Das neue GwG-Änderungsgesetz (‚Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie‘) wurde nunmehr vom Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Es wird nach Verkündung am 01.01.2020 in Kraft treten. Das GwG-Änderungsgesetz bringt weitere Verschärfungen mit sich. So wird u.a. der Kreis der Verpflichteten weiter vergrößert, bei Geschäften mit Bezug zu bestimmten Risikoländern werden verstärkte Sorgfaltspflichten abverlangt, der Zugang zum Transparenzregister wird öffentlich und die Bußgeldbestimmungen werden erweitert bzw. modifiziert sowie der Bußgeldrahmen bei vorsätzlicher Begehung erneut erhöht, nämlich auf bis zu EUR 150.000, sowie – wie bisher – bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen auf bis zu EUR 1 Mio. Eine für die Anwaltschaft besonders relevante Neuerung ist die Verdachtsmeldepflicht bei bestimmten Immobiliengeschäften, die nunmehr die anwaltliche Schweigepflicht stets durchbricht. Überhaupt sind die Geldwäscherisiken im deutschen Immobiliensektor in den Fokus gerückt, denen mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden soll, was u.a. die Notare und die Versteigerungsgerichte sowie die Makler trifft. Der Umfang der Kataloggeschäfte, bei denen Rechtsanwälte nach dem GwG Verpflichtete sind, wird erweitert. So gehört künftig die „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ zu den Kataloggeschäften, aber auch die Beratung des Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen“ sowie die Beratung des Mandanten oder sonstige Dienstleistungen „im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“. Eine Synopse zwischen neuem GwG ab 01.01.2020 und der bis dahin geltenden Fassung finden Sie hier.