Aufgrund der am 17.10.2020 erlassenen Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München sowie § 25a der Verordnung zur Änderung der 7. BayIFSMV und der BayEQV vom 16.10.2020 gelten in München gegenwärtig verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen.
Aufgrund der Allgemeinverfügung gilt eine Maskenpflicht in Teilen der Innenstadt. Im Bereich Sendlinger-Tor-Platz, Viktualienmarkt, Schützenstraße und Fußgängerzone in der Altstadt inkl. der folgenden angrenzenden Straßen: beidseitige Gehwege im Tal, Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt, Rindermarkt, Viktualienmarkt, Dienerstraße, Schrammerstraße, Landschaftstraße sowie im Stachus-Untergeschoss ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Bei etwaigen Besuchen der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München im Tal 33 bitten wir Sie daher, die im Tal geltende Maskenpflicht während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle zu beachten.
Auch im gesamten Gebäude der Rechtsanwaltskammer gilt im Rahmen des Hygienekonzepts der Kammer eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.