Hier finden Sie die Wahlbekanntmachung für die Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer München vom 20.04.2026 bis 08.05.2026, das Wahlvorschlagsformular sowie weitere Informationen zur Wahl.
Wahlbekanntmachung zur Vorstandswahl 2026 der Rechtsanwaltskammer München
Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 der Wahlordnung (WO) hat das Präsidium der Rechtsanwaltskammer München entschieden, dass die Mitglieder des Vorstands im Rahmen der Vorstandswahl 2026 von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch elektronische Wahl gewählt werden. Hierzu wird ein Online-Wahlportal eingerichtet, das Sie über die Website der Rechtsanwaltskammer München erreichen. Am Online-Wahlportal können Sie sich mit Ihrer beA-Karte oder mit Ihren individuellen Zugangsdaten anmelden. Ihre individuellen Zugangsdaten sowie weitere Informationen zum Online-Wahlportal werden Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Wahlen per beA übermittelt. Nicht-anwaltliche Pflichtmitglieder erhalten die Zugangsdaten und die Informationen zum Online-Wahlportal auf dem Postweg.
Zur Vorbereitung dieser Wahl teilen wir Ihnen mit:1. Das Präsidium der Rechtsanwaltskammer München hat auf Grundlage der Wahlordnung die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses berufen.
Der Wahlausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
Rechtsanwalt Hans-Peter Bernhard,
Schießgrabenstr. 14, 86150 Augsburg
Rechtsanwalt Dr. Florian Endter,
Schrenkstr. 7, 80339 München
Rechtsanwältin Uta Lübbing-Trinkwalder,
Nordlachenbühl 6, 87600 Kaufbeuren
Stellvertretende Mitglieder:Rechtsanwältin Bettina Macharzenski,
Brennereistr. 48, 85662 Hohenbrunn
(für Rechtsanwalt Hans-Peter Bernhard)
Rechtsanwältin Dr. Annegret Harz,
Belgradstr. 43, 80796 München
(für Rechtsanwalt Dr. Florian Endter)
Rechtsanwältin Uta Schneller,
Karl-Drais-Str. 1-5, 86159 Augsburg
(für Rechtsanwältin Uta Lübbing-Trinkwalder)Der Wahlausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 03. Februar 2026 Rechtsanwalt Dr. Florian Endter zu seinem Vorsitzenden (Wahlleiter) und Rechtsanwältin Uta Lübbing-Trinkwalder als seine Stellvertreterin gewählt. Als Schriftführer wurde Rechtsanwalt Hans-Peter Bernhard bestimmt.
Die Anschrift des Wahlausschusses lautet:
Wahlausschuss
für die Vorstandswahl 2026
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig (§ 68 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAO). Alle zwei Jahre scheidet mit Ablauf des 31. Mai die Hälfte der Mitglieder aus (§ 68 Abs. 2 S. 1 BRAO i.V.m. § 1 Abs. 2 WO).Der Kammervorstand der Rechtsanwaltskammer München besteht aus 36 Mitgliedern. Er setzt sich aus 22 Mitgliedern aus dem LG-Bezirk München I, drei Mitgliedern aus dem LG-Bezirk Augsburg, drei aus dem LG-Bezirk München II, zwei aus dem LG-Bezirk Traunstein sowie jeweils einem Mitglied aus den LG-Bezirken Deggendorf, Ingolstadt, Kempten, Landshut, Memmingen und Passau zusammen (§ 64 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 WO).
Von der turnusgemäßen Wahl sind betroffen:
1 Mitglied aus dem LG-Bezirk Ingolstadt,
1 Mitglied aus dem LG-Bezirk Kempten,
1 Mitglied aus dem LG-Bezirk Landshut,
11 Mitglieder aus dem LG-Bezirk München I,
1 Mitglied aus dem LG-Bezirk München II,1 Mitglied aus dem LG-Bezirk Passau,
2 Mitglieder aus dem LG-Bezirk TraunsteinEs sind daher 18 Vorstandsmitglieder zu wählen.
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann sowohl die Kandidatinnen und Kandidaten aus seinem eigenen als auch die Kandidatinnen und Kandidaten aus den anderen Landgerichtsbezirken wählen.
