Die EU-Kommission hat am 13.02.2019 eine neue Liste von 23 Drittländern verabschiedet, die nicht genug im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tun. Dazu gehören Länder wie Saudi-Arabien, Pakistan, Iran, Irak und Tunesien ebenso wie Panama und die Bahamas. Die Liste aller Drittländer findet sich unter https://ec.europa.eu/germany/news/geldwaesche20190213_de. Konsequenz ist u.a., dass die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten künftig sog. „erhöhte Sorgfaltspflichten“ zu erfüllen haben, wenn ihr Vertragspartner in einem dieser Drittstaaten niedergelassen ist (§ 15 Abs. 3 Ziff. 1 lit. b GwG). Zu dem nach dem GwG „Verpflichteten“ gehören nicht nur Banken und andere Finanzinstitute, sondern z.B. neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in zahlreichen Konstellationen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auch Rechtsanwälte.
Die Liste wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats (mit der Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung) vorgelegt. Nach Verabschiedung wird die entsprechende Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.