Um im Rahmen des Arbeitsschutzes eine Übertragung des SARS-CoV-2-Virus möglichst zu verhindern, wurde am 20.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, welche am 27.01.2021 in Kraft tritt.
Das gilt neu - zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Die Verordnung finden Sie hier.
Hier haben wir für Sie weitere Informationen zu der Verordnung zusammengestellt.
Die bisherigen Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel gelten daneben unverändert fort.