Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Geldwäschebekämpfung: Neue Liste der Geldwäsche-Risikoländer

Die EU-Kommission hat am 13.02.2019 eine neue Liste von 23 Drittländern verabschiedet, die nicht genug im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tun. Dazu gehören Länder wie Saudi-Arabien, Pakistan, Iran, Irak und Tunesien ebenso wie Panama und die Bahamas. Die Liste aller Drittländer findet sich unter https://ec.europa.eu/germany/news/geldwaesche20190213_de. Konsequenz ist u.a., dass die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten künftig sog. „erhöhte Sorgfaltspflichten“ zu erfüllen haben, wenn ihr Vertragspartner in einem dieser Drittstaaten niedergelassen ist (§ 15 Abs. 3 Ziff. 1 lit. b GwG). Zu dem nach dem GwG „Verpflichteten“ gehören nicht nur Banken und andere Finanzinstitute, sondern z.B. neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in zahlreichen Konstellationen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auch Rechtsanwälte.

Die Liste wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats (mit der Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung) vorgelegt. Nach Verabschiedung wird die entsprechende Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.