Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Beschäftigung von Rechtsanwälten

§ 26 Abs. 1 S. 2 d BORA

§ 26 Abs. 1 S. 2 d BORA schreibt vor, dass bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorzusehen ist.

Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten ist danach grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit und die Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts darstellen.

So ist ein Wettbewerbsverbot während eines Beschäftigungsverhältnisses nur insofern zulässig, als darin eine Konkurrenztätigkeit zur angestellten Anwaltstätigkeit zu sehen oder eine zeitliche Überlastung zu befürchten ist.

Als nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden in der Regel sog. Mandantenschutzklauseln vereinbart. Dabei kann zum einen vereinbart werden, dass es dem ausgeschiedenen Mitarbeiter grundsätzlich untersagt ist, ehemalige Mandanten des Arbeitgebers zu beraten und zu vertreten. Eine derartige Vereinbarung ist nur wirksam, wenn für sie eine angemessene Ausgleichzahlung zugesagt wird. Die Höhe der Ausgleichzahlung ist nach § 74 HBG zu beurteilen. Darüber hinaus muss das Wettbewerbsverbot zeitlich, in der Regel auf zwei Jahre, beschränkt sein.

Im Übrigen besteht die Möglichkeit, eine sog. „beschränkte Mandantenschutzklausel“ zu vereinbaren. Dabei wird dem ehemaligen Mitarbeiter „lediglich“ untersagt, ehemalige Mandanten seines Arbeitgebers aktiv abzuwerben. Eine derartige beschränkte Mandantenschutzklausel ist auch ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam.