Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Ausländische Rechtsanwälte

Aufnahme ausländischer Rechtsanwälte in die Kammer

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland zugelassene Rechtsanwälte in die Kammer als Mitglied aufgenommen werden.

Dabei sind zu unterscheiden:

  • Einheitlicher Ansprechpartner

    Rechtsanwälte aus dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über die Rechtsanwaltskammer München als Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, d. h. dieser

    • informiert über die notwendigen Formalitäten und
    • nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.

    Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung, z. B. zu:

    • Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleitungstätigkeiten,
    • Kontaktdaten der zuständigen Behörden,
    • im Streitfall allgemein verfügbare Rechtsbehelfe sowie
    • unterstützende Verbände und Organisationen.

     

    Der Dienstleister kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Hierzu zählen Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken. Der Einheitliche Ansprechpartner unterstützt die Dienstleister über die Gründungsphase hinaus bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren.

    Er nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter. Nähere Informationen zu einheitlichen Ansprechpartnern in Bayern finden Sie hier. Bundesweite Informationen finden Sie hier. Die EU-Komission hat hier Informationen zum Abruf gestellt.

  • Anwälte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten

    Als europäischer Rechtsanwalt haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, in die Kammer als Mitglied aufgenommen zu werden. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Das EuRAG selbst ist auf Grund der EU-Richtlinie 98/5/EG erlassen worden.

    (1) Eine Aufnahme in die Kammer ist nur nötig, aber auch nur möglich, wenn sich der Anwalt im Kammerbezirk im europarechtlichen Sinne niederlässt. Eine Niederlassung liegt somit erst vor, wenn der Betreffende „in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat [hier: Deutschland] ausübt, indem er sich von seinem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet“ (EuGH Slg. 1995, I-4165, „Gebhard“). Um eine Dienstleistung handelt es sich dagegen, wenn der Leistungserbringer nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig wird (EuGH, a.a.O.). In dem letzteren Fall übt die Kammer München lediglich die Berufsaufsicht über die dienstleistenden Anwälte aus Italien und Österreich aus.

    (2) Für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt gelten insbesondere die §§ 25 ff. EuRAG. Danach hat zwar auch der dienstleistende europäische Anwalt die umfassende Befugnis auf dem Gebiet des deutschen Rechts rechtsberatend tätig zu werden Es gilt allerdings die Einschränkung des § 28 Abs. 1 EuRAG: „Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.“

    (3) Um in der Kammer aufgenommen zu werden, sind notwendig:

    • Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher Sprache.
    • Der Nachweis der tatsächlichen Niederlassung im europarechtlichen Sinne.
    • Ein chronologisch lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache mit einem Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein darf.
    • Eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. Die Bescheinigung darf im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie kann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
    • Der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch ein entsprechendes Dokument. Der Nachweis durch die Vorlage eines Reisepasses kann nur persönlich in den Räumen der Kammer erfolgen.
    • Gegebenenfalls der Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer.
    • Gegebenenfalls die Bescheinigung zum Nachweis eines akademischen Grades (bspw. LL.M.).
    • Die Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache durch eine beglaubigte Übersetzung.
    • Der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.
    • Der Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr in Höhe von 260,00 € (Überweisungsbeleg).

    (4) Mit Aufnahme in die Kammer hat der europäische Anwalt auch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 285,00 € zu zahlen.

    (5) Sowohl der dienstleistende wie auch der niedergelassene Rechtsanwalt haben die deutschen Berufspflichten zu beachten. Beide haben hinsichtlich ihrer Berufsbezeichnung § 5 EuRAG zu befolgen.

    Eine Nichtbeachtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich:

    Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen (wie bspw. in Österreich), hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört (bspw. Rechtsanwaltskammer Wien). Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Auch zu bloßen Übersetzungszwecken, dürfen daher zur Kennzeichnung nicht die Begriffe „Rechtsanwalt“, „europäischer Rechtsanwalt“, „[Land] Rechtsanwalt“, „Anwalt“, „RA“ etc. verwendet werden.