3. Der Wahlausschuss hat gemäß § 5 Abs. 2 WO für die Wahl den Zeitraum von Montag, 20. April 2026, 00:00 Uhr, bis Freitag, 08. Mai 2026, 24:00 Uhr, bestimmt.
4. Das Wählerverzeichnis liegt von Dienstag, 10. März 2026, 09:00 Uhr, bis Montag, 30. März 2026, 17:00 Uhr, in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, aus und kann dort montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr eingesehen werden (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 7 WO).
Das Wählerverzeichnis wird von der Rechtsanwaltskammer München erstellt und bildet alle Personen ab, die zum 09. März 2026 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München sind. Endet während der Dauer der Auslegung die Mitgliedschaft eines im Wählerverzeichnis aufgeführten Mitglieds oder erwirbt eine natürliche Person oder Berufsausübungsgesellschaft in diesem Zeitraum die Mitgliedschaft, wird das Wählerverzeichnis durch Streichung oder Hinzufügung korrigiert (§ 7 Abs. 3 WO). Das Bestehen oder Nichtbestehen der Wahlberechtigung wird mit dem Ende der Auslegung des Wählerverzeichnisses festgestellt (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 WO).
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können während der Auslegungsfrist (Ende der Einspruchsfrist: Montag, 30. März 2026, 17:00 Uhr) schriftlich beim Wahlausschuss eingelegt werden. Der Einspruch ist mit Beweismitteln zu begründen (§ 8 Abs. 1 WO).
5. Sie werden gebeten, Wahlvorschläge einzureichen. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet am Montag, 30. März 2026, 17:00 Uhr.Jedes Kammermitglied darf mehrere Wahlvorschläge einreichen und auch sich selbst zur Wahl vorschlagen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 WO). Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WO).
Die Wahlvorschläge können schriftlich, per Telefax oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht werden. Ein unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch in eingescannter Form unter Verwendung der Formate PDF oder TIFF per E-Mail eingereicht werden, § 9 Abs. 2 Satz 2 WO.Pro Kammermitglied dürfen nur so viele Wahlvorschläge eingereicht oder unterstützt werden, wie in dem jeweiligen Wahlbezirk Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 WO).
Sofern jemand sich nicht selbst zur Wahl vorgeschlagen hat, muss seine Einverständniserklärung in Textform vorliegen, damit er zur Wahl zugelassen werden kann (§ 9 Abs. 4 WO).
Für den Wahlvorschlag bitten wir, das nachstehende Formblatt zu verwenden.
6. Wählbar ist, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer München ist und den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt (§ 65 Nr. 2 BRAO). Die in § 66 BRAO bezeichneten Personen sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
7. Es werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die rechtzeitig beim Wahlausschuss eingegangen sind. Gewählt werden können nur Personen, die vom Wahlausschuss zur Wahl zugelassen worden sind. Der Wahlausschuss wird gemäß § 10 Abs. 2 WO in öffentlicher Sitzung am Dienstag, 31. März 2026, 12:00 Uhr, über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden.
8. Die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung am Montag, 11. Mai 2026, ab 09:00 Uhr.
9. Das endgültige Wahlergebnis wird in öffentlicher Sitzung am Dienstag, 19. Mai 2026, ab 09:00 Uhr festgestellt und veröffentlicht.
Alle weiteren Informationen zur Vorstandswahl erhalten Sie rechtzeitig durch den Wahlausschuss.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Der Wahlleiter
Dr. Florian EndterWahlvorschläge
Wenn Sie Wahlvorschläge einreichen möchten, nutzen Sie bitte das Formular für Wahlvorschläge.
Für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestehen folgende Vorgaben:
Jedes Kammermitglied darf mehrere Wahlvorschläge einreichen und sich selbst zur Wahl vorschlagen (§ 9 Abs. 3 S. 2 WO). Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WO).
Die Wahlvorschläge können schriftlich, per Telefax (089) 53 29 44-28 oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht werden. Ein unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch in eingescannter Form unter Verwendung der Formate PDF oder TIFF per E-Mail (wahlen(at)rak-m.de) eingereicht werden (§ 9 Abs. 2 WO).
Pro Kammermitglied dürfen nur so viele Wahlvorschläge eingereicht werden, wie in dem jeweiligen Wahlbezirk Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen (§ 9 Abs. 3 S. 3 WO).
Was macht der Vorstand?
