Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.03.2015 – B 12 R 1/13 R – entschieden, dass das Bundesland, in dem ein Rechtsreferendar ausgebildet wird, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tragen muss, welche auf die Vergütung entfallen, die der Referendar von seinen Ausbildern innerhalb der einzelnen Stationen erhält. Aufgrund beabsichtigt das Bayerische Staatsministerium der Justiz ab den Zuweisungen zur Rechtsanwaltsstation im Herbst 2017, die Zuweisung von Rechtsreferendaren an private Ausbildungsstellen davon abhängig zu machen, dass der Träger der Ausbildungsstelle für den Fall der Gewährung von Zusatzvergütungen neben der Übernahme einer internen Freistellungsverpflichtung auch seine Zustimmung dazu erklärt, an einem bestimmten Abrechnungsverfahren teilzunehmen.
Nähere Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der an Rechtsreferendare durch private Ausbildungsstellen gezahlten Zusatzvergütungen sowie zu den beabsichtigten Änderungen finden Sie hier.