Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Informationen zum beA

Umlaute im Dateinamen bitte vermeiden

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Bundesrechtsanwaltskammer weisen darauf hin, dass die Verwendung von Umlauten im Dateinamen von Anhängen in einzelnen Fällen zu Problemen bei der Weiterverarbeitung der Nachricht in der Justiz führt. Die Analyse dieses Problems ist noch nicht abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, bis auf Weiteres auf Umlaute in Dateinahmen von Anhängen beim Versand über das beA zu verzichten.

 

Bayerische Gerichte und ERV

Bayerische Gerichte eröffnen sukzessive ERV

Die bayerischen Gerichte eröffnen im Jahr 2017 sukzessive den elektronischen Rechtsverkehr für Verfahren nach der ZPO und dem FamFG. Am 01.02.2017 ist hierzu die Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz in Kraft getreten, aus der ersichtlich ist, ab welchem konkreten Zeitpunkt bei welchem Gericht in Bayern elektronische Dokumente eingereicht werden können.

Die Verordnung samt Übersicht können Sie hier abrufen.

 

Über beA erreichbare Gerichte

Eine Übersicht aller Gerichte, mit denen Sie bereits heute rechtsverbindlich über das beA kommunizieren können, finden Sie auf der Website des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs. Bei der Kommunikation mit den Gerichten über das beA ist allerdings folgendes zu beachten:

  • Bis zum 31.12.2017 können Schriftsätze bei Gerichten, die den elektronischen Rechtsverkehr bereits eröffnet haben, elektronisch ausschließlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei Gericht eingereicht werden. Dies liegt daran, dass bis dahin noch die alten prozessualen Anforderungen gelten.
  • Prüfen Sie bitte vor dem Einreichen eines Schriftsatzes, ob das Gericht bzw. die Verfahrensart bereits elektronisch erreichbar ist. Allein der Blick in die Übersicht auf der Website des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs genügt dafür nicht. Nach § 130a Abs. 2 ZPO bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Einige Gerichte sind zwar technisch erreichbar (und damit in der Übersicht des EGVP aufgeführt), haben dem elektronischen Rechtsverkehr laut der für sie geltenden Rechtsverordnung aber noch nicht freigegeben. Wird ein Schriftsatz irrtümlicherweise elektronisch eingereicht, obwohl das Gericht den elektronischen Rechtsverkehr noch nicht geöffnet hat, drohen Fristversäumnisse!
  • Kein Indiz für die elektronische Erreichbarkeit ist der Umstand, dass das Gericht in der Empfängerauswahl des beA aufgeführt ist. Dort werden alle Gerichte aufgelistet, unabhängig von deren elektronischer Erreichbarkeit.

Weitere Informationen finden Sie auch im beA-Newsletter 4/2017.

 

RAK München über beA erreichbar

Die Rechtsanwaltskammer München ist seit Januar 2017 über das beA erreichbar. Wenn Sie daher in Zukunft Schriftsätze oder einfache Mitteilungen an uns schicken wollen, können Sie das gerne einfach und sicher über das beA erledigen.

Hierzu müssen Sie im beA-Postfach als Empfänger im "Gesamten Verzeichnis" den Namen  „Rechtsanwaltskammer" und den "Ort" München eingeben und schon wird Ihnen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München angezeigt. Markieren Sie die Rechtsanwaltskammer München und klicken Sie anschließend den Button "Empfänger" und "OK".

Eine nähere Beschreibung zur Pflege des persönlichen Adressbuchs und zur Suche im gesamten Verzeichnis finden Sie im beA-Newsletter 3/2016.  

 

Neuer Praxis-Newsletter zum beA

Mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) startet auch ein neuer Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer, der wöchentlich Informationen rund um das beA liefert:

  • Informationen zum aktuellen Entwicklungsstand des beA und Vorabinfos zu neuen Entwicklungen
  • Beiträge zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des beA
  • Tipps und Tricks zur praktischen Nutzung des beA

Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb greift er bewusst Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf. Regelmäßig wird der Newsletter also auch Bedienungshinweise, Vorschläge zum Workflow oder umgesetzte Verbesserungsvorschläge für alle Nutzer des beA präsentieren.

