Im Rahmen des letzten Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit hat das Arbeitsgericht München darauf hingewiesen, dass es bis zur Einführung einer elektronischen Gerichtsakte weiterhin mit der Papierakte arbeitet. Aus diesem Grund wird jeder elektronische Eingang ausgedruckt und in Papierform weiterverarbeitet. Es führt derzeit zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn die Dateibezeichnungen nur die Inhalte der Schriftsätze wiedergeben (z.B. „Anlage1“), aber keine logische Nummerierung in die Dateinamen aufgenommen werden (z.B. „01_Anlage_1“). Ohne eine logische Nummerierung kann ein Ausdruck der zahlreichen Schriftsätze mit Anlagen nur unsortiert erfolgen. Zum Teil müssen hunderte von Seiten nach dem Ausdruck von Hand sortiert werden. Dies führt zu einem wesentlich erhöhten Aufwand bei den Gerichten.
Die Gerichte bitten daher dringend darum, bei der Benennung der Schriftstücke § 2 Abs. 2 der Rechtsverordnung zum elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) zu beachten, nach dem der
- Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben (und zwar möglichst nach der üblichen Bezeichnung in der ZPO wie „Klageschrift vom…“, „Klageerwiderung vom…“ oder „Kostenfestsetzungsantrag vom …“) und
- bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten soll (z.B. „00_Klageschrift_vom_ …“, „01_Anlage_1“, „02_Anlage_2“, „03_Antrag_PKH“ oder „04_Entgeltabrechnung“ o.ä.).
Dieses Vorgehen ermöglicht sowohl beim Druck der Dokumente als auch beim Import in elektronische Akten eine logische Sortierung.
Diese und weitere Hinweise, die beim elektronischen Versand von Schriftsätzen zu beachten sind, finden sie auch in unseren digitalen Mitteilungen unter http://mitteilungen.rak-muenchen.de/archiv/2019/unsere-kollegen-von-morgen/elektronischer-rechtsverkehr/kommunikation-mit-der-justiz-04921/ oder im beA-Newsletter 29/2018 vom 06.12.2018: https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2018/ausgabe-29-2018-v-06122018.news.html#hl170960