Am 08.03.2017 hat der Rechtsausschuss des Bundestages nach mehrfacher Vertagung eine Entscheidung über den in vielen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffenen. Auf der Grundlage dieses Entwurfes soll nunmehr der Bundestag das Gesetz verabschieden.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende, für die Anwaltschaft bedeutsame Regelungen vor:
- Syndikusrechtsanwälte: In § 46a BRAO wird nunmehr geregelt, dass die Mitgliedschaft in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer rückwirkend ab Eingang des Zulassungsantrages begründet wird.
- Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: In § 31a BRAO wird geregelt, dass die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat und ab dem 01.01.2018 eine Nutzungspflicht für jeden Rechtsanwalt besteht.
- Schaffung einer Satzungskompetenz für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Dem Wunsch der Satzungsversammlung nach einer Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte ist der Rechtsausschuss dagegen nicht nachgekommen.
Die BRAK hat hierzu eine Presseerklärung herausgegeben, die sie hier abrufen können.