Das Jahr neigt sich dem Ende und viele Anwälte teilen der Kammer in diesen Wochen mit, dass sie für alle Verhinderungsfälle im Jahr 2019 einen Vertreter bestellen, den sog. Jahresvertreter. Dieser wird nach § 31 Abs. 3 Nr. 8 BRAO in das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis der BRAK eingetragen. Mit dem Eintrag im Anwaltsverzeichnis bekommt der Vertreter auch - eingeschränkten - Zugriff auf das beA des Vertretenen. Die Vertretung erhält Zugriff auf das Recht "Nachrichtenübersicht" und kann somit Nachrichten mit Angabe des Absenders und der Aktenzeichen im Posteingang sehen. Die Nachrichten selbst bleiben aber verschlüsselt, die Vertretung kann sie also nicht öffnen. Ein Anwalt kann dem Vertreter bei einer geplanten Abwesenheit aber auch weitergehende Rechte einräumen.
Wie dies geht, wird im aktuellen beA-Newsletter 29/2018 ausführlich beschrieben und mit Bildern erklärt.