Mit Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15 - hat sich der Bundesgerichtshof mit der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe befasst.
Im konkreten Fall wollte der betroffene Rechtsanwalt seine Anwaltsrobe auf dem oberen Rückenbereich mit den Worten „Dr. R.“ und der Internetadresse "dr.r.de“ bedrucken bzw. besticken.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Tragen einer nach diesem Muster bestickten oder bedruckten Robe vor Gericht einen Verstoß gegen § 20 BORA darstelle. § 20 BORA stehe jeglicher Werbung auf einer Robe im Gerichtssaal entgegen. Bei dem Aufdruck auf der Robe des betroffenen Rechtsanwalts handele es sich um eine derartige unzulässige Werbung.
Das Urteil können Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufen: