Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Rechtsanwaltsgesellschaften / Berufsausübungsgesellschaften

  • BRAO-Reform 2022

    Das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (sog. „große“ BRAO-Reform) ist am 01.08.2022 in Kraft getreten. 

    Die Möglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich mit anderen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden, wurden durch diese Reform wesentlich erweitert und erleichtert. Neu eingeführt wird der Begriff der Berufsausübungsgesellschaft (§ 59b BRAO), die nach § 59f BRAO grundsätzlich der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer bedarf. 

    Nun ist der berufliche Zusammenschluss in sämtlichen Rechtsformen nach deutschem Recht einschließlich der bislang ausgeschlossenen Handelsgesellschaften (KG, OHG) sowie in allen Rechtsformen europäischer Gesellschaften und solcher Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind, gestattet (§ 59b Abs. 2 BRAO). Auch Ein-Personen-Gesellschaften sind zulässig. 

    Keiner Zulassung bedürfen nach § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO lediglich Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt (also die klassische Sozietät in Form einer GbR oder die Partnerschaftsgesellschaft) und deren Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich aus Rechtsanwälten sowie den Angehörigen eines bereits bisher genannten sozietätsfähigen Berufs angehören (§ 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Diese Gesellschaften können die Zulassung jedoch gem. § 59f Abs. 1 Satz 3 BRAO freiwillig beantragen, etwa, weil sie als Gesellschaft im BRAV verzeichnet sein möchten oder sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die Gesellschaft wünschen. Das obligatorische beA der einzelnen in der Gesellschaft organisierten Rechtsanwälte bleibt daneben bestehen.

     

  • Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft

    Zulassungspflicht oder Zulassungsfähigkeit von Berufsausübungsgesellschaften

    Nach § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO bedürfen grundsätzlich alle Berufsausübungsgesellschaften - egal welcher Rechtsform - der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Ausnahmen gelten gem. § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO  für Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. 
    Die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften werden Mitglieder der zulassenden Kammer, vgl. § 59f Abs. 3 BRAO ; sie unterliegen, wie bisher nur natürliche Personen, den Berufspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 
    Jede Berufsausübungsgesellschaft kann sich im Übrigen freiwillig zulassen lassen, § 59f Abs. 1 S. 3 BRAO. 

     

    Name der Gesellschaft

    Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist zukünftig auf Berufsausübungsgesellschaften begrenzt, bei denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind (§ 59p BRAO). 
    Für bereits bestehende Rechtsanwaltsgesellschaften bedeutet dies: Bitte überprüfen Sie, ob die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur den Mehrheitserfordernissen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder sollten sich personelle Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Mehrheitserfordernisse zukünftig nicht mehr eingehalten werden, muss die Firmierung geändert und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.

     

    Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit

    Zukünftig stehen für die Berufsausübungsgesellschaften alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht (einschließlich der GmbH & Co. KG) als zulässige Rechtsform zur Verfügung, sowie Europäische Gesellschaftsformen und Gesellschaftsformen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen, vgl. § 59b Abs. 2 BRAO.

     

    Gesellschafter- und Kapitalstruktur

    Zukünftig können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf grundsätzlich mit Mitgliedern aller freien Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben, vgl. § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO.
    Darüber hinaus entfallen die bisherigen Mehrheitserfordernisse. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt künftig dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft selbst ihnen unmittelbar unterliegt. Zudem trifft auch berufsfremde Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zukünftig unmittelbar die Verpflichtung, die anwaltlichen Kernpflichten einzuhalten.
    Es bleibt jedoch bei dem Erfordernis der aktiven Mitarbeit aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. 
    Neu ist, dass in Zukunft auch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafterin einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein kann, vgl. § 59i Abs. 1 BRAO.

     

    Anforderungen an die Geschäftsführung, § 59j BRAO

    Zukünftig wird auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft insgesamt verzichtet. Dem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan sowie einem etwaigen Aufsichtsorgan müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Im Gegenzug werden jedoch alle Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans zulassungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften sowie eines etwaigen Aufsichtsorgans Adressaten der Berufspflichten und Mitglieder der jeweiligen Kammer sein. Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

     

    Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der BRAK

    Zukünftig werden auch Berufsausübungsgesellschaften in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 31 Abs. 4 BRAO). Dabei werden auch alle Angaben zu den Gesellschaftern veröffentlicht.

