Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat klargestellt: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Teil der kritischen Infrastruktur und berechtigt, eine Notbetreuung in Kita und Schule in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft auch Mitarbeiter der Kanzlei. Hierbei wird derzeit auf beide Erziehungsberechtigte abgestellt bzw. bei Alleinerziehenden auf den oder die Alleinerziehende. Ab dem 27.4.2020 reicht es aus, wenn ein Elternteil im sonstigen Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist. Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
Die Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall finden Sie hier.
Auf den Websites des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales als auch des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erhalten sie darüber hinaus auch weitere aktuelle Informationen in Bezug auf die Kindertagesbetreuung und zur Notbetreuung an Schulen.
Angestellte (Rechtsanwälte und Mitarbeiter) benötigen eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Als Vorlage hierfür kann dieses Muster dienen.
Als Nachweis legen Sie bitte ihren Anwaltsausweis vor. Sollten Sie eine gesonderte Bestätigung benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden unter info(at)rak-muenchen.de.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer München hatte sich bereits am 17.04.2020 mit einem offenen Brief an die Staatsministerin des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, Frau Trautner, gewandt und gefordert klarzustellen, dass auch der Beruf des Rechtsanwalts als systemrelevant einzustufen ist.
Auch die BRAK stuft in einem Schreiben an die Bundeskanzlerin Rechtsanwälte als systemrelevant ein.