Ab dem 01.02.2017 gelten für Rechtsanwälte nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Hinweispflichten. Unter bestimmten Umständen müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.
Bereits vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Soweit sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Nennung ihrer Anschrift und Webseite benannt werden.
Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit ist.
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.
Bereits seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte aufgrund der sog. ODR-Richtlinie auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.
Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten nach dem VSBG sowie der ODR-Richtlinie finden Sie hier:
• Informationsblatt zu den neuen Hinweispflichten nach dem VSBG
• Informationsblatt zu den Hinweispflichten nach der ODR-Richtlinie