    Bereits zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften mbH werden gebeten, uns die zu veröffentlichenden Daten mit diesem Formular umgehend mitzuteilen, um eine reibungslose Veröffentlichung der für das Verzeichnis erforderlichen Daten zu gewährleisten. Wir bitten Sie, dies auch dann zu tun, wenn Sie uns diese Daten – wie es wahrscheinlich der Fall ist – bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt haben.

     

    Berufsausübungsgesellschaften vs. Bürogemeinschaften 

    In § 59b Abs. 1 BRAO ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.
    Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich in § 59q Abs. 1 BRAO. Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.
    Auch nach Inkrafttreten der großen BRAO-Reform kommt es für die Annahme einer Berufsausübungsgesellschaft allein darauf an, ob für die rechtsuchenden Bürger nach außen hin eine gemeinschaftliche Berufstätigkeit erkennbar ist. Nicht entscheidend ist daher, was sich konkret aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, d. h. wer in Wahrheit Gesellschafter ist. Liegt nach den Rechtsscheingrundsätzen eine Scheinsozietät vor, hat sich diese Gesellschaft zu versichern.

  • beA für Berufsausübungsgesellschaften

    Für alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften richtet die BRAK seit 01.08.2022 ein beA ein. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Es können also weder zugelassene Berufsausübungsgesellschaften der Einrichtung ihres beA widersprechen noch können nicht zugelassene Personengesellschaften die Einrichtung eines beA beantragen.  Der Automatismus zwischen Zulassung und Einrichtung des beA ist konsequent. Denn gem. § 59l BRAO. können Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts.

     

    beA für Zweigstellen der BAG

    Zur Unterstützung des Kanzleialltags bei Berufsausübungsgesellschaften, die an mehreren Standorten tätig sind, sieht § 31b Abs. 4 BRAO vor, dass die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft, auf deren Antrag hin, ein weiteres beA einrichtet. Der Antrag ist an die Rechtsanwaltskammer richten, bei der die BAG zugelassen ist. Mit dieser Regelung kann pro Standort einer Berufsausübungsgesellschaft ein eigenes beA zur Verfügung gestellt werden. 

    Damit in der Praxis nach Möglichkeit fehlerhafte Zustellungen vermieden werden, empfiehlt es sich, im ersten Schriftsatz jeweils anzugeben, an welchem Standort das Mandat bearbeitet wird und über welches Postfach die Korrespondenz geführt werden soll. Aus der Pflicht, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen (§ 31b Abs. 5 i.V.m. § 31a Abs. 6 BRAO), leitet sich ab, dass auch ein an ein „falsches“ beA-Postfach zugegangenes Dokument als zugestellt gilt. Ggf. sollten Korrespondenzpartner (z.B. Gerichte) jeweils über das entsprechende beA-Postfach informiert werden, damit dieses ggf. im Fachverfahren hinterlegt werden kann. Trotzdem sollte jede Berufsausübungsgesellschaft rein vorsorglich organisatorische Maßnahmen treffen, damit „Irrläufer“ unverzüglich und zuverlässig an den das Dokument betreffenden Standort weitergeleitet werden. Ein Hinweis an den entsprechenden Absender, welches Postfach richtigerweise zu adressieren ist, dürfte in diesem Fällen sicherlich ebenfalls hilfreich sein. 

     

    beA für BAGs ersetzt nicht persönliches beA

    Das beA für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften tritt neben das persönliche beA einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts . Es wird es aber nicht ersetzen.
    Das bedeutet für die Praxis, dass besondere Sorgfalt geboten ist und in der Berufsausübungsgesellschaft laufend alle beAs von Berufsträgern und Gesellschaft auf Posteingänge hin überprüft werden müssen. Das heißt aber auch, dass nicht zulassungspflichtige Personengesellschaften genau überlegen sollten, ob ihre Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft allein wegen der Einrichtung eines beAs sinnvoll ist. Die zusätzlichen Kosten und Verpflichtungen sollten sorgfältig gegen den Nutzen abgewogen werden.

     

    Sicherer Übermittlungsweg für Berufsausübungsgesellschaften

    Für die persönlichen beA ist geregelt, dass elektronische Dokumente ohne qualifizierte Signatur schriftformersetzend eingereicht werden können, wenn sie vom Postfachinhaber einfach signiert und über ihr beA bei eigener Anmeldung versandt werden. Das System prüft, ob die Postfachinhaberin bzw. der Postfachinhaber selbst angemeldet ist und bringt in diesem Fall den sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an.

