Mindestanforderungen an eine Rechtsanwaltskanzlei
Gemäß § 5 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Mindestanforderungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind, mindestens ein Raum, dessen Kenntlichmachung nach außen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Kanzleischild erfolgt, ein betrieblicher Telefonanschluss sowie ein Briefkasten um Zustellungen bewirken zu können. Ein Kanzleischild oder zumindest ein Praxishinweis in Form eines Klingel-/Briefkastenschildes mit Berufsbezeichnung ist dabei ein deutlicher Hinweis für das rechtssuchende Publikum auf das Anbieten anwaltlicher Dienstleistungen.
Befreiung von der Kanzleipflicht
Der Rechtsanwalt kann nach § 29 I 1 BRAO oder nach § 29 a II BRAO die Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen.
§ 29 I 1 BRAO regelt die Befreiung aus Härtegründen. Diese sind gegeben bei Krankheit, hohem Alter, Elternzeit oder einer Auslandsfortbildung. § 29 a II BRAO ist zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei ausschließlich in einem anderen Staat einrichtet bzw. unterhält oder für eine Kanzlei im Ausland tätig wird.
Um einen Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung zu stellen, bitten wir unten stehendes Formular ausgefüllt und unter Beigabe der hierin genannten Unterlagen einzureichen. Erforderlich ist dabei stets die Vorlage eines Nachweises, aus welchem sich der Grund für die Befreiung ergibt (z. B. eine Bestätigung der Kanzlei, für die man tätig ist; die Bestätigung der Universität, an der man sich dort fortbildet u. ä.).
Bei der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 30 I BRAO ist zu beachten, dass dieser selbst nicht zwingend Rechtsanwalt sein muss. Der Zustellungsbevollmächtigte muss seinen Wohnsitz im Inland haben.
Bitte beachten Sie die Neuregelungen bezüglich dem erforderlichen beA für Ihren Zustellungsbevollmächtigten.
Kein Ruhen der Zulassung
Häufig gehen bei der RAK München Fragen zum „Ruhen der Zulassung“ ein. Nach der BRAO ist ein „Ruhen der Zulassung“ nicht vorgesehen. Eine Regelung findet sich hier nur in § 47 Abs. 1 BRAO. Danach dürfen Richter, Beamte oder Soldaten auf Zeit, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, ihren Beruf als Rechtsanwälte nicht ausüben. Dies gilt primär auch für Angestellte im öffentlichen Dienst. Ausnahmemöglichkeiten sieht § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO vor.
Wer nun wegen längeren Auslandsaufenthalts seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben möchte, kann nur auf die Zulassung verzichten. Ein „Ruhen der Zulassung“ ist hier nicht vorgesehen. Vor Verzicht auf die Zulassung empfehlen wir mit der Geschäftsführung telefonisch Kontakt aufzunehmen. Wir freuen uns, Sie beraten zu dürfen und können bestimmt eine einvernehmliche Lösung finden.