Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

BGH: Werbung auf der Anwaltsrobe ist unzulässig

Mit Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15 - hat sich der Bundesgerichtshof mit der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe befasst.

Im konkreten Fall wollte der betroffene Rechtsanwalt seine Anwaltsrobe auf dem oberen Rückenbereich mit den Worten „Dr. R.“ und der Internetadresse "dr.r.de“ bedrucken bzw. besticken.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Tragen einer nach diesem Muster bestickten oder bedruckten Robe vor Gericht einen Verstoß gegen § 20 BORA darstelle. § 20 BORA stehe jeglicher Werbung auf einer Robe im Gerichtssaal entgegen. Bei dem Aufdruck auf der Robe des betroffenen Rechtsanwalts handele es sich um eine derartige unzulässige Werbung.

Das Urteil können Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufen: