Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Kanzleipflicht

§ 27 BRAO Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

§ 5 BORA Kanzlei und Zweigstelle

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.

Mindestanforderungen

Die Kanzlei ist eine Räumlichkeit, die durch Praxisschild, Briefkasten und Telefonanschluss (einschließlich Eintrag im örtlichen Telefonbuch) als Niederlassung eines Anwalts kenntlich gemacht ist und die nach ihrer Ausstattung eine anwaltliche Arbeit einschließlich eines Mandantengesprächs zulässt. Diese räumlichen, sachlichen und organisatorischen Gegebenheiten einer Kanzlei müssen auf eine gewisse Dauer angelegt sein und aufrechterhalten werden. Sie müssen in personeller Hinsicht der anwaltlichen Aufsicht und der organisatorischen Verantwortung des Rechtsanwalts unterstehen. Eine regelmäßige persönliche Anwesenheit des Rechtsanwalts ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss er (gegebenenfalls über eine Rufumleitung) zumindest telefonisch erreichbar sein und in der Kanzlei zu angemessenen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Gelingt ihm der Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht, kann ihm die Anwaltszulassung entzogen werden, § 14 Abs. 3 BRAO (BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02).

Sonderfälle

Die Kanzleipflicht gilt in gleicher Weise für Sozietäten und Zweigniederlassungen. Soweit der Rechtsanwalt sich zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht Dienstleistungen Dritter bedient (Kanzlei in einem Büroservicecenter oder Benutzung eines Callservice), können sich weiter gehende Probleme in den Bereichen Datenschutz und/oder anwaltliche Verschwiegenheit und/oder Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ergeben.

FAQ

  • Gilt die Kanzleipflicht auch für angestellte Rechtsanwälte?
    Für einen angestellten Rechtsanwalt gilt die Kanzleipflicht nicht, vielmehr ergibt sein Anstellungsverhältnis zwingend, dass er in eine von einem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltende Kanzlei eingegliedert ist.

  • Mit welchen Berufen darf ich eine Sozietät oder eine Bürogemeinschaft eingehen?
    Der Kreis der Berufsträger, mit denen ein Rechtsanwalt, sei es als Sozius, sei es in Bürogemeinschaft, zusammenarbeiten darf, ist in § 59a (1) 1 BRAO abschließend aufgezählt. Eine Sozietät/Bürogemeinschaft mit anderen, als den dort genannten Berufen, ist unzulässig. Unzulässig ist also insbesondere auch die Zusammenarbeit etwa mit einem Inkassobüro, das an sich eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) besitzt oder mit anderen Freiberuflern, wie etwa Ärzten (BGH, Beschluss vom 16.05.13 – II ZB 7/11).

  • Kann ich mich von der Kanzleipflicht befreien lassen?
    Eine Befreiung von der Kanzleipflicht ist unter den in §§ 29 und 29a BRAO genannten Fällen ausnahmsweise möglich. Hierzu ist die Vorlage eines Nachweises nötig, aus welchen sich der Grund für die Befreiung ergibt. In allen Fällen der Befreiung von der Kanzleipflicht ist ein (nicht notwendigerweise anwaltlicher) Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, § 30 Abs. 1 BRAO.

  • Kann ich meine Anwaltszulassung ruhen lassen?
    Die Befreiung von der Kanzleipflicht lässt die Anwaltszulassung unberührt. Die BRAO sieht ein “Ruhen der Zulassung“ auch nicht vor. Eine gewisse Ausnahmemöglichkeit ergibt lediglich aus § 27 Abs. 1 S. 2 BRAO für  Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst. Wer aus anderen Gründen seinen Beruf als Rechtsanwalt auf längere Zeit nicht ausüben will, kann deshalb nur auf seine Zulassung verzichten. Vor einer Verzichtserklärung sollte jedoch telefonischer Kontakt mit der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden, um sich über die Tragweite eines solchen Schritts genauer zu informieren.