Die seit dem 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b - Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Zu beachten ist, dass in den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie in der Landeshauptstadt München höhere Freibeträge gelten. Grundlage hierfür ist § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO. Danach sind, soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, diese heranzuziehen.
Die geltenden Freibeträge können Sie hier einsehen.