Die seit dem 1. Januar 2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b - Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien,
die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 215 Euro,
für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 473 Euro,
für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 377 Euro,
für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 359 Euro,
für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 333 Euro,
und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 272 Euro.
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