Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Informationspflichten

  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

    Zum 17.05.2013 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Danach haben auch Rechtsanwälte als Dienstleistungserbringer gegenüber ihren Mandanten besondere Informationspflichten zu erfüllen.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat in Zusammenarbeit mit der Bundesrechtsanwaltskammer und den anderen Regionalkammern Informationen zur Handhabung der DL-InfoV erarbeitet:

    Die am 17.05.2010 in Kraft tretende Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) dient auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Diese Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Soweit Rechtsanwälte bzw. Anwaltskanzleien über eine Internetpräsenz verfügen, ergeben sich zahlreiche in der DL-InfoV geregelte Informationspflichten bereits aus geltendem Recht, insbesondere aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG).

    1. Wahlrecht hinsichtlich der Information des Mandanten

    § 2 Abs. 2 DL-Info-V eröffnet dem Rechtsanwalt insgesamt vier unterschiedliche Möglichkeiten, auf welche Art und Weise er seinen Mandanten die im Nachfolgenden noch näher erläuterten Informationspflichten nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV zur Kenntnis bringen kann.

    Die Informationen dürfen wahlweise:

    • dem Mandanten von sich aus mitgeteilt werden (beispielsweise postalisch, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen),
    • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind (beispielsweise durch Auslegen auf dem Empfangstresen oder durch Aushang in den Kanzleiräumen),
    • dem Mandanten über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (beispielsweise durch die Veröffentlichung der Informationen auf den Internetseiten, sofern die entsprechende Internetadresse dem Mandanten entweder bekannt gemacht wird oder diese für den Mandanten leicht auffindbar ist),
    • in alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden (beispielsweise in Kanzleibroschüren, Prospekten).

    Dem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich möglich, für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Mandatsanbahnung gesondert zu entscheiden, auf welchem Weg er seinen Mandanten die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen möchte.

    2. Form und Zeitpunkt der Information

    Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV müssen die Informationen stets in klarer und verständlicher Form rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. in Ermangelung eines solchen vor Erbringung der Rechtsdienstleistung mitgeteilt werden.

    3. Art der Informationspflichten

    Die DL-InfoV differenziert zwischen stets dem Mandanten zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 2) und Informationen, die lediglich auf Anfrage eines Mandanten zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 3).

    a) Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

    Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind dem Mandanten durch den Rechtsanwalt die nachfolgenden Informationen stets zur Verfügung zu stellen:

      • Familien- und Vorname(n), bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG,
      • Kanzleianschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); auch diese Informationspflicht ergibt sich für Internetpräsenzen zumindest teilweise bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG (neu ist die Angabe einer Telefonnummer),
      • soweit einschlägig Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3); für Internetpräsenzen ergibt sich die-se Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG,
      • Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. der einheitlichen Stelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 4); zuständige Behörde ist die jeweilige regionale Rechtsanwaltskammer. Für Internetpräsenzen ergibt sich diese Pflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG,
      • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 5); auch diese Pflicht ergibt sich für Internetpräsenzen bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG,
      • gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6); für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG,
      • gegebenenfalls verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7); allgemeine Geschäftsbedingungen sind lediglich dann anzugeben, sofern sie in einem konkreten Mandatsverhältnis auch tatsächlich Verwendung finden sollen (beispielsweise Vergütungsvereinbarungen),
      • gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand (§ 2 Abs. 1 Nr. 8); soweit Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand nicht bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
      • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9); diese Informationspflicht wird im Bereich anwaltlicher Dienstleistungen nicht von praktischer Relevanz sein,
      • wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10); da sich die wesentlichen Merkmale einer anwaltlichen Dienstleistung bereits unmittelbar aus dem Zusammenhang ergeben, kommt auch dieser Informationspflicht im anwaltlichem Bereich keine praktische Relevanz zu.
      • Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 11); bisher hatte ein Mandant nach § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO lediglich die Möglichkeit, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer zu erhalten, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft geltend machen konnte. § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV sieht darüber hinaus nunmehr für den Rechtsanwalt die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift des Versicherers sowie des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages vor. Ein Anspruch des Mandanten auf Nennung der Deckungssumme oder weiterer Informationen zur Versicherungspolice (beispielsweise zur Versicherungsnummer) lässt sich der DL-InfoV hingegen nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich müssen im Zweifel alle Regelungen des Versicherungsvertrages angegeben werden, die zu einer räumlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes führen könnten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist beispielsweise regelmäßig die Vertretung vor außereuropäischen Gerichten. Im Zusammenhang mit dieser Informationspflicht ist es bei Zweifelsfragen empfehlenswert, vorher seinen Versicherer zu kontaktieren.
      • Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser durch den Rechtsanwalt im Vorhinein festgelegt wurde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1):