Die Rechtsanwaltskammer München ist für den OLG-Bezirk München die Basis der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie hat aktuell über 24.000 Mitglieder. Im Mittelpunkt der Arbeit der Rechtsanwaltskammer München steht neben der Zulassung, Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder die Berufsaufsicht. Darüber hinaus ist die Rechtsanwaltskammer München die Interessenvertretung der in ihrem Kammerbezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Der Gesetzgeber hat den Kammern einen umfassenden Aufgabenkatalog zugewiesen. Diese Aufgaben werden vom Vorstand sowie dem Präsidium der Kammer erledigt.
1. Warum ist die anwaltliche Selbstverwaltung so wichtig?
Selbstverwaltung bedeutet in erster Linie Distanz vom Staat, und diese Staatsferne ist ein wichtiger Garant für die Sicherung anwaltlicher Unabhängigkeit und individueller Freiheit. Nur so ist gewährleistet, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin freie und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bleiben, und dass die Berufsaufsicht von Experten übernommen wird, die sich am besten mit dem Beruf auskennen: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Alternative wäre eine Staatsaufsicht.
2. Was sind die Aufgaben des Vorstands?
Die Aufgaben des Vorstands sind vielfältig. Sie werden in § 73 BRAO geregelt. So hat der Vorstand zum einen die ihm ausdrücklich durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Zum anderen obliegen ihm die der Rechtsanwaltskammer in der BRAO zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
Dazu gehören insbesondere die:
- Vereidigung
Um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden, müssen nicht nur die Zulassungsvorausset-zungen erfüllt sein. Den Bewerberinnen und Bewerbern muss im Rahmen der Vereidigung auch ihre Zulassungsurkunde ausgehändigt werden. Die Vereidigungen nehmen die Vorstandsmitglie-der entweder in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München oder vor Ort in den einzelnen Landgerichtsbezirken vor.- Berufsaufsicht
Im Rahmen der Berufsaufsicht prüft der Vorstand aufgrund einer bei der Rechtsanwaltskammer eingegangenen Beschwerde oder von Amts wegen, ob ein Kammermitglied gegen Berufspflichten der BRAO und BORA verstoßen hat. Ergibt die Prüfung, dass kein Verstoß vorliegt, stellt der Vorstand das berufsrechtliche Verfahren ein. Liegt ein Verstoß vor, kann der Vorstand dies mit einer Rüge ahnden oder den Vorgang zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft abgeben. Legt ein Kammermitglied Einspruch gegen eine gegen ihn verhängte Rüge ein, entscheidet der Kammervorstand als Gesamtgremium, ob dem Einspruch stattzugeben oder der Einspruch zurückzuweisen ist.
- Vermittlung
Bestehen zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Auftraggebenden Meinungsverschiedenheiten wegen einer Anwaltsrechnung oder streiten sich Kammermitglieder im Rahmen einer Sozietätsauseinandersetzung, führt der Vorstand auf Antrag ein kostenloses Vermittlungsverfahren durch. Oftmals kann eine Einigung im schriftlichen Verfahren erzielt werden. In einigen Fällen finden aber auch Vermittlungsgespräche mit den Beteiligten statt, um eine Einigung zu erreichen.
- Gebührengutachten
Bei Rechtsstreitigkeiten, die die Höhe von Rahmengebühren (§ 14 RVG) oder eine vereinbarte Vergütung (§ 3a RVG) betreffen, haben die Gerichte ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diejenigen Vorstandsmitglieder, die Mitglied in einer der Gebührenrechtsabteilungen sind, fungieren als Berichterstatter und erstellen auf der Grundlage der übersandten Gerichtsakten nach Diskussion und Beschlussfassung in der Abteilung das Gebührengutachten.
- Verleihung von Fachanwaltstiteln
Der Vorstand ist zuständig für die Verleihung und den Widerruf eines Fachanwaltstitels.- Geldwäscheaufsicht
Die Rechtsanwaltskammer übt die geldwäscherechtliche Präventionsaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände aus, die Verpflichtete nach dem GwG sind. Hierzu führt die Rechtsanwaltskammer jährlich eine Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem GwG unter ihren Mitgliedern durch. Die Feststellung und Ahndung von Verstößen durch Festsetzung eines Bußgelds erfolgt durch den Vorstand.
