Neuer Kammerbeitrag 2023
Die Kammerversammlung 2022 hat die Kammerbeiträge für das Jahr 2023 neu festgesetzt. Der Regel-Beitrag für 2023 beträgt 340,00 € p. a. Der Kammerbeitrag der RAK München beinhaltet die an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführenden Beiträge i. H. v. 116,00 €.
Die Beitragsbescheide werden vom 24.01.2023 bis 27.01.2023 verschickt. Wie schon in den Vorjahren erfolgt der Versand der rund 23.000 Rechnungen ausschließlich per beA.
Eine Übersicht über die Kammerbeiträge 2023 samt Ermäßigungstatbeständen und den Vordruck für einen Ermäßigungsantrag finden Sie hier:
Der Kammerbeitrag der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München beträgt
im Regelfall | |
340,00 € | für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind |
445,00 € | für Kammermitglieder, die keine natürlichen Personen sind |
mit Ermäßigung | |
260,00 € | für Mitglieder (natürliche Personen), die ihre Erstzulassung bei der RAK München beantragen (für das Jahr der Zulassung und die zwei darauffolgenden Jahre) |
197,00 € | für Mitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist (auf Antrag; für längstens drei Jahre ab Geburt) |
260,00 € | für Mitglieder, die der RAK München seit mind. 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben |
113,00 € | für Mitglieder, die 100 % erwerbsgemindert sind (auf Antrag) |
260,00 € | für Mitglieder bei teilweiser Erwerbsminderung (auf Antrag) |
Der Kammerbeitrag ist am 1. März jeden Jahres zur Zahlung fällig, Teilbeträge einen Monat nach Rechnungsstellung.
Besteht die Mitgliedschaft nicht im ganzen Kalenderjahr, ist für jeden angefangenen Monat der Zugehörigkeit 1/12 des festzusetzenden Kammerbeitrags zu entrichten, Teilbeträge werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet und sind einen Monat nach Rechnungsstellung fällig.
Rückständige Jahresbeiträge werden einen Monat nach Fälligkeit zweimal mit Monatsabstand angemahnt, danach zwangsweise beigetrieben. Die Mahnkosten betragen 10,00 € für die 2. Mahnung. Ein Erlass oder teilweiser Erlass des Kammerbeitrags ist nicht möglich, in besonderen Fällen kann jedoch auf Antrag vom Schatzmeister Stundung gewährt werden.