Am 1.7.2019 tritt eine erweiterte Regelung der ERVV in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt ist das elektronische Dokument in durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln, § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV). Elektronische Dokumente müssen daher in Zukunft druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.
Was das genau bedeutet und wie die Dateien erzeugt werden, erfahren Sie im beA-Newsletter 20/2019 v. 31.5.2019.