      Legt der Rechtsanwalt den Preis der anwaltlichen Dienstleistung vorab fest, muss er darauf hinweisen, indem er diese Information dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilt, sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhält, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich ist, sie dem Dienstleistungsempfänger über eine von diesem angegebene Adresse leicht zugänglich macht oder sie in alle dem Dienstleistungsempfänger gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnimmt. Im Vorhinein einseitig festgelegte Preise kommen vor allem bei Erstberatungen vor. Sie sind aber auch bei Pauschalangeboten oder bei im Vorhinein festgelegten Stundensätzen denkbar.

      Zu beachten ist, dass bei Vergütungsvereinbarungen – neben den Voraussetzungen für die zivilrechtliche Wirksamkeit – ebenfalls die besonderen Informationspflichten nach der DL-InfoV zu beachten sind, vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 4 Abs. 1 Nr. 2. Diese sind nach § 4 Abs. 2 i. V. m. den Vorschriften der Preisangabenverordnung auch auf Rechtsdienstleistungen anwendbar.

      b) Nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

      Auch hinsichtlich der lediglich auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen nach § 3 Abs. 1 hat der Rechtsanwalt das bereits geschilderte Wahlrecht nach § 2 Abs. 2.

      § 3 Abs. 2 ordnet allerdings an, dass ein Rechtsanwalt gewährleisten muss, dass die nachfolgend noch näher erläuterten Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen. Die Homepage ist als elektronisches Medium keine Informationsunterlage. Als ausführliche Informationsunterlage wird beispielsweise regelmäßig die Kanzleibroschüre anzusehen sein. Keine Anwendung wird § 3 Abs. 2 hingegen auf kurz gehaltene Informationsunterlagen finden.

      Die nachfolgenden Informationen muss der Rechtsanwalt seinem Mandanten auf Anfrage zur Verfügung stellen:

      • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugängig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 c) TMG. Der Rechtsanwalt muss auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen, mithin die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und gegebenenfalls die Fachanwaltsordnung (FAO) verweisen. In diesem Zusammenhang kann ein Hinweis auf den Internetauftritt der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) erfolgen, wo alle berufsrechtlich relevanten Vorschriften in der Rubrik „Berufsrecht“ eingesehen werden können.
      • Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und soweit erforderlich zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); geht ein Rechtsanwalt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit beispielsweise auch dem Beruf des Steuerberaters nach und/oder hat er sich mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden, ist der Rechtsanwalt zu einer entsprechenden Angabe zumindest dann verpflichtet, wenn diese Gemeinschaft in direkter Verbindung zu dem konkreten Mandatsverhältnis steht. In diesem Zusammenhang kann auch die Angabe von Kooperationspartnern des Rechtsanwalts bzw. der Kanzlei erforderlich werden. Die Vertretung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten berufsrechtlich verboten. Vor Übernahme eines jeden Mandats wird daher überprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegen könnte.
      • Sofern einschlägig, Angaben zu vom Berufsträger anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3); diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltenskodizes, denen sich ein Rechtsanwalt freiwillig unterworfen hat, wie beispielsweise Ethikrichtlinien/Code of Conducts.
      • Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4); da die Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zwischen Rechtsanwälten und Mandanten durchführt, muss ein Rechtsanwalt seine Mandanten über dieses besondere Streitschlichtungsverfahren informieren. Eine teleologische Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ergibt, dass ein Rechtsanwalt darüber hinaus auf die bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelte Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gemäß § 191f BRAO hinzuweisen hat, obwohl er nur unmittelbares Mitglied der Rechtsanwaltskammer und nicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist. § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezweckt, dem Dienstleistungsempfänger alle Informationen zugänglich zu machen, die spezielle für den jeweiligen Dienstleistungsbereich vorgesehene Schlichtungsverfahren betreffen.
      • Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern er nicht im Vorhinein festgelegt wurde, oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2):

      Wurde der Preis nicht im Vorhinein einseitig durch den Rechtsanwalt festgelegt, sondern rechnet dieser entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder über eine Vergütungsvereinbarung ab, muss er auf Anfrage dem Mandanten – sofern möglich – den Preis der Dienstleistung angeben oder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Mandant die Höhe des Preises leicht errechnen kann.

