Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in Kraft getreten

Am 17.05.2017 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ im Bundesgesetzblatt BGBl. 2017 I S. 1121 ff veröffentlicht worden und heute in Kraft getreten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten

  • Die Vorschrift des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
  • Die Vorschriften zur so genannten weiteren Kanzlei treten erst am 01.01.2018 in Kraft. Gleiches gilt für die Pflichten des Inhabers eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, insbesondere bezüglich der Pflicht, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.
  • Erst am 01.07.2018 tritt die Vorschrift zur Einführung von Briefwahlen in Kraft. Gleiches gilt für die neue Fassung des § 69 Abs. 3 BRAO, die den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand regelt.