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben ist.
    • Außergerichtliche Angelegenheiten in verschiedenen familienrechtlichen Bereichen: Immer nur 1 Fall entsprechend dem Berliner Erfahrungsaustausch von 2001. Abweichende Gewichtung (insbesondere bei zeitlichem Abstand von zwei Beratungsterminen) jederzeit möglich. Eine Erstberatung kann nur einen Fall geben auch wenn über „Alles“ gesprochen wird.
    • Die Beantragung von Verfahrenskostenvorschuss im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG wird als familienrechtlicher Fall zu bewerten sein. Wird dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht stattgegeben, so liegt ein gerichtlicher Fall vor. Wird das Hauptsacheverfahren durchgeführt, so geht der Antrag als Fall in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf. Das gesamte Verfahren wird als ein Fall gewertet. Wird ein VKH-Antrag nicht gewertet und wird Beschwerde beim OLG eingelegt, so kann daraus kein zusätzlicher Fall generiert werden. Bei einem besonders schweren und umfangreichen Beschwerdeverfahren mag eine andere Gewichtung gerechtfertigt sein.
    • Der isolierte Antrag auf Zustimmung zum Realsplitting wird als gerichtlicher Fall gewertet werden können.
    • In der Regel wird die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht als familienrechtliche Sache angesehen werden können, es sei denn der familienrechtliche Bezug überwiegt.
    • Freistellung bei Mithaftung, Strafsachen bei Unterhaltspflichtverletzungen, Strafsachen bei sexuellem Missbrauch sind in der Regel kein familienrechtlicher Fall.

     

    Musterfallliste
    Ausfüllhilfe

  • Gewerblicher Rechtsschutz

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. o), 14h FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5 FAO, dabei aus jedem dieser Bereiche jeweils mindestens fünf Fälle.
    • Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt.
    • Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

    Musterfallliste

    Rechtsprechung

  • Handels- und Gesellschaftsrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. p), 14i FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 FAO, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
    • Von diesen 40 Fällen müssen mindestens zehn Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens zehn Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.

    Musterfallliste


    Rechtsprechung

    BGH, Beschluss vom 17.11.2014, AnwZ (Brfg) 84/13

    Für die Bearbeitung von zehn Fällen, welche die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben, genügt es nicht, dass der Antragsteller bereits vorhandene, längst in Vollzug gesetzte Satzungen und Verträge überprüft, um hieraus Ansprüche gegen Gesellschafter etc. herleiten zu können. Der Antragsteller muss  selbst Verträge entworfen oder bei der Gründung oder Umwandlung einer Gesellschaft beratend und gestaltend mitgewirkt haben.

     

     

  • Insolvenz- und Sanierungsrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. g), 14 FAO

    • Gefordert werden mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.
    • 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Gebiete.
    • Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
      a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
      b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
    • Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Gebieten nachzuweisen.
    • Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.

     

    Hinweis des Fachausschusses für Insolvenzrecht:

    Um die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, bittet der Fachausschuss darum, dem Fachanwaltsantrag immer anonymisierte Arbeitsproben zu jedem einzelnen Fall beizufügen sowie die vollständige Fallliste sowohl in Papierform als auch im Excel-Format zur Verfügung zu stellen.

    Musterfallliste

    Ausfüllhinweise

    Ausfüllhilfe

     

    Rechtsprechung

    • BGH, Beschluss vom 16.04.2007, AnwZ (B) 31/06
      Keine Anerkennungsfähigkeit der Tätigkeit als "Verwalter hinter dem Verwalter" i.S. von § 5, S. 1 lit. g Nr. 1 FAO; keine Ersetzung fehlender Nachweise durch ein Fachgespräch.
       
    • BGH, Beschluss vom 09.11.2018, AnwZ (Brfg) 51/18
      Im Rahmen der Ersetzung gemäß § 5 Abs. 1 lit. g) Nr. 3 FAO muss es sich um solche Verfahren handeln, in denen ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter einen Schuldner in einem bereits eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber einem Gericht vertreten hat. Es ist nicht ausreichend, dass der Rechtsanwalt gegenüber den Gläubigern der Schuldner „in der Verbraucherinsolvenz“ tätig geworden ist. Darauf weisen der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Ersetzungsregelung hin.
  • Internationales Wirtschaftsrecht

    Voraussetzungen §§ 5 Abs. 1.1 lit. u), 14 n FAO

    • Gefordert werden insgesamt 50 Fälle aus den in § 14n FAO genannten Bereichen.
    • Mindestens fünf rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden müssen nachgewiesen werden. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14 n FAO beziehen, dabei müssen mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14 n Nr. 3, 4 oder 5 FAO stammen.
  • Informationstechnologierecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. r), 14k FAO

    • Gefordert werden 50 Fälle aus den in § 14k FAO genannten Bereichen.
    • Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 FAO sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k FAO beziehen; dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle angegeben werden.
    • Mindestens zehn Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.

    Hinweis des Fachausschusses:

    • Die Fälle sollen chronologisch nach dem internen Aktenzeichen sortiert werden.
    • Es müssen zwei getrennte Falllisten für außergerichtliche und gerichtliche/rechtsförmliche Verfahren eingereicht werden.

     

    Musterfallliste

    Ausfüllhilfe

  • Medizinrecht

    Voraussetzungen nach §§ 5 S. 1 lit. i), 14b FAO

    • Gefordert werden 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren).
    • Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle.

    Musterfallliste

    Ausfüllhilfe

     

    Rechtsprechung

  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. j), 14c FAO

    • Gefordert werden 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
    • Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

    Musterfallliste gerichtlich

    Musterfallliste außergerichtlich

    Ausfüllhilfe

  • Migrationsrecht

    - 80 Fälle aus den in § 14p Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Bereichen, davon mindestens 60 aus mindestens zwei der in § 14p Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereiche.

    - Mindestens 30 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein, hiervon mindestens 15 aus den in § 14 p Nr. 1 bis Nr. 4 genannte Bereichen.

    Ausfüllhilfe

  • Sozialrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. d), 11 FAO

    • Gefordert werden 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 FAO bestimmten Gebiete,
    • davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.

     

    Musterfallliste

    Ausfüllhilfe

  • Sportrecht

    Voraussetzungen nach §§ 5 Abs. 1 lit. x), 14q FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle. Davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (Sportverbandsgerichtsverfahren, sonstige Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren).
    • Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschieden Bereiche des § 14q Nr. 1, 3 bis 11 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

    Musterfallliste

  • Steuerrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. b), 9 FAO

    • Gefordert werden 50 Fälle aus allen in § 9 FAO genannten Bereichen.
    • Dabei müssen mit jeweils mindestens fünf Fällen alle der in § 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerarten erfasst sein.
    • Mindestens zehn Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

     

    Hinweise des Fachausschusses für Steuerrecht

    Die Fälle sollten den einzelnen in § 9 FAO aufgeführten Rechtsgebieten zugeordnet werden wie folgt:

    • § 9 Ziff. 1 FAO, Buchführung und Bilanzwesen, einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses – Fälle Nr. A - B
    • § 9 Ziff. 2 FAO, Allgemeines Abgabenrecht, einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht – Fälle Nr. C - D
    • § 9 Ziff. 3 FAO, besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen
      a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer – Fälle Nr. E - F
      b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht – Fälle Nr. G – H
      c) Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht – Fälle Nr. I - J
    • § 9 Ziff. 4 FAO, Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer-, und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts – Fälle Nr. K - L

    Musterfallliste 

     

    Rechtsprechung

  • Strafrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. f), 13 FAO

    • Gefordert werden insgesamt 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

    Musterfallliste

     

    Rechtsprechung

  • Transport- und Speditionsrecht

    Voraussetzung §§ 5 S. 1 lit. n), 14g FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren.
    • Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 FAO bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle.

     

    Musterfallliste außergerichtlich

    Musterfallliste gerichtlich

    Rechtsprechung

    AGH Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2019, 1 AGH 2/18
    Im Rahmen der Auslegung der Bereiche, in denen der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht nach § 14 g Nr. 2 FAO besondere praktische Erfahrungen nachweisen muss, wird klargestellt, dass zur Qualifikation eines Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht besondere Kenntnisse im Recht des Gütertransports gehören, grundsätzlich aber nicht solche im Gebiet des Personenbeförderungsrechts.