      Da mit Ausnahme von Pauschalvereinbarungen der Endpreis in der Regel nicht angegeben werden kann, muss der Rechtsanwalt auf Anfrage durch den Mandanten die Grundlagen seiner Berechnung mitteilen. Bei der Abrechnung auf der Grundlage des RVG bedeutet dies, dass entweder die Fest- oder Betragsrahmengebühren angegeben werden müssen bzw. die Abrechnung nach Streitwert erläutert werden muss. Bei der Streitwertabrechnung dürfte erforderlich sein, dem Mandanten die Grundlagen der Streitwertberechnung bezogen auf den konkreten Fall zu erläutern und anschließend darauf hinzuweisen, welche Gebühren anfallen können und wie sich dies betragsmäßig auswirkt. Bei Rahmengebühren sollten zusätzlich die Kriterien des § 14 RVG erwähnt werden. Schließen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, enthält diese ohnehin die notwendigen Grundlagen für die Berechnung, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Auf jeden Fall müssten die Abrechnungsgrundlage (z. B. Stundensatz, Pauschale, vereinbarter Gegenstandswert etc.) sowie etwaige Nebenkosten angegeben werden.

      Diese Pflicht bedeutet aber keine Neuerung gegenüber dem geltenden Recht. Denn der Rechtsanwalt ist bereits aus § 49 b Abs. 5 BRAO sowie den Vorschriften über Vergütungsvereinbarungen heraus verpflichtet, dem Mandanten die Grundlagen der Berechnung zu nennen. Diese berufs- und gebührenrechtlichen Informationspflichten bestehen sogar unabhängig von der Anfrage des Mandanten. Dass auf Nachfrage auch weitere Informationen über die Gebührenberechnung gegeben werden müssen, ergibt sich bereits aus dem Mandatsvertrag. 

      4. Verstöße gegen die DL-InfoV

      Werden Informationen vom Rechtsanwalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Mandanten zur Verfügung gestellt oder in den ausführlichen Informationsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erforderlichen Informationen erwähnt, kann dies gemäß § 6 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden (§ 6 DL-InfoV in Verbindung mit §§ 6c, 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO).

      Ein Formblatt, auf dem die Informationen der DL-InfoV enthalten sind, können Sie diesem Beispiel entnehmen. Hierbei ist jedoch immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.

      Die Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der DL-InfoV stehen hier als Download zur Verfügung.

      Umstritten ist, ob ein Verstoß gegen Regelungen der DL-InfoV einen Verstoß gegen das UWG darstellt.

      Mit Urteil vom 28.02.2013 hat das OLG Hamm (Az. 4 U 159/12) entschieden, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, Informationen zu seiner Berufshaftpflichtversicherung im Impressum seines Internetauftritts vorzuhalten. Die Missachtung dieser Pflicht stelle auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar und könne nicht als wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG gewertet werden. Dagegen hat das LG Dortmund mit Urteil vom 26.03.2013 (Az. 3 O 102/13) einen Wettbewerbsverstoß verneint, wenn Rechtsanwälte im Rahmen ihres Internetauftritts keine Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung machen. Zwar müsse ein Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV grundsätzlich vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. der Erbringungen der Dienstleistung unter anderem Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung machen. Der § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer aber vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Verpflichtung ein. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein müsse. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Rechtsanwälte auch im Internet selbst ihre anwaltlichen Dienstleistungen erbringen würden. Dann wäre das Wahlrecht in § 2 Abs. 2 DL-InfoV eingeschränkt, da § 2 Abs. 1 DL-InfoV ausdrücklich fordere, dass die entsprechenden Informationen vor einem Vertragsschluss oder vor der Dienstleistungserbringung dem Dienstleistungsempfänger zur Kenntnis gebracht werden müssten. In diesem Fall wäre z. B. ein Aushang im Geschäftslokal oder eine im Geschäftslokal ausliegende Informationsbroschüre nicht ausreichend.