Weiterführende Links:

  

beA ist in Betrieb gegangen

Das besondere elektronisch Anwaltspostfach (beA) ist heute (28.11.2016) in Betrieb gegangen.

An der urspünglich für den 29.09.2016 geplanten Inbetriebnahme war die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen gehindert, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin erwirkt hatten. Der AGH Berlin hob die einstweiligen Anordnungen erst am 25.11.2016 auf. Die beiden Rechtsanwälte vertraten die Auffassung, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA war eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich, so dass das beA daher insgesamt nicht starten konnte.

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und –postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst am dem 01.01.2018 vor. Dies genügte dem AGH Berlin.

Der AGH Berlin hat mit Beschlüssen vom 25.11.2016 die beiden einstweiligen Anordnungen aufgehoben und damit den Weg für den Start des beA freigemacht.

Das beA ist unter https://www.bea-brak.de erreichbar. Um das beA nutzen zu können, müssen Sie sich dort erstmals registrieren. Hierzu benötigt der Postfachinhaber seine beA-Karte und die ihm dazu übersandte PIN sowie ein Kartenlesegerät. Im Rahmen der Erstregistrierung kann eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden, an die im Fall eines Posteingangs im beA eine automatische Benachrichtigung geschickt wird.

Wenn Sie Fragen oder Probleme bei der Erstregistrierung oder der Nutzung des beA haben, wenden Sie sich bitte an den beA-Fachsupport, der unter bea-servicedesk(at)atos.net oder telefonisch von Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der Nummer 030-520009444 erreichbar ist.

Die Presseerklärung der BRAK finden Sie hier:

 

Ihre persönliche SAFE-ID – Ihr Zugang zum beA

Falls Sie Ihre persönliche SAFE-ID, die Sie für die Beantragung der beA-Karte benötigen, noch nicht kennen, melden Sie sich bitte per E-Mail bei uns unter info(at)rak-m.de . Wir werden Ihnen Ihre SAFE-ID umgehend per E-Mail übersenden.

Häufige Fragen und Antworten rund um das beA finden Sie unter hier. Für Fragen darüber hinaus wenden Sie sich bitte per E-Mail an den von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Support unter bea-servicedesk(at)atos.net oder telefonisch unter der Telefonnummer 030 – 52 0009 444.

 

RAK München nimmt nicht am KammerIdent-Verfahren teil

Alle Rechtsanwälte, die eine beA-Karte mit Signaturfunktion bestellt haben, müssen das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Seit August werden die Besteller von der Bundesnotarkammer individuell angeschrieben und auf die nächsten Schritte vorbereitet, die für dieses "Aufladeverfahren" durchzuführen sind.

Zunächst ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen, der mit den bereits bekannten Daten vorausgefüllt ist. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung erforderlich. Jeder Rechtsanwalt muss sich daher bei einem Notar mittels Unterschriftsbeglaubigung identifizieren. Die Möglichkeit, diese signaturrechtliche Identifizierung bei der Rechtsanwaltskammer (sog. KammerIdent-Verfahren) durchzuführen, bietet die RAK München derzeit nicht an.

Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte aufladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch übermittelt.

Mit der beA-Karte Signatur können Sie nicht nur Nachrichten lesen, sondern auch Schriftsätze nach § 130a ZPO aus dem beA versenden. Soll ein Mitarbeiter Schriftsätze nach § 130a ZPO versenden, um den gewohnten Büroablauf beizubehalten, muss der elektronische Schriftsatz auch nach 2018 (z. B. mittels der beA-Karte Signatur) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen werden. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB grundsätzlich auch die Schriftform bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie z. B. Kündigungen (vgl. aber z. B. Ausnahme gem. § 623 BGB) ersetzt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

Elektronischer Rechtsverkehr mit der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit

Seit 01.01.2016 nehmen alle bayerischen Sozialgerichte und das Bayerische Landessozialgericht am elektronischen Rechtsverkehr teil. Mit der Inbetriebnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) am 28.11.2016 können Sie nunmehr auch über das beA mit der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit kommunizieren. Zur Nutzung des beA hat das Bayerische Landessozialgericht ein Hinweisschreiben veröffentlicht.

Das Schreiben können Sie hier abrufen.

 

Mit wem kann man über das beA kommunizieren?

Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin
Berlin, 15.03.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 1/2017)
 
Der elektronische Rechtsverkehr hat nicht erst mit der Einführung des beA begonnen. Über die EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)-Kommunikationsinfrastruktur ist seit vielen Jahren eine elektronische Kommunikation insbesondere zwischen Rechtsanwälten, Gerichten und Behörden möglich. Das beA ist Teil dieser Kommunikationsinfrastruktur (vgl. § 20 I 1 RAVPV). Unabhängig davon, dass der bisherige EGVP-Bürgerclient im Hinblick auf die Einführung des beA nur noch bis zum Ende des Jahres 2017 unter http://www.egvp.de/ heruntergeladen werden kann – EGVP wird in Zukunft mehr noch als in der Vergangenheit wesentliche Basis des elektronischen Rechtsverkehrs sein.

 
Die Sichtbarkeit – und damit die Erreichbarkeit für Nachrichten – bestimmt sich beim EGVP technisch gesehen anhand von Rollen. Dem beA wurde die Rolle „buerger_rueck“ zugewiesen. Damit können insbesondere Gerichte, Behörden und Notare erreicht werden. Dies gilt unabhängig davon, dass für Behörden und Notare dem beA vergleichbare „besondere“ Postfächer eingerichtet werden: das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; s. dazu nachfolgend Freiheit/Ehrmann, BRAK-Magazin 1/2017, 11) sowie das besondere elektronische Notarpostfach (beN).


Solange die diesbezüglichen Änderungen durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten noch nicht in Kraft getreten sind, gelten noch die alten Fassungen von § 130a ZPO und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten hängt demnach von Regelungen in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder ab; diese können den elektronischen Rechtsverkehr noch bis längstens 2020 auf einzelne Gerichte oder Verfahrensarten beschränken. Die Empfängersuche im beA bildet jedoch allein die technische Erreichbarkeit von Gerichten ab – der Umstand, dass ein Gericht dort auffindbar und damit adressierbar ist, besagt also nicht zugleich, dass mit diesem Gericht in dem jeweiligen Verfahren verfahrensrechtlich wirksam elektronisch kommuniziert werden kann (vgl. auch Brosch, BRAK-Magazin 4/2016, 16).

 
Mittelfristig wird über das beA auch eine Kommunikation mit sog. EGVP-Bürgerpostfächern möglich sein. Ein Bürgerpostfach kann von jedermann eingerichtet werden, nach Abkündigung des EGVP-Bürgerclients mit Hilfe eines „EGVP-Drittprodukts“. Auf diesem Weg ist eine Kommunikation etwa mit Mandanten möglich, die wie sämtliche EGVP-Kommunikation Ende-zu-Ende-verschlüsselt ist.
 
Warum bekommt die Anwalts-GmbH kein beA? Diese Frage stellen sich derzeit (nicht nur) viele Rechtsanwaltskapitalgesellschaften – und in der Tat: Vieles spricht dafür, ihnen ein beA einzurichten. Immerhin sind sie Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und selbst postulationsfähig. Allerdings sieht § 31a I 1 BRAO vor, dass ein beA für „jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer“ eingerichtet wird, und im Gesamtverzeichnis werden Anwalts-GmbHs derzeit nicht eingetragen (§ 59m II BRAO verweist nicht auf §§ 31, 31a BRAO). Die BRAK hat dies moniert und den Gesetzgeber dringend aufgefordert, beA-Postfächer für Anwaltsgesellschaften zu ermöglichen (vgl. Stn. 16/2016). Sie setzt sich auch weiterhin politisch dafür ein.

