Seit dem 20.03.2020, 24.00 Uhr gilt in Bayern eine Ausgangsbeschränkung.
Danach ist „das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:
(…)
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben.“
Auf den FAQs der Bayerischen Staatsregierung findet sich zu der Frage, ob Anwälte oder Steuerberater noch Mandanten beraten dürfen die Aussage: „Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen. Auch Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden.“
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer München hatte sich am 23.03.2020 in einem Schreiben an den Bayerischen Ministerpräsidenten und die Bayerische Gesundheitsministerin gewandt und die Klarstellung in den FAQs gefordert, da Mandantenbesuche zunächst als unzulässig angesehen wurden. Dankenswerterweise sind die FAQs schon geändert worden.
Die aktuelle Situation birgt für viele Bürgerinnen und Bürger rechtliche Unsicherheiten, sei es im Bereich arbeitsrechtlicher Beratung mit den Themen Kurzarbeitergeld und Kündigungs-schutz, im Bereich Soforthilfe und Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, aber ggf. auch erbrechtliche Themen wie das Verfassen letztwilliger Verfügungen. Diese Themen können nur teilweise telefonisch erörtert werden und benötigen oftmals ein persönliches Gespräch gerade für diejenigen, die nicht im täglichen Umgang mit Rechtsthemen vertraut sind, sie können regelmäßig nicht bis zum Ablauf der Ausgangsbeschränkung warten, da oftmals Fristen laufen. Telefonkontakte ohne persönliche Besprechungen sind nicht immer ausreichend, da zum einen die Vertraulichkeit nicht zwingend hergestellt werden kann, zum anderen gerade (z. B. in Gewaltschutzsachen) der persönliche Kontakt zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Der Zugang zum Recht und damit auch zum Anwalt bleibt daher auch in diesen schwierigen Zeiten gewahrt.