Die Rechtsanwaltskammer München übt gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus und hat die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG sind, sondern nur dann, sofern ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist.
Die Rechtsanwaltskammer München führt aktuell die diesbezügliche Befragung für den Prüfzeitraum 2023 durch. Die Erhebung erfolgt bei 10 % der Mitglieder, die per Zufallsziehung ausgewählt und über das besondere elektronische Anwaltspostfach benachrichtigt werden. Die Befragung erfolgt mit Hilfe eines Online-Fragebogens, für den alle Befragten einen persönlichen Zugangsschlüssel erhalten.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Erteilung der erbetenen Auskünfte sind gem. § 52 Abs. 6 GwG verpflichtet, auch dann, wenn sie keine „Verpflichteten“ sind.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung.
Nach Auswertung der Erhebung startet dann die Rechtsanwaltskammer München die Prüfungen auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem GwG.
Weitere Informationen zum Thema „Geldwäsche" sowie den Online-Fragebogen finden Sie hier.