 
Aktuelle Infos rund um das beA gibt es jede Woche im beA-Newsletter!
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/

 

Irrtümer und Mythen zum beA – eine Aufklärung

Artikel von RA Christopher Brosch und RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Aus dem BRAK-Magazin Heft 5/2016

Manches ist vor dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) seinen künftigen Nutzerinnen und Nutzern noch nicht ganz klar. Verständlich, schließlich konnte man das beA noch nicht selbst aus probieren. So entstanden aber Vorstellungen vom beA, die nicht ganz zutreffen. Die häufigsten solcher Irrtümer und Mythen sollen im Folgenden entzaubert werden.


Mit dem beA können E-Mails an beliebige Empfänger versandt werden.

Nein. Nachrichten aus dem beA funktionieren technisch anders als E-Mails. beA-Nachrichten können nur innerhalb der vom Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bekannten Kommunikationsinfrastruktur ausgetauscht werden. Sie können aber per E-Mail z. B. an Mandanten weitergeleitet werden, nachdem man sie exportiert hat. Mit Mandanten kann künftig unmittelbar über das beA kommuniziert werden, wenn sie ein EGVP-Bürgerpostfach eingerichtet haben.

Niemand außer dem Inhaber kann auf das beA-Postfach zugreifen.

Ja und nein: Der Postfachinhaber kann Benutzer mit unterschiedlich weitgehendem Zugriff auf sein Postfach anlegen: Von der bloßen Postfachübersicht über das Versenden von Nachrichten bis zur Vergabe von Berechtigungen für andere Benutzer. Nicht-anwaltliche Benutzer benötigen eine beA-Karte Mitarbeiter oder ein beA-Softwarezertifikat. Für einen neuen Benutzer wird automatisch ein Code zur Erstregistrierung im beA generiert. Die Berechtigungen kann der Inhaber jederzeit erweitern oder entziehen.

Nach der Erstregistrierung kann man das beA auch per Smartphone nutzen.

Ja und nein: Ein voller Zugriff auf das beA ist per Smartphone technisch nicht möglich, denn die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann derzeit nur über einen Computer erfolgen. Allerdings können mit einem Smartphone Benachrichtigungen über Aktivitäten innerhalb des beA-Accounts per E-Mail empfangen werden, etwa über eingegangene Nachrichten. Solche Benachrichtigungs-E-Mails enthalten aber keine sensiblen Daten, sondern lediglich den Hinweis, dass eine bestimmte Aktivität erfolgt ist.

Der Absender wird informiert, falls der beA-Empfänger abwesend ist.

Nein. Automatische Abwesenheits-Notizen, wie sie von E-Mail-Programmen bekannt sind, können im beA nicht eingerichtet werden. Wer abwesend ist, kann sich aber per E-Mail über Nachrichteneingänge informieren lassen und zudem Vertretern oder Kanzleimitarbeitern für die Zeit seiner Abwesenheit eine Leseberechtigung erteilen, um keine wichtigen Informationen zu versäumen.

Mit der Einführung des beA gelten neue Regeln für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.

Nein. Die Einführung des beA ändert nichts an den Vorschriften über die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Ab 2018 ändert sich lediglich die Form des Empfangsbekenntnisses, sofern elektronisch zugestellt wurde: Das Empfangsbekenntnis wird dann als strukturierter Datensatz in maschinenlesbarer Form an das Gericht zurückgesandt. Ein wichtiger Punkt bleibt aber unverändert: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entscheiden auch weiterhin willentlich über die Abgabe des Empfangsbekenntnisses.

 

Auswirkungen beim automatisierten Mahnverfahren durch die Einführung des beA

Artikel von RA Christopher Brosch, BRAK, Berlin aus dem BRAK-Magazin Heft 5/2016

Hintergrund

Bereits seit Jahrzehnten besteht im Mahnverfahren die Möglichkeit, Mahnanträge „in einer nur maschinell lesbaren Form“ zu übermitteln (§ 690 III ZPO), „wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.“ Seit Dezember 2008 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG (Inkassodienstleister) Mahnanträge nur noch in dieser Form einreichen.

