Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 4/2019
Das beA-System wird, wie die meiste Software, laufend weiterentwickelt. Im August standen gleich zwei neue Versionen auf dem Plan.
Version 2.2
Neben einer Reihe kleinerer Fehlerbehebungen, Sicherheits-Updates und Verbesserungen an der Kanzleisoftware-Schnittstelle (insb. bei Rechteverwaltung und Nachrichtenübersicht) beinhaltet die Version 2.2 des beA-Systems mehrere wichtige Neuerungen:
Umsetzung gesetzlicher Änderungen
Ab Version 2.2 können auch für dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beA-Postfächer eingerichtet werden. Damit wird § 27a I, II EuRAG umgesetzt, der durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie zum 1.1.2018 eingeführt wurde. Ferner kann nun auch die zum 1.7.2019 eingeführte neue Fachanwaltschaft für Sportrecht (§§ 1, 5 lit. x, 14q FAO) im Rechtsanwaltsverzeichnis angegeben werden.
Unterstützung für Terminalserver
Die beA-Webanwendung ist für Einzelplatzrechner konzipiert; bei der Nutzung über Terminalserver an mehreren Arbeitsplätzen zugleich – wie häufig in größeren Kanzleien und Unternehmen – traten jedoch Probleme auf. Mit der beA-Version 2.2 wird nun auch ein Serverbetriebssystem - Windows Server 2016 – unterstützt.
Härtung der Hardware Security Module
Eine nach dem Ausfall des beA im Jahr 2018 verbliebene „Hausaufgabe“ wurde mit der Version 2.2 noch erledigt: Die BRAK-Präsidentenkonferenz hatte am 27.6.2018 Härtungsmaßnahmen hinsichtlich der Hardware Security Module (HSM) beschlossen; diese hatte die secunet Security Networks AG in ihrem Sicherheitsgutachten zum beA (unter 5.5.1 und 5.5.3) empfohlen. Die HSM werden zur Umschlüsselung von Nachrichten im beA eingesetzt und ermöglichen die arbeitsteilige Tätigkeit in Kanzleien und die Berücksichtigung berufsrechtlicher Vorgaben.
Version 2.3
Version 2.3 bringt u.a. zwei wichtige Änderungen:
XJustiz 2.4.0-Standard
Zum einen wurde der Standard XJustiz 2.4.0 für das beA-System umgesetzt. Dabei handelt es sich um einen Datensatz, der grundlegende Festlegungen für den Austausch strukturierter Daten zwischen den Beteiligten am elektronischen Rechtsverkehr enthält. Der Datenaustausch funktioniert nur, wenn alle Beteiligten – also Justiz, Anwaltschaft, Behörden u.a. – dieselbe Version des XJustiz-Standards verwenden. Nach Nr. 2 ERVB 2019 ist dies derzeit die Version XJustiz 2.1; ab dem 1.9.2019 ist die XJustiz-Version 2.4.0 zu verwenden.
Adieu Containersignatur
Zum anderen wurden verschiedene Verbesserungen für das Anbringen und Prüfen von Signaturen umgesetzt. Im Zusammenhang damit wurde eine Funktion aus dem beA-System ausgebaut: das Erzeugen von Containersignaturen.
Mit einer solchen Signatur werden mehrere elektronische Dokumente in einem Container (z.B. einer beA-Nachricht) zusammengefasst (nicht aber die einzelnen Dokumente) signiert – so als würde man nur den Briefumschlag, nicht aber seinen Inhalt signieren. Das klingt zwar praktisch, ist aber seit dem 1.1.2018 nach § 4 II ERVV nicht mehr zulässig – jedenfalls im Anwendungsbereich der ERVV, also für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen; dies regeln § 130a I ZPO und parallele Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen. Hintergrund ist, dass die Gerichte die Formwirksamkeit der einzelnen in dem signierten Container (also z.B. der beA-Nachricht) übersandten Dokumente nur schwer prüfen können, sobald der Container geöffnet ist.
Um zu vermeiden, dass Anwältinnen und Anwälte versehentlich nach § 4 II ERVV formunwirksame Dokumente bei Gericht einreichen, sind Containersignaturen mit dem beA-System künftig nicht mehr möglich.
Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin