Die Rechtsanwaltskammern üben gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen.
Im Rahmen der vorausgegangenen Erhebung haben wir per Zufallsziehung zehn Prozent unserer Mitglieder um Auskunft ersucht, ob sie im Jahr 2019 an Kataloggeschäften mitgewirkt bzw. Transaktionen durchgeführt haben und sie somit „Verpflichtete“ i.S.d. GwG sind.
Aus der Gruppe der „Verpflichteten“ werden nunmehr 25 % auf die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen geprüft, wobei diese Auswahl zunächst risikobasiert und sodann zufällig erfolgt. Die entsprechenden Mitglieder werden postalisch informiert und aufgefordert, an der Prüfung teilzunehmen.
Die Prüfung erfolgt mit Hilfe eines Online-Fragebogens, für den alle zu Prüfenden einen persönlichen Zugangsschlüssel erhalten. Den Zugang zum Online-Fragebogen finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema „Geldwäsche" finden Sie im Bereich Rechtsanwälte – Geldwäsche