Auch auf europäischer Ebene wird der elektronische Rechtsverkehr immer wichtiger. So sind Kläger, Beklagte und Streithelfer seit 01.12.2018 verpflichtet, Schriftstücke in allen Verfahren vor dem EuGH und EuG über e-Curia elektronisch einzureichen. Ausnahmen sind im Hinblick auf die Wahrung des Zugangs zum Recht nur dann vorgesehen, wenn e-Curia aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann oder Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird.
Weitere Informationen sowie Links zum Amtsblatt der Europäischen Union, zum Antrags-formular für den Zugang zu e-Curia sowie zu deren Verfahrensweise finden Sie im beA-Newsletter Nr. 28/2018 v. 29.11.2018.