Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

3G-Regelung und Kanzleibetrieb / Homeoffice-Pflicht in Kanzleien

Nach der am 24.11.2021 in Kraft tretenden Änderung des § 28b IfSG haben Arbeitgeber und Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können, nur noch Zugang zur Arbeitsstätte, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind. Die Regelung gilt nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Kanzlei täglich vor Betreten der Kanzleiräumlichkeiten einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen muss. Der Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus darf nicht älter als 24 Stunden (bei einem Schnelltest; bei einem PCR-Test: 48 Stunden) sein . Der Nachweis kann entweder durch eine anerkannte Teststelle ausgestellt werden (Schnelltest oder PCR-Test) oder mittels eines Selbsttests bei Betreten der Kanzlei unter Aufsicht und vor Aufnahme der Arbeit erbracht werden (vgl. § 2 Nr. 7 SchAusnV). Die Aufsicht kann dabei einem bestimmten Kanzleimitarbeiter, beispielsweise dem Empfangspersonal, übertragen werden. Testzeit ist dabei keine Arbeitszeit: Zum einen müssen die Tests vor Betreten der Arbeitsstätte vorgelegt werden, zum anderen sind auch betriebliche Testungen unter Aufsicht nach dem Wortlaut des Gesetzes „unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme“ durchzuführen. Es handelt sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, die keine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt.

Ein Muster für einen Testnachweis finden Sie hier. Wir weisen darauf hin, dass dieser Nachweis nicht zum Zugang zu anderen Einrichtungen, die einer 3G-Zugangsregelung unterliegen, berechtigt.

Auf freiwilliger Basis kann der Nachweis zur Erfüllung der gesetzlichen 3G-Zugangsregelung auch durch Vorlage eines gültigen Impfnachweises (in der EU zugelassener Impfstoff, seit der abschließenden Impfung sind mind. 14 Tage vergangen) oder eines gültigen Genesenennachweises (positives SARS-CoV-2-Testergebnis mittels PCR-Test; Testung liegt mindestens 28 Tage, höchsten 6 Monate zurück) erbracht werden. Eine Berechtigung des Arbeitgebers, den Impf- oder Genesenenstatus der Arbeitnehmer zu erfragen, ist gesetzlich weiterhin nicht vorgesehen, so dass die Entscheidung, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, allein im Ermessen des Arbeitnehmers liegt.

§ 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu täglichen Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Stichprobenartige Kontrollen genügen nicht. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage dieser Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden. Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Darüber hinaus besteht ab dem 24.11.2021 für den Arbeitgeber erneut die Pflicht, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG, so dass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice lässt sich aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.

Zu den Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung verweisen wir auf die Internetseite der Bundesregierung.