Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Geldwäsche – Verordnung schafft weitreichende Meldepflichten bei Immobilientransaktionen

Am 01.10.2020 tritt – basierend auf § 46 Abs. 6 GwG – die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich 
(Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965) in Kraft. Sie verpflichtet Rechtsanwälte künftig in vielen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht. 

Rechtsanwälte sind nicht per se „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz, sondern nur, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend genannt sind. Hierunter fällt etwa die Mitwirkung des Anwalts am Kauf oder Verkauf von Immobilien. Die Qualifikation als „Verpflichteter“ führt dazu, dass eine Reihe von Geldwäsche-Präventivpflichten eingehalten werden müssen, etwa die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse oder die förmliche Identifizierung des Mandanten. Anders als andere Verpflichtete waren Rechtsanwälte bislang nur in seltenen Ausnahmesituationen zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmitteilung verpflichtet. So bestand generell keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezog, die der Anwalt im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hatte, es sei denn, der Anwalt wusste, dass das Mandat für Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt wurde oder genutzt wird. Das ändert sich nun zum 01.10.2020 für Rechtsanwälte, die an Immobilienkäufen-/verkäufen mitwirken, grundlegend. 

Um das erhöhte Geldwäscherisiko im Immobilienbereich einzudämmen, wurden durch Rechtsverordnung verschiedenste Tatbestände definiert, in denen der Rechtsanwalt unter Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht stets zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtet ist. Die Regelausnahme, nach der die Meldepflicht nicht besteht, wenn die Information aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung stammt, gilt für diese Fälle nicht mehr. 

Um das erhöhte Geldwäscherisiko im Immobilienbereich einzudämmen, wurden durch Rechtsverordnung verschiedenste Tatbestände definiert, in denen der Rechtsanwalt unter Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht stets zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtet ist. Die Regelausnahme, nach der die Meldepflicht nicht besteht, wenn die Information aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung stammt, gilt für diese Fälle nicht mehr. 

Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht gem. § 7 GwG MeldV-Immobilien nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche bei den in den §§ 3 - 6 GwGMeldV-Immobilien bestimmten Sachverhalten die Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Diese Tatsachen muss der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG aufzeichnen und für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufbewahren. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. §§ 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA begründet keine Ausnahme von der Meldepflicht.

Die Rechtsanwaltskammern stehen dieser weitgehenden Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht äußerst kritisch gegenüber. Eine entsprechende Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.

Insoweit ist es im Normgebungsverfahren gelungen, noch gravierendere Einschnitte aus dem Referentenentwurf abzumildern. Mit weitreicherenden Forderungen konnten sich die Rechtsanwaltskammern indes nicht durchsetzen. Wir empfehlen daher allen Kolleginnen und Kollegen, sich bereits im Vorfeld von Mandaten im Zusammenhang mit Immobilienkäufen/-verkäufen mit den Vorgaben der GwGMeldV-Immobilien auseinanderzusetzen. Verstöße gegen die Meldepflicht sind in § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG mit Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 150.000 sanktioniert, bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß mit Geldbuße bis zu EUR 1 Mio. (§ 56 Abs. 3 GwG).