Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Rechtsanwaltsgesellschaften / Berufsausübungsgesellschaften

  • BRAO-Reform 2022: Das Wichtigste in Kürze

    Das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (sog. „große“ BRAO-Reform) tritt am 01.08.2022 in Kraft. 

    Die RAK München hat die Änderungen in einer Synopse gegenübergestellt, die Sie hier abrufen können.

    Die Möglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich mit anderen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden, werden wesentlich erweitert und erleichtert. Neu eingeführt wird der Begriff der Berufsausübungsgesellschaft (§ 59b BRAO-Neu), die nach § 59f BRAO-Neu grundsätzlich der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer bedarf. 

    Zukünftig ist der berufliche Zusammenschluss in sämtlichen Rechtsformen nach deutschem Recht einschließlich der bislang ausgeschlossenen Handelsgesellschaften (KG, OHG) sowie in allen