Das LG Hamburg hat sich mit Beschluss vom 18.11.2016 – 310 O 402/16 – mit der Frage befasst, welche Prüfungspflichten für kommerzielle Webseitenanbieter bei der Setzung von Hyperlinks bestehen.
Nach Ansicht des LG Hamburg hat derjenige, der auf Inhalte verlinkt, vorab nachzuforschen, ob die verlinkten Inhalte rechtmäßig sind. Voraussetzung der Vorabprüfungspflicht sei, dass die Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden. Keine Prüfungspflicht besteht, wenn Hyperlinks zu Werken gesetzt werden, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind. In seiner Begründung stützt sich das LG Hamburg insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht, an die das LG Hamburg die Prüfungspflicht knüpft, grundsätzlich auch bei von Rechtsanwälten angebotenen Kanzlei-Websites anzunehmen ist.
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