    Für das beA von Berufsausübungsgesellschaften hat der Gesetzgeber diese Regelung entsprechend angepasst: Die Berufsausübungsgesellschaften bestimmen selbst diejenigen Personen, die über den sicheren Übermittlungsweg elektronische Dokumente einreichen können. In der Berufsausübungsgesellschaft tätigen und zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kann die Rolle als sog. VHN-Berechtigte zugeordnet werden. Dies regelt § 23 Abs. 3 RAVPV.

    Welche Rechte und Rollen vergeben werden können und wie dies erfolgt, ist im beA-Sondernewsletter 9/2022 beschrieben. Ein Gesellschafter oder Vertreter, der für die Berufsausübungsgesellschaft handelt, vergibt im Postfach der Berufsausübungsgesellschaft das Recht „VHN-Berechtigter“. Dieses Recht kann nur an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vergeben werden. Das beA-System unterstützt sie, indem es bei jeder Rechtevergabe die Berufsträgereigenschaft überprüft. Sobald der oder die „VHN-Berechtigte“ angemeldet ist und eine Nachricht versendet, prüft das System, ob ein VHN-Berechtigter zum Zeitpunkt des Nachrichtenversands am Postfach angemeldet war. Trifft dies zu, wird der VHN systemseitig angebracht. Der Empfänger kann so feststellen, dass die Nachricht schriftformersetzend über den sicheren Übermittlungsweg versandt wurde.

    Zu beachten ist aber, dass es aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz derzeit nicht möglich ist, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird nur die Information übertragen, dass eine gemäß § 23 Abs. 3 RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, sodass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

    Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften liegt noch nicht vor.

    Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.
    Für den Fall, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten das Kanzlei-beA als sicherer Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die oder der das elektronische Dokument zeichnet, sich auch selbst am Kanzlei-beA angemeldet hat und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lässt sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat.

     

    Technische Voraussetzungen und beA-Karten

    Die beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften sind bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer unter Angabe des Namens der Berufsausübungsgesellschaft und der für sie als gesetzlicher Vertreter gemäß § 59l Abs. 2 BRAO handelnden Person bestellbar. 
    Weitere Informationen der Bundesnotarkammer zur Bestellung der beA-Produkte für BAG

    VHN-Berechtigte benötigen keine neue beA-Karte, sie können bzw. müssen auch ihre persönlichen beA-Karten nutzen.

  • Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften

    Eine wesentliche Neuerung der BRAO-Reform ist, dass nach § 59n BRAO zukünftig jede Rechtsanwaltssozietät (egal welcher Rechtsform!) als Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

    Eine Anwaltskanzlei in Form einer GbR muss dann selbst Versicherungsnehmer werden und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Es reicht nicht mehr aus, wenn die einzelne Rechtsanwältin bzw. der einzelne Rechtsanwalt der GbR eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. EUR 500.000 pro Versicherungsfall ist die Mindestdeckungssumme für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, oHG). Bitte beachten Sie: Neben der Versicherung für die GbR muss auch jeder einzelne Anwalt bzw. jede einzelne Anwältin weiterhin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.

    Bei haftungsbeschränkten Gesellschaften (GmbH, PartG mbB) beträgt die Versicherungssumme grds. EUR 2,5 Millionen als Höchstleistung für den einzelnen Versicherungsfall (§ 59o Abs. 1 BRAO).
    Besonderheit bei kleineren haftungsbeschränkten Gesellschaften: Es gilt eine niedrigere Versicherungssumme von EUR 1 Million, wenn nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem rechts- und wirtschaftsberatenden oder sonstigen sozietätsfähigen freien Beruf (§ 59o Abs. 2 i.V.m. § 59c Abs. 1 BRAO) in der Gesellschaft tätig sind. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der Kopfzahl der Berufsträgerinnen und Berufsträger, d. h. es ist unerheblich, ob es sich um Teilzeitkräfte handelt. Jede kleinere haftungsbeschränkte Sozietät sollte aber für sich überlegen, ob sie wirklich nur die Mindestsumme von EUR 1 Million versichern will oder sich vorsorglich gleich mit EUR 2,5 Millionen versichert.

    Ausführliche FAQ der BRAK zum Thema Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften finden Sie hier. Die FAQs werden nach Bedarf fortlaufend aktualisiert bzw. zu erweitert.
     

  • Fortbildungsveranstaltungen zum Thema