     

  • Urheber- und Medienrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. q), 14j FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 FAO.
    • Von diesen Fällen müssen sich mindestens je fünf auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.
    • Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

    Musterfallliste

  • Vergaberecht

    - 40 Fälle aus den Bereichen des § 14o, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.

    Ausfüllhilfe

    Musterfallliste

  • Verkehrsrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 lit. k), 14d FAO

    • Gefordert werden 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren.
    • Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

    Hinweise des Fachausschusses:

    • Es ist notwendig, die Tätigkeit umfassend zu schildern. Aus den Angaben soll sich aber nachvollziehbar ergeben, welche Anwaltstätigkeit der Antragsteller ausgeübt hat.
    • Nachdem die Abgrenzung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen nach unseren Erfahrungen häufig Schwierigkeiten macht, geben wir hierzu folgende Hinweise:
      a) Keine gerichtlichen Fälle:
      • Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
      • Verfahren bei der Bußgeldstelle
      • Einspruchsrücknahmen außerhalb der Hauptverhandlung ohne gerichtlichen Hinweis (z. B. nach Akteneinsicht)
      b)  Gerichtliche Fälle:
      • Einsprüche gegen Strafbefehle; diese können jedoch mit weniger als 1,0 bewertet werden
    • Zwei Instanzen sind regelmäßig nur einem Fall
    • Für den Bearbeitungszeitraum ist nicht das Ablagedatum der Akte, sondern das Ende der fachbezogenen Tätigkeit maßgeblich.
    • Bitte orientieren Sie sich an nachfolgender Musterfallliste. Sie gibt eine Vorstellung von dem notwendigen Umfang. Zur Erleichterung der Erstellung Ihrer eigenen Fallliste haben wir Ihnen hier zudem eine Vorlage (Excel-Datei) hinterlegt. Die Benutzung der Vorlage ist nicht verpflichtend, aber sinnvoll.

    Musterfallliste

    Ausfüllhilfe

     

    Rechtsprechung

    •  BGH, Urteil vom 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 85/13
      Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtliche Fälle herangezogen werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.
  • Versicherungsrecht

    Voraussetzungen §§ 5 S. 1 Nr. h), 14a FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle, davon mind. zehn gerichtliche Verfahren.
    • Die Fälle müssen sich auf mind. drei verschiedene Bereiche des § 14 a FAO beziehen; dabei müssen für jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle angegeben werden.

    Hinweise des Fachausschusses:

    1. Bitte verwenden Sie für die Darlegung der praktischen Erfahrungen gemäß § 5 S. 1 Nr. h FAO die auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München zur Verfügung gestellten Musterfalllisten für außergerichtliche und gerichtliche Fälle. Nur auf diese Weise ist eine zeitnahe Prüfung möglich.
    2. Ein Fall im Sinn des § 5 S. 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind. Zu einem versicherungsrechtlichen Fall wird ein Fall gemäß § 5 S. 1 Nr. 2 FAO dadurch, dass er sich auf die in § 14 a Nr. 1 bis 9 FAO bestimmten Bereiche des Versicherungsrechts bezieht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 14 a FAO näher umschriebenen Fachgebiet Versicherungsrecht liegt; dafür genügt es, wenn eine Frage aus diesem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08).
    3. Der Gegenstand des Verfahrens in der Fallliste muss so konkret beschrieben sein, dass der Ausschuss ohne weitere Ermittlungen den versicherungsrechtlichen Bezug und die zu bearbeitende Problematik erkennen kann. Aus den Angaben in der Fallliste muss also erkennbar sein, welches Maß an geistiger Auseinandersetzung bzw. Durchdringung fachbezogener Fragen im Einzelfall zu leisten war (vgl. BayAGH, Beschluss vom 06.11.2002 – 1-14/02). Aus diesen Angaben müssen sich überdies Art und Umfang der Tätigkeit entnehmen lassen. Pauschale Angaben wie z. B. „Deckungsproblem in der Haftpflichtversicherung“ oder „Anspruch aus …versicherung“ reichen nicht aus.
    4. Ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen (z. B. haftungsrechtlichen) Gebiet liegt, wird nicht dadurch schon zu einem versicherungsrechtlichen Fall, dass ein Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 Abs. 1 VVG a.F.) auf die Versicherung übergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009, aaO).
    5. Abzustellen bei der Prüfung ist allein auf den Gegenstand des Falles. Die Geltendmachung einer Prämienforderung / eines Versicherungsbeitrags ist kein versicherungsrechtlicher Fall. Der Auftrag eines privaten Haftpflichtversicherers an den Rechtsanwalt gemäß § 5.2 AHB (§ 5 Ziffer 4 AHB a.F.), die Interessen des VN zu vertreten, ist kein versicherungsrechtlicher Fall, wenn es um ausschließlich haftungsrechtliche Fragen geht. Die Bearbeitung von Verkehrsunfällen begründet grundsätzlich keine deckungsrechtlichen Probleme. Sie können deshalb nicht als Versicherungsfall berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Inanspruchnahme des Kraft-Haftpflichtversicherers aus Anlass eines Verkehrsunfalls spezifische Probleme aus dem VVG (PflVG a.F.) aufwirft. Bei Regressfällen des Versicherers gegenüber Versicherungsnehmer oder Dritten ist zu differenzieren: Wird der Rechtsanwalt beispielsweise von einem Kraft-Haftpflichtversicherer aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der von mehreren Beteiligten verursacht wurde, beauftragt, Regressansprüche geltend zu machen, liegen in der Regel rein haftungsrechtliche Probleme vor. Um ein deckungsrechtliches Problem handelt es sich dagegen, wenn der Kraft-Haftpflichtversicherer einen Regressanspruch aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des VN oder versicherter Personen (die dann aber konkret darzulegen sind!) geltend macht. Sog. Deckungsanfragen bzw. Anfragen auf Versicherungsschutz gegenüber Rechtschutzversicherungen können einen Fall i. S. d. Fachanwaltsordnung begründen. Eine versicherungsrechtliche Problematik wird aber nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller das angenommene, beispielsweise kaufvertragsrechtliche Mandat ohne weitere (erforderliche) Prüfung der Eintrittsverpflichtung an die Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz übersendet. Ein Fall i. S. d. Fachanwaltsordnung wird daraus erst, wenn der Antragsteller mit dem Rechtsschutzversicherer kontrovers über Fragen des Versicherungsschutzes diskutiert (z. B. zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalls; Ausschlusstatbestände, spezifische Fragen des Leistungsumfangs etc.). Bei Streit um die Angemessenheit einer Satz- oder Betragsrahmengebühr handelt es sich um eine gebührenrechtliche Auseinandersetzung. Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB sind ohne Darlegung der versicherungsrechtlichen Problematik kein versicherungsrechtlicher Fall.
    6. Ein Mahnverfahren ist grundsätzlich als gerichtlicher Fall zu werten. In diesem Fall muss aber konkret dargelegt werden, dass vor Beantragung des Mahnbescheids eine Prüfung zu versicherungsrechtlichen Fragen stattgefunden hat. Die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids nach Erlass eines Mahnbescheids stellt keinen neuen Fall dar. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Untervollmacht stellt grundsätzlich einen versicherungsrechtlichen Fall dar. Aber auch in diesem Fall ist die Darlegung der versicherungsrechtlichen Problematik und die Befassung des unterbevollmächtigten Kollegen mit dieser Problematik darzulegen.
    7. Das Rechtsmittelverfahren nach einer Entscheidung in I. Instanz stellt grundsätzlich keinen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren selbstständigen Fall dar (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2000 – 1 ZU 30/00). Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller darlegt, dass sich im Berufungsverfahren eine versicherungsrechtliche Problematik aufgetan hat, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht Gegenstand des Verfahrens war. Es muss also ein neuer versicherungsrechtlicher Gesichtspunkt hinzukommen.
    8. Bei Fällen, die eine im Wesentlichen gleich gelagerte rechtliche Problematik haben, kann eine erhebliche Mindergewichtung vorzunehmen sein (vgl. § 5 Abs. 4 FAO). Hat die gleich gelagerte Problematik ein so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis für die praktischen Fähigkeiten nahezu nicht dienen kann, so kann eine Mindergewichtung mit einem Faktor von höchstens 0,2 gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2009, aaO). Bei einer Vielzahl gleich gelagerter, einfacher Fälle kann eine höhere Anzahl von Fällen, als die Regelzahl verlangt, eingefordert werden (vgl. BayAGH, Beschluss vom 11.02.2004 – I-7/03; AGH Berlin, Beschluss vom 24.11.2008 – II AGH 4/08).
    9. Die in der Liste aufgeführten Fälle müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet worden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn in dem Fall in den letzten drei Jahren vor Antragstellung gearbeitet worden ist. Es genügt, dass nur ein Teil der Fallbearbeitung in den Dreijahreszeitraum fällt; der Fall muss nicht innerhalb des fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05). Dann bedarf es aber einer genauen Darlegung der Tätigkeit im Bearbeitungszeitraum. Für den Bearbeitungszeitraum ist nicht das Ablagedatum der Akte, sondern das Ende der fachbezogenen Tätigkeit maßgeblich. Zu beachten ist, dass sich im Fall der Nachmeldung von Fällen, die außerhalb des Dreijahreszeitraums liegen, der Dreijahreszeitraum verschieben kann, mit der Folge, dass ältere Fälle aus dem ursprünglichen Zeitraum herausfallen, die dann nicht mehr berücksichtigt werden können. Gewählt wird derjenige Dreijahreszeitraum, der für den Antragsteller am günstigsten ist.
    10. Syndikusanwalt: Eine im Sinn von § 5 S. 1 FAO persönliche Bearbeitung von Fällen liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Beschränkt sich seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung im Sinn von § 5 S. 1 FAO dagegen nicht vor (BGH, Beschluss vom 25.10.2006 – AnwZ (B) 80/05). Eine in diesem Sinn persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09).