- Abteilungsarbeit
Einen Großteil der Vorstandsarbeit macht die Arbeit in den Vorstandsabteilungen aus. Derzeit hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München 16 Vorstandsabteilungen eingerichtet. Neben den berufsrechtlichen Abteilungen und den gebührenrechtlichen Abteilungen gibt es z.B. eine Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, eine Abteilung, die Vorschläge zur Ernennung von Anwaltsrichtern erarbeitet, und eine Abteilung, die sich mit der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten befasst. Eine Übersicht aller Abteilungen finden Sie hier.3. Wieso ist die Wahl des Vorstands so wichtig?
Der Kammervorstand sollte ein möglichst repräsentatives Abbild der durch ihn vertretenen Kammermitglieder sein. Die Anwaltschaft hat sich in den letzten Jahren entwickelt und das Berufsbild „Rechtsanwältin“ bzw. „Rechtsanwalt“ ist viel differenzierter geworden. Aufgrund dieser Weiterentwicklung haben sich unterschiedliche Interessenlagen innerhalb der Anwaltschaft ergeben: Kolleginnen und Kollegen aus Einzelkanzleien haben andere Anliegen als Anwältinnen und Anwälte, die in mittelgroßen Einheiten oder Großkanzleien tätig sind. Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte in Unternehmen beschäftigen wiederum andere Aspekte. Damit die unterschiedlichen Themen und Interessen und die Belange aller Mitglieder auch im Kammervorstand repräsentiert sind, sollte es im Eigeninteresse der jeweiligen Berufsgruppe liegen, sich im Kammervorstand zu engagieren. Nur so kann der Vorstand der RAK München den Anliegen aller Kolleginnen und Kollegen bestmöglich gerecht werden. Sie haben mit Ihrer Stimme die Möglichkeit zu entscheiden, wer sich für Ihre Anliegen und Interessen im Vorstand stark macht.
Elektronische Wahl: Wie funktioniert‘s?
Seit Inkrafttreten der Wahlordnung zur Wahl des Vorstands und der Mitglieder der Satzungsversammlung am 01. Juli 2018 besteht die Möglichkeit, Wahlen per Briefwahl oder elektronisch durchzuführen. Die Vorstandswahl 2026 wird in diesem Jahr erneut elektronisch durchgeführt.
Komfortable Stimmabgabe
Mit der Wahleinladung erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn der Wahl den Link zum Wahlportal. Im Wahlportal können Sie sich mit Ihrer beA-Karte anmelden. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich mit Ihren individuellen Zugangsdaten anzumelden. Diese teilen wir Ihnen ebenfalls in der Wahleinladung mit. Sie benötigen lediglich einen PC mit einem Internetzugang. Die elektronische Wahl ist mit allen gängigen Internetbrowsern und PCs durchführbar. Sie können Ihre Stimme auch über Ihr Laptop, Smartphone oder Tablet abgeben. Sie können Ihr Stimmrecht zeitlich unabhängig ausüben, egal ob in der Kanzlei, von unterwegs oder bequem zu Hause.Sicherheit
Die Stimmabgabe über das Online-Wahlportal ist nicht nur komfortabel, sondern auch sicher. Die zum Einsatz kommende Online-Wahlsoftware stellt sicher, dass die Wahlgrundsätze eingehalten werden, insbesondere, dass das Wahlgeheimnis gesichert ist, dass pro Wahlberechtigtem nur einmal abgestimmt werden kann, dass die Wahlurne korrekt ausgezählt wird und dass die Manipulationsfreiheit mathematisch eindeutig nachgewiesen werden kann.Wahrung des Wahlgeheimnisses
Bei der zum Einsatz kommenden Online-Wahlsoftware des von uns beauftragen Anbieters Electric Paper Informationssysteme GmbH findet sämtliche Kommunikation über abgesicherte Transportprotokolle statt. Die Daten des Wählers werden vollständig von der Stimmabgabe isoliert und bieten auch keine Möglichkeit, Rückschlüsse auf die abgegebene Stimme vorzunehmen. Somit ist eine Trennung von Wählerkennung und Stimme konsequent umgesetzt und das Wahlgeheimnis gewahrt. Lediglich das anonymisierte Wählerverzeichnis bekommt nach erfolgreicher Stimmabgabe den Hinweis, dass die entsprechende Person gewählt hat und schließt somit diese für eine weitere Wahl aus.

