Derzeit wird allen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen – und somit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – die Möglichkeit eingeräumt, sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden zu lassen.
Die Sozialversicherungsbeiträge für das im März aus einer Beschäftigung erzielte Entgelt sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Für eine Stundung der Beiträge für den Monat März ist daher notwendig, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens heute, Donnerstag, 26.03.2020 formlos unter Bezug auf eine Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes:
Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist hiernach grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.
Einen Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie hier.