    Zugelassene Berufsbezeichnungen sind nach der Anlage zu § 1 EuRAG:

    in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
    in Bulgarien: Advokat
    in Dänemark: Advokat
    in Estland: Vandeadvokaat
    in Finnland: Asianajaja/Advokat
    in Frankreich: Avocat
    in Griechenland: Dikigoros
    in Irland: Barrister / Solicitor
    in Island: Lögmaur
    in Italien: Avvocato
    in Kroatien: Odvjetnik
    in Lettland: Zverinats advokats
    in Liechtenstein: Rechtsanwalt
    in Litauen: Advokatas
    in Luxemburg: Avocat
    in Malta: Avukat/Prokuratur Legali
    in den Niederlanden: Advocaat
    in Norwegen: Advokat
    in Österreich: Rechtsanwalt
    in Polen: Adwokat/Radca prawny
    in Portugal: Advogado
    in Rumänien: Avocat
    in Schweden: Advokat
    in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato
    in der Slowakei: Advokát/Komerèný právnik
    in Slowenien: Odvetnik /Odvetnica
    in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
    in der Tschechischen Republik: Advokát
    in Ungarn: Ügyvéd
    in Zypern: Dikigoros

    (6) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG wird nach den Vorschriften der §§ 6 - 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Eingliederung europäischer Rechtsanwälte

    Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG wird nach den Vorschriften der §§ 6 - 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist. Der Antrag ist schriftlich zu stellen mit dem Antragsformular der Kammer, das hier heruntergeladen werden kann.

    Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EuRAG hat der Antragsteller die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Kammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für den Nachweis geeignet sind. Die Kammer fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.

    Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind nach § 12 Abs. 2 EuRAG Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Kammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Eine Musterfallliste finden Sie hier.

  • Anwälte aus Mitgliedsstaaten nach § 206 BRAO

    Als WHO-Anwalt und als serbischer Anwalt haben Sie grundsätzlich nur dann die Möglichkeit, als Mitglied in die Kammer aufgenommen zu werden, wenn Sie einen Anwaltsberuf ausüben, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufgeführt ist:

    Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

    vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geändert worden ist.

    (§ 1) (1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden.
    (2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.

    (§ 2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Anwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind

    in Ägypten: Muhami
    in Albanien: Advokat
    in Argentinien: Abogado
    in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
    in Bolivien: Abogado
    in Brasilien: Advogado
    in Chile: Abogado
    in China: Lü shi
    in Chinesisch Taipeh: Lü shi
    in Ecuador: Abogado
    in El Salvador: Abogado
    in Georgien: Adwokati
    in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister
    in Hongkong, China: Barrister, Solicitor
    in Indien: Advocate
    in Indonesien: Advokat
    in Israel: Orech-Din
    in Japan: Bengoshi
    in Kamerun: Avocat/Advocate
    in Kanada: Barrister, Solicitor
    in Kenia: Advocate
    in Kolumbien: Abogado
    in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer
    in der Republik Kosovo: Avokat, Advokat
    in Malaysia: Peguambela & Peguamcara, Advocate and Solicitor
    in Marokko: Mohamin
    in Mazedonien: Advokat
    in Mexiko: Abogado
    in Moldau: Avocat
    in Namibia: Legal Practitioner/Advocate/Attorney
    in Neuseeland: Barrister, Solicitor
    in Nigeria: Legal Practitioner
    in Pakistan: Wakeel, Advocate
    in Panama: Abogado
    in Peru: Abogado
    in den Philippinen: Attorney
    in der Russischen Förderation: Advokat
    in Singapur: Advocate and Solicitor
    in Sri Lanka: Attorney at Law
    in Südafrika: Attorney/Prokureur, Advocate/Advokaat
    in Thailand: Tanaaykwaam
    in der Türkei: Avukat
    in Tunesien: Avocat
    in der Ukraine: Advokat
    in Uruguay: Abogado
    in Venezuela: Abogado
    im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor
    in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law

     

    Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Anwaltsberufe in anderen Staaten

    in Serbien: Advokat

     

    Daneben ist jeder EU-Anwalt berechtigt, nach § 206 BRAO in die Kammer aufgenommen zu werden. Sofern der Anwalt zwar Angehöriger eines Mitgliedstaates der WHO ist, sein Herkunftsstaat aber nicht in der genannten Verordnung aufgeführt ist, so kann er nicht in die Kammer München aufgenommen werden. Er kann lediglich beim Bundesministerium der Justiz anregen, seinen Staat in die Verordnung zu § 206 BRAO aufzunehmen. Im Übrigen kann er die Möglichkeiten wahrnehmen, die unten beschrieben sind.

