Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Verschärfung in der Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung lässt weitere Kündigungen von Anderkonten befürchten

Zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat die OECD den Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS - Common Reporting Standard, kurz Standard) entwickelt. Auch Deutschland hat sich im Jahr 2014 zur Umsetzung des Standards völkerrechtlich verpflichtet.

Der Standard verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung von Informationen über Finanzvermögen, welches für Steuerpflichtige aus am Informationsaustausch teilnehmenden Ländern und Gebieten verwaltet wird, an die deutsche Steuerverwaltung. Diese Informationen werden zwischen den Steuerverwaltungen der teilnehmenden Staaten ausgetauscht. Begleitet wird diese Regelung durch das FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA, welches ebenfalls eine Regelung zum automatischen Austausch steuerlich relevanter, von Finanzinstituten erhobener Daten schafft.

Das BMF hat im Jahr 2017 in Form des sog. „CRS/FATCA-Anwendungsschreiben“ praktische Leitlinien zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen veröffentlicht.

Mit einem Änderungsschreiben vom 15.06.2022 hat das BMF infolge des OECD Global Forum Prüfberichts 2020/2021 sich aus dem Bericht ergebende erforderliche Änderungen in der Handhabung des Standards bekannt gemacht. Die Änderungen gelten mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

Bisher war in den steuerlichen Meldepflichten vorgesehen, dass bei den Meldungen unter der CRS anwaltliche Sammelanderkonten unter die ,,erleichterte Sorgfalt“ fallen. Durch die Änderungen im Anwendungsschreiben wurde für die CRS eine neue Randziffer 165a eingefügt, die für „Treuhandkonten/-depots, die von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und lnsolvenzverwaltern, sofern diese nicht für die Zwecke gem. Rz. 157 geführt werden" keine erleichterte Sorgfalt mehr vorsieht. Sie gehören nicht mehr zu den ,,ausgenommenen Finanzkonten" im Sinne des Standards.

Das bedeutet, dass die Finanzinstitute im Hinblick auf Anderkonten eine Meldepflicht an das BZSt trifft, die u.a. Name, Adresse, Steuer-ID, Geburtsdatum und –Ort, steuerlichen Wohnsitz und Kontosaldo umfasst.

Die Meldepflicht bezieht sich auf den Kontoinhaber oder, wenn das Konto zugunsten oder einer anderen Person geführt wird, auf diese andere Person (vgl. § 20 Nr. 1 FKAustG). Im Falle von Rechtsanwalts-Anderkonten bedeutet dies, dass die Daten des oder der Mandanten, für die das Konto unterhalten wird, übermittelt werden müssen.

Aufgrund der damit einhergehenden Sorgfalts- und Prüfpflichten für die Banken werden für diese erhebliche Schwierigkeiten bei der Führung von Anderkonten und insbesondere – aufgrund der Vielzahl an Begünstigten, die u.U. häufig wechseln – bei der Führung von Sammelanderkonten entstehen. 

Daher steht zu befürchten, dass es infolge der Änderung zu Beginn des Jahres 2023 zu einer erneuten Kündigungswelle im Hinblick auf Sammelanderkonten kommen wird.

Die BRAK und der DAV haben diesbezüglich bereits intensive Gespräche mit dem BMF, dem BMJ und dem BdB aufgenommen. Da die Änderungen auf völkerrechtlichen Übereinkommen beruhen, erscheint es gleichwohl unwahrscheinlich, dass kurzfristig eine Änderung herbeigeführt werden kann. Gegenwärtig wird angestrebt, eine Übergangslösung zu finden.

In berufsrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Satzungsversammlung im April 2022 beschlossen hatte, § 4 Abs. 1 BORA dahingehend zu ändern, dass nunmehr klargestellt ist, dass Fremdgelder, die lediglich „durchgeleitet“ und nicht „verwaltet“ werden, nicht auf ein Anderkonto eingezahlt werden müssen. Eine berufsrechtliche Pflicht zum pauschalen Vorhalt eines (Sammel-) Anderkontos besteht somit nicht.

Hinsichtlich der zu übermittelnden Informationen empfiehlt es sich, die Mandanten, für die Fremdgelder auf Anderkonten verwaltet werden, ausdrücklich auf die Änderung der Regelung hinzuweisen, die zu übermittelnden Daten abzufragen und deren Einverständnis mit der Weitergabe der Information einzuholen. Besteht kein solches Einverständnis, ist davon auszugehen, dass das Anderkonto bankseitig gekündigt werden muss, da es der Bank nicht möglich wäre, ihrer Übermittlungspflicht nachzukommen.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.