Gem. § 43 Abs. 1 GwG haben ‚Verpflichtete‘ nach dem GwG – d.h. auch Rechtsanwälte, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Katalogtätigkeiten ausführen - im Fall eines Verdachts der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinsichtlich von Ihnen betreuter Transaktionen diesen Verdacht in Form einer Verdachtsmeldung über die Plattform goAML an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu übermitteln.
Die FIU hat gem. § 28 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 41 Abs. 2 S. 1 GwG den Verpflichteten anschließend in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz der übermittelten Meldungen zu geben.
Ziel dieses Rückmeldeberichtes ist es, einen aktiven Beitrag zur Optimierung des Risikomanagements und damit des individuellen Meldeverhaltens zu liefern. So sollen Verpflichtete beispielsweise dahingehend sensibilisiert werden, dass die Bearbeitung einer Verdachtsmeldung umso effizienter erfolgen kann, je detaillierter der der Meldung zugrundeliegende Sachverhalt dargestellt wird. Gleichzeitig sollen anhand der Auswertungen aus den Rückmeldeberichten auch die über die Software goAML zur Verfügung gestellten Meldeformulare für die Verpflichteten in ihrer Handhabung optimiert werden.
Die Rückmeldeberichte sollen durch die fortlaufende Verbesserung der Meldequalität eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten.
Im Dezember 2020 hat die FIU mit der Übersendung der Rückmeldeberichte zu erstatteten Verdachtsmeldungen für das Jahr 2020 (zunächst für den Berichtszeitraum 01.01.2020 bis 31.03.2020) an die meldenden Verpflichteten gem. § 41 Abs. 2 GwG begonnen. Die Übersendung der Rückmeldeberichte für das 2., 3. und 4. Quartal 2020 sollen zeitnah erfolgen.
Hier finden Sie das Schreiben der FIU vom 23.12.2020 sowie einen Muster-Rückmeldebericht zu analysierten Verdachtsmeldungen.