    (1) Eine Aufnahme in die Kammer ist nur möglich, wenn sich der Anwalt im Kammerbezirk im Sinne der BRAO niederlässt. Das bedeutet, er hat eine Kanzlei im Sinne von § 27 BRAO in Verbindung mit § 5 BORA im Kammerbezirk einzurichten.

    (2) Nach Aufnahme in die Kammer ist der WHO-Anwalt lediglich berechtigt:

    • Sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates im Kammerbezirk niederzulassen. Auch zu bloßen Übersetzungszwecken, dürfen daher zur Kennzeichnung nicht die Begriffe „Rechtsanwalt“, „europäischer Rechtsanwalt“, „[Land] Rechtsanwalt“, „Anwalt“, „RA“ etc. verwendet werden. Diese Begrifflichkeiten sind strafrechtlich geschützt. Im Übrigen hat der Anwalt bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.
    • Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates zu erbringen. Eine Rechtsberatung im deutschen Recht ist damit unzulässig. Ebenso unzulässig ist ein Auftreten vor Behörden und Gerichten als Vertreter von Mandanten.
    • Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Völkerrechts zu erbringen.

    (3) Um in der Kammer aufgenommen zu werden, sind notwendig:

    • Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher Sprache.
    • Der Nachweis der tatsächlichen Niederlassung.
    • Ein chronologisch lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache mit einem Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein darf.
    • Eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. Die Bescheinigung darf im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie kann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
    • Der Nachweis der Angehörigkeit zu einem WHO-Staat durch ein entsprechendes Dokument. Der Nachweis durch die Vorlage eines Reisepasses kann nur persönlich in den Räumen der Kammer erfolgen.
    • Gegebenenfalls der Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer,
    • Gegebenenfalls die Bescheinigung zum Nachweis eines akademischen Grades (bspw. LL.M.),
    • die Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache durch eine beglaubigte Übersetzung,
    • der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.
    • Der Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr in Höhe von 260,00 € (Überweisungsbeleg).

    (4) Mit Aufnahme in die Kammer hat der WHO-Anwalt auch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

    (5) Der WHO-Anwalt hat vollumfänglich das deutsche Berufsrecht zu beachten.

    (6) Die Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Anwaltsberuf hat der WHO-Anwalt unaufgefordert jährlich neu vorzulegen.

  • Informationen für britische Advocates/Barristers/Solicitors

    Im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 sind zum 01.01.2021 Gesetzesänderungen mit erheblichen Auswirkungen für die gem. § 2 EuRAG aufgenommenen Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.

    Demnach wird in § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG eine Rechtsgrundlage für den Widerruf von Advocates/Barristers/Solicitors aus dem Vereinigten Königreich normiert. So sind aufgenommene Rechtsanwälte zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird „oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert“.

    Gleichzeitig wurde die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO um das Vereinigte Königreich ergänzt, sodass die Solicitors/Barristers/Advocates künftig als WHO-Anwalt gem. § 206 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden können.

    Dies bedeutet, dass die Aufnahme als Advocate/Barrister/Solicitor gem. § 2 EuRAG nicht kraft Gesetzes entfällt. Vielmehr muss die Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Aufnahme widerrufen.

  • Anwälte aus sonstigen Staaten

    Diese Anwälte können nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer München werden. Sie können allerdings als Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts registriert werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG). Zuständige Behörde für die Erteilung einer derartigen Erlaubnis ist beispielsweise im Bereich des Amtsgerichts München der Amtsgerichtspräsident.