Am 17.05.2017 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ im Bundesgesetzblatt BGBl. 2017 I S. 1121 ff veröffentlicht worden und heute in Kraft getreten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten
- Die Vorschrift des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
- Die Vorschriften zur so genannten weiteren Kanzlei treten erst am 01.01.2018 in Kraft. Gleiches gilt für die Pflichten des Inhabers eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, insbesondere bezüglich der Pflicht, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.
- Erst am 01.07.2018 tritt die Vorschrift zur Einführung von Briefwahlen in Kraft. Gleiches gilt für die neue Fassung des § 69 Abs. 3 BRAO, die den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand regelt.