Für das maschinelle Mahnverfahren sind von der Justiz Webseiten unter https://www.online-mahnantrag.de/ eingerichtet worden. Neben dem sogenannten Barcode-Verfahren, bei dem der Antrag nicht elektronisch, sondern als Barcode versandt wird, kann der Mahnantrag auch als elektronischer Datensatz, als EDA-Datei, an das Mahngericht übermittelt werden. Dies geschieht bei den auf den Webseiten so bezeichneten Verfahrensweisen „Versand per Internet“, „Download zum Individualversand“ und „Elektronischer Datenaustausch“. Auf den genannten Webseiten stehen zudem Folgeanträge – Anträge auf Neuzustellung, Vollstreckungsbescheidantrag, Widerspruch – für das Mahnverfahren im Barcode-Verfahren sowie zum Download neben dem Mahnantrag zur Verfügung.


Wechsel zum beA

Die elektronische Übermittlung erfolgt bislang per EGVP. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist Teil der EGVP-Infrastruktur. Es kann ebenso wie EGVP-Postfächer zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch im automatisierten Mahnverfahren verwendet werden. Über das beA können Nachrichten mit dem Nachrichtentyp „Mahn-Antrag“ und der Datei mit den Mahnantragsdaten (EDA-Datei) als Anhang an das zuständige Mahngericht versandt werden – hierfür ist der „Download zum Individualversand“ zu wählen. Spezielle Fachanwendungen werden daneben über eine von der BRAK bereitgestellte Schnittstelle auf das beA zugreifen können.

Die Umstellung auf das beA hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf eine bereits erteilte Kennziffer – die „Kundennummer des Mahngerichts“ – für das automatisierte Mahnverfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach Einführung des beA erstmals am elektronischen Datenaustausch im automatisierten Mahnverfahren teilnehmen möchten, beantragen eine Kennziffer und die Zulassung zum elektronischen Datenaustausch wie bisher. Ein erteiltes SEPA-Mandat bleibt von einem Wechsel zu beA unberührt.

Grundsätzlich sendet das Gericht Nachrichten auf dem elektronischen Weg zurück, auf dem der Antragsteller bzw. der Prozessbevollmächtigte Anträge gestellt hat. Solange die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt das EGVP zur Antragstellung nutzt, erhält sie oder er Nachrichten ins EGVP-Postfach. Auch nach Einführung des beA kann das bisherige EGVP-Postfach vorübergehend weiter genutzt werden. Bis zum 1.1.2018 wird der EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) auf http://www.egvp.de zum Download bereitstehen; der Anwendersupport für das EGVP wird aber mit Ablauf des Jahres 2016 enden. Erst wenn der Nutzer den Übermittlungsweg zum Gericht wechselt und das beA zur Einreichung eines Mahnantrags nutzt, stellt auch das Gericht den Übermittlungsweg um. Dies gilt für das beA ebenso wie für andere, künftig eröffnete Übermittlungswege, wie etwa DE-Mail.

Bislang versenden Mahngerichte ausgehende Nachrichten entsprechend der im automatisierten Mahnverfahren zugewiesenen Kennziffer. Das beA wird jedoch unabhängig von dieser Kennziffer für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt eingerichtet. Der Versand wird daher von der Justiz einzelverfahrensbezogen umgestellt werden. Das bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Umständen zur gleichen Zeit Nachrichten des Mahngerichts auf unterschiedlichen Übermittlungswegen bekommen können, weil in den Verfahren noch unterschiedliche Kommunikationswege hinterlegt sind. Zudem kann es nach Auskunft der Justiz vorkommen, dass die bislang aufsteigend fortgeschriebenen EDA-IDs lückenhaft oder nicht mehr in aufsteigender Reihenfolge ausgeliefert werden.


Auswirkungen für die Praxis

Kolleginnen und Kollegen ist daher zu raten, ein bisher für das automatisierte Mahnverfahren verwendetes EGVP-Postfach zumindest so lange auf Eingänge zu überwachen, bis sämtliche Mahnverfahren, in denen das EGVP-Postfach zur Übermittlung des Mahnantrags oder anderer Nachrichten verwendet wurde, vollständig abgeschlossen wurden. Das EGVP-Postfach sollte danach gelöscht werden oder, wenn es nicht gelöscht werden kann, weiterhin auf Nachrichteneingänge überwacht werden.