    • Telemediengesetz

      § 5 TMG Allgemeine Informationspflichten

      (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

      1. den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
      2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
      3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
      4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
      5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
        • die Kammer, welcher die Dienstanbieter angehören,
        • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
        • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
      6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer
      7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

      (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

      1. Pflichtangaben:

      Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Rechtsanwälte, die eine Homepage unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z. B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“):

      • Vollständiger Name und Anschrift, unter der Sie zugelassen sind (Kanzleianschrift);
      • Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt)
      • Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind, und den Vertretungsberechtigten;
      • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z. B. Telefon, Telefax) einschließlich E-Mail-Adresse;
      • Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK München mit vollständigen Kontaktdaten);
      • Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE); Verweisung mit Internetlinks zulässig;
      • Umsatzsteuer-Id.-Nr. (soweit vorhanden)

      2. Erreichbarkeit („Runterscrollen“, Doppelklick etc.)

      Das Impressum muss mit einem entsprechend gekennzeichneten Link oder Button auf der Startseite der Homepage platziert sein. Nach der Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 11.09.2003 – Az. 29 U 2681/03) genügt es, wenn der Nutzer für den Abruf der Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht mehr als zwei „Klicks“ benötigt, z. B. zunächst unter „Kontakt“ und dann weiter auf „Impressum“. Dabei ist es zulässig, anstatt der Bezeichnung „Impressum“ auch Angaben wie „Pflichtangaben“ oder „Anbieterkennzeichnung“ zu benutzen. Das Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit des Impressums kann fraglich sein, wenn der Nutzer einen Link auf das Impressum bei einer sehr umfangreichen Website erst nach langem „Runterscrollen“ am unteren Ende der Website findet. Hier empfiehlt sich, den entsprechenden Link oberhalb der Website zu platzieren.

      3. Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Impressum

      Die Angabe der Berufshaftpflichtversicherung auf der anwaltlichen Homepage, z. B. im Impressum, ist nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 2 Abs. 1 DL-Info-VO ist der Rechtsanwalt zwar verpflichtet, u.a. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung – insbesondere Name und Anschrift der Versicherung sowie räumlicher Geltungsbereich der Versicherung – zu machen. Dies muss nach LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2013 – 3 O 102/13) aber nicht in jedem Fall auf der anwaltlichen Homepage erfolgen, sondern nur dann, wenn über die anwaltliche Homepage ein Mandatsverhältnis zustande kommt, z. B. bei einer Online-Beratung.

    • Zusätzliche Informationspflichten bei Verbrauchermandaten

      § 312a BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB

      Kommt ein Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zustande, treffen den Rechtsanwalt nach Maßgabe des § 312a BGB und Art. 246 EGBGB entsprechende Informationspflichten.  Diese müssen jeweils vor Mandatserteilung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden und beinhalten:

      • Die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung
      • Den Gesamtpreis der anwaltlichen Leistung  oder die Art der Berechnungsweise
      • Die Zahlungsbedingungen, insbesondere Regelungen zum Vorschuss nach § 9 RVG
      • Das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden und
      • Die Vertragslaufzeit bzw. die Kündigungsbedingungen


      Widerruf eines Anwaltsvertrags
      Bei außerhalb der Kanzlei geschlossenen Verbrauchermandaten und bei Fernabsatzverträgen steht dem Mandanten zusätzlich ein Recht zum Widerruf des Mandatsvertrages nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt hierbei 14 Tage, § 355 Abs. 2 BGB.

      Ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB ist immer dann anzunehmen, wenn die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande kommen. Erforderlich ist hierfür ein Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems. Mit seiner Entscheidung vom 23.11.2017 (Az. IX ZR 204/16) hat der BGH klargestellt, dass die Normen des Fernabsatzrechts auch auf Anwaltsverträge Anwendung finden können.

      Welche Mandate außerhalb der Geschäftsräume geschlossen sind, ist in § 312b BGB definiert.  Hierunter fällt z.B. die Mandatierung im Rahmen eines Hausbesuchs oder in der JVA.
      In den vorstehenden Fällen ist die Belehrung des Mandanten über das ihm zustehende Widerrufsrecht nach Artikel 246a Abs. 2 EGBGB, insbesondere über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren unerlässlich. Eine den Anforderungen des Muster-Widerrufsformulars in der Anlage 2 entsprechende Information ist zu erteilen.

      Ist ein schnelles Handeln angezeigt, muss nach § 356 Abs. 4 BGB die Zustimmung des Mandanten eingeholt werden, bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig zu werden, verbunden mit der ausdrücklichen Belehrung, dass der Mandant, wenn der Anwalt vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Tätigkeit beginnt, sein Widerrufsrecht verliert bzw. bei fristgerechten Widerruf eine angemessene Vergütung für die bis dahin erbrachte Tätigkeit leisten muss, § 357 Abs. 8 BGB.

      Erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB.

      Eine entsprechende Muster-Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular finden Sie hier.