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    Rechtsprechung

    • BayAGH, Urteil vom 13.05.2013, BayAGH I 16/12
      Die RAK ist nicht verpflichtet, den Kläger zu einem Fachgespräch zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen im Versicherungsrecht zu laden. Durch ein Fachgespräch können nicht nachgewiesene besondere praktische Erfahrungen nicht ersetzt werden.
    • AGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12. 2008, AnwGH 14/08
      Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im Versicherungsrecht genügt nicht die schlichte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, die ausschließlich zum Bereich des Haftungsrechts gehört, sondern es muss eine spezifische versicherungsrechtliche Implikation und damit ein entsprechender Bearbeitungsschwerpunkt gegeben sein.
    • BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, 1 BvR 142/07
      Zur Anerkennung von Fällen, die der Antragsteller als Syndikus bearbeitet hat.
  • Verwaltungsrecht

     Voraussetzungen §§ 5 S. 1 Nr. a), 8 FAO

    • Gefordert werden 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren.
    • Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen; dabei müssen aus jedem dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle angegeben werden.
    • Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.

    Hinweise des Fachausschusses für Verwaltungsrecht

    • Füllen Sie Ihre Fallliste für die letzten drei Jahre vor Antragstellung aus und geben Sie dabei an, von wann bis wann Sie den jeweiligen Fall bearbeitet haben.
    • Fall im Sinne dieser Liste ist die juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und Beteiligten verschieden sind. Das gilt auch dann, wenn sich das Mandat zum Beispiel auf mehrere Instanzen erstreckt. Die juristische Aufarbeitung kann sich auch in einer Beratung erschöpfen. Individualisieren Sie den Fall soweit, dass daraus entnommen werden kann, dass er sich von einem anderen Fall bzw. Lebenssachverhalt unterscheidet.
    • Die einzelnen Fälle können gem. § 5 S. 3 FAO zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. Vermerken Sie Anhaltspunkte dafür in Spalte 6. Erstreckte sich eine Beratung oder Vertretung in einem Verwaltungsverfahren auf weniger als 3 Stunden, vermerken Sie in Spalte 6 „Kurzmandat“.
    • Verwenden Sie für jeden Bereich im Sinne des § 8 FAO aus dem Fachgebiet Verwaltungsrecht eine gesonderte Liste und nummerieren Sie die dort aufgeführten Fälle jeweils gesondert durch.
    • Versichern Sie anwaltlich, dass die Fälle von Ihnen bearbeitet und von Ihnen auch nach außen hin vertreten wurden bzw. werden.

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