Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Geldwäscheprävention

Geldwäsche – das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur Geldinstitute oder Großkonzerne, sondern auch die Angehörigen rechtsberatender Berufe. Notare, Steuerberater, aber auch Rechtsanwälte werden mitunter missbraucht, um Geld zu waschen. Kriminelle versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) – und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements, die Identifizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auftretender bzw. wirtschaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention können für die Verpflichteten schwerwiegende Folgen haben. So erleiden Betroffene im Geldwäschefall häufig wirtschaftliche Schäden. Unabhängig davon können für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, Bußgelder von bis zu EUR 150.000,00 verhängt werden, je Einzelfall.

  • Aktuelles

    Verordnung schafft weitreichende Meldepflichten bei Immobilientransaktionen

    Am 01.10.2020 tritt – basierend auf § 46 Abs. 6 GwG – die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich 
    (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965) in Kraft. Sie verpflichtet Rechtsanwälte künftig in vielen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht. 

    Rechtsanwälte sind nicht per se „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz, sondern nur, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend genannt sind. Hierunter fällt etwa die Mitwirkung des Anwalts am Kauf oder Verkauf von Immobilien. Die Qualifikation als „Verpflichteter“ führt dazu, dass eine Reihe von Geldwäsche-Präventivpflichten eingehalten werden müssen, etwa die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse oder die förmliche Identifizierung des Mandanten. Anders als andere Verpflichtete waren Rechtsanwälte bislang nur in seltenen Ausnahmesituationen zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmitteilung verpflichtet. So bestand generell keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezog, die der Anwalt im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hatte, es sei denn, der Anwalt wusste, dass das Mandat für Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt wurde oder genutzt wird. Das ändert sich nun zum 01.10.2020 für Rechtsanwälte, die an Immobilienkäufen-/verkäufen mitwirken, grundlegend. 

    Um das erhöhte Geldwäscherisiko im Immobilienbereich einzudämmen, wurden durch Rechtsverordnung verschiedenste Tatbestände definiert, in denen der Rechtsanwalt unter Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht stets zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtet ist. Die Regelausnahme, nach der die Meldepflicht nicht besteht, wenn die Information aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung stammt, gilt für diese Fälle nicht mehr. 

    Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht gem. § 7 GwG MeldV-Immobilien nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche bei den in den §§ 3 - 6 GwGMeldV-Immobilien bestimmten Sachverhalten die Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Diese Tatsachen muss der Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG aufzeichnen und für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufbewahren. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. §§ 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA begründet keine Ausnahme von der Meldepflicht.

    Die Rechtsanwaltskammern stehen dieser weitgehenden Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht äußerst kritisch gegenüber. Eine entsprechende Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.

    Insoweit ist es im Normgebungsverfahren gelungen, noch gravierendere Einschnitte aus dem Referentenentwurf abzumildern. Mit weitreicherenden Forderungen konnten sich die Rechtsanwaltskammern indes nicht durchsetzen. Wir empfehlen daher allen Kolleginnen und Kollegen, sich bereits im Vorfeld von Mandaten im Zusammenhang mit Immobilienkäufen/-verkäufen mit den Vorgaben der GwGMeldV-Immobilien auseinanderzusetzen. Verstöße gegen die Meldepflicht sind in § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG mit Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 150.000 sanktioniert, bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß mit Geldbuße bis zu EUR 1 Mio. (§ 56 Abs. 3 GwG).

    Neuregelungen zum Geldwäschegesetz treten zum 01.01.2020 in Kraft

    Das neue GwG-Änderungsgesetz (‚Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie‘) wurde nunmehr vom Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Es wird nach Verkündung am 01.01.2020 in Kraft treten. Das GwG-Änderungsgesetz bringt weitere Verschärfungen mit sich. So wird u.a. der Kreis der Verpflichteten weiter vergrößert, bei Geschäften mit Bezug zu bestimmten Risikoländern werden verstärkte Sorgfaltspflichten abverlangt, der Zugang zum Transparenzregister wird öffentlich und die Bußgeldbestimmungen werden erweitert bzw.  modifiziert sowie der Bußgeldrahmen bei vorsätzlicher Begehung erneut erhöht, nämlich auf bis zu EUR 150.000, sowie – wie bisher – bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen auf bis zu EUR 1 Mio. Eine für die Anwaltschaft besonders relevante Neuerung ist die Verdachtsmeldepflicht bei bestimmten Immobiliengeschäften, die nunmehr die anwaltliche Schweigepflicht stets durchbricht. Überhaupt sind die Geldwäscherisiken im deutschen Immobiliensektor in den Fokus gerückt, denen mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden soll, was u.a. die Notare und die Versteigerungsgerichte sowie die Makler trifft. Der Umfang der Kataloggeschäfte, bei denen Rechtsanwälte nach dem GwG Verpflichtete sind, wird erweitert. So gehört künftig die „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ zu den Kataloggeschäften, aber auch die Beratung des Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen“ sowie die Beratung des Mandanten oder sonstige Dienstleistungen „im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“. Eine Synopse zwischen neuem GwG ab 01.01.2020 und der bis dahin geltenden Fassung finden Sie hier.

  • Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer München zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Mandat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) "Verpflichtete" im Sinne des Geldwäschegesetzes. Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise ("AAH") für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Diese AAH werden in der bei der Bundesrechtsanwaltskammer gebildeten Arbeitsgruppe "Geldwäscheaufsicht" - derzeit jährlich - erarbeitet und sodann vom jeweiligen Vorstand der regionalen Kammern genehmigt. 

    Die AAH sollen dazu dienen, ein verbessertes Bewusstsein für die Gefahren und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen und den Rechtsanwälten konkrete Hinweise zur Anwendung des GwG zur Verfügung zu stellen. In der aktuellen 7. Auflage der AAH sind die Änderungen des GwG in der vom BRAK-Präsidium am 04.11.2022 beschlossenen Fassung berücksichtigt.

    Die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise finden Sie hier.

  • Bekanntmachung

    Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Rechtsanwaltskammer München nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

    Die Rechtsanwaltskammer hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) am 24.11.2017 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:

    Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer München vorab mitzuteilen.

    Diese Anordnung wird in den Kammer-Mitteilungen und im Internet bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.

    Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

    München, 19.12.2017

    Gez. RA Michael Then
    Präsident

     

    Erläuterungen
    Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind nach § 7 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG allerdings anordnen, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.

    Die Rechtsanwaltskammer München macht hiermit von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die in Berufsausübungsgesellschaften gleich welcher Rechtsform tätig sind, die mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO umfassen, sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Bei der Ermittlung der Zahl der Berufsangehörigen oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe kommt es auf deren Status in der Berufsausübungsgesellschaft – gleich welcher Rechtsform – nicht an, so dass auch freie Mitarbeiter oder angestellte Berufsangehörige oder angestellte Berufsträger sozietätsfähiger Berufe zu berücksichtigen sind. Eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft führt nach § 6 Abs. 3 GwG lediglich dazu, dass den Angestellten keine eigenständige Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten trifft, sondern den Arbeitgeber.

    Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten gleich welcher Rechtsform mit mehr als 30 Berufsangehörigen und Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe ist, dass in Einheiten jedenfalls ab dieser Größe die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Arbeitsstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Das begründet wiederum eine erhöhte Gefahr, als Rechtsanwalt unerkannt für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Bei größeren Einheiten besteht daher aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden zur Verfügung steht und für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist.

    Diese Anordnung beruht auf einem Muster der Bundesrechtsanwaltskammer, die sich diesbezüglich wiederum mit der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer abgestimmt hat, um einheitliche Maßstäbe zu schaffen. Vor dem Hintergrund der Bündelung mehrfacher Berufsqualifikationen in einer natürlichen Person, der interdisziplinären Zusammenarbeit in Berufsausübungsgesellschaften sowie der Mehrfachanerkennung von Berufsgesellschaften ist es sinnvoll, die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an die Zahl der in der jeweiligen Berufsausübungsgesellschaft tätigen Berufsträger aller sozietätsfähigen Berufe anzuknüpfen. Diese einheitliche Lösung verursacht gegenüber der getrennten Anordnung in den jeweiligen Berufen einen geringeren Aufwand für die Berufsangehörigen aller beteiligten Berufsstände, da für die internen Sicherungsmaßnahmen gleichmäßige Anforderungen bestehen.
     
    Bei der Durchführung dieser Anordnung ist jedoch zu beachten, dass Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG unbeschränkt Verpflichtete nach dem GwG sind, also dem GwG mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit unterliegen. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände hingegen unterfallen dem GwG nur, soweit sie für ihre Mandanten an den Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) und b) GwG mitwirken.

    Da die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehört (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG), verpflichtet diese Anordnung Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände in Berufsausübungsgesellschaften mit mehr als 30 Berufsträgern nur dann zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn mindestens ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand in dieser Berufsausübungsgesellschaft an den sog. Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG für Mandanten mitwirkt.

    Der Geldwäschebeauftragte kann selbst Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft oder ein der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GwG). Die Mitteilungspflicht an die zuständige Rechtsanwaltskammer folgt aus § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen (§ 7 Abs. 5 GwG).

     

  • Formulare und Downloads

    Erhebung und Prüfung für den Prüfzeitraum 2023

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