Antragsformulare und Muster
Sie möchten sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen? Dann nutzen Sie hierfür das Online-Zulassungsformular.
Sie sind bereits als Rechtsanwalt zugelassen und möchten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen? Sie sind bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und wechseln den Arbeitgeber? Oder Sie sind bereits als Syndikurechtsanwalt zugelassen und nehmen ein weiteres Arbeitsverhältnis auf oder Ihre Tätigkeit hat sich wesentlich geändert? Das entsprechende Formular für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie die Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt finden Sie ebenfalls in diesem Bereich.
Außerdem haben wir in diesem Bereich weitere Formulare und Muster im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für Sie bereitgestellt.- Online-Antragsformular für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Zulassung als Rechtsanwalt oder auf Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Hinweise zur postalischen Einreichung von Antragsunterlagen:
Wenn Sie Antragsunterlagen (z.B. Originale, amtliche Beglaubigungen) postalisch an die Rechtsanwaltskammer München versenden, richten Sie diese bitte an folgende Anschrift:
Rechtsanwaltskammer München
Postfach 10 05 11
80079 München
Die Unterlagen erhalten Sie nach Abschluss des Zulassungsverfahrens auf dem Postweg zurück.
Antragsgebühr:
Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beträgt EUR 320,00. Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und des Antrags auf Feststellung, dass keine wesentliche Änderung der Tätigkeit i.S.v. § 46b Abs. 3 BRAO vorliegt, beträgt jeweils EUR 300,00.
Die Gebühr ist mit Antragstellung fällig und auf das Konto der Rechtsanwaltskammer München, IBAN: DE09 7002 0270 0002 7505 11 (SWIFT: HYVEDEMMXXX) zu überweisen.- Online-Antragsformular für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Informationen zum Befreiungsrecht sowie aktualisierte Fragen und Antworten hierzu finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Rückwirkende Mitgliedschaft bei der RAK München
Am 18.05.2017 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Kraft getreten (BGBl. 2017 I S. 1121 ff). Für Syndikusrechtsanwälte bedeutsam ist die Neuregelung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO. Danach wird der Syndikusrechtsanwalt (wegen der jeweiligen Tätigkeit) mit Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung hier eingegangen ist. Damit wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bereits rückwirkend zum Stichtag des Antragseingangs ermöglicht, was aufgrund der bislang geltenden Rechtslage nicht möglich war, weshalb Lücken in der Versorgungsbiographie vorgezeichnet waren. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach Antragstellung begonnen hat. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet. Die Vorschrift tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft (Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes), so dass auch Syndikusrechtsanwälte, die bereits zugelassen sind, von der Neuregelung erfasst sind und von ihr ggf. profitieren können.
Nicht von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz ist die Neuregelung für alle Syndikusrechtsanwälte, die bis einschließlich 01.04.2016 Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI gestellt hatten und die die Tätigkeit, für die sie die Zulassung beantragt hatten, im Zeitpunkt der Zulassung noch ausgeübt haben (es sei denn eine Befreiung von der Versicherungspflicht wurde auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt). Denn § 231 Abs. 4b SGB VI sah bereits eine Rückwirkung der Befreiung vor, wenn der Antrag bis 01.04.2016 gestellt worden war.
Die Rechtsanwaltskammer München bestätigt den Kolleginnen und Kollegen, die bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind auf Anfrage das Datum des Antragseingangs. Die Anfrage kann formlos per E-Mail (syndikus(at)rak-m.de) an das Syndikusbüro der Rechtsanwaltskammer München gestellt werden.
FAQs zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Die am häufigsten gestellten Fragen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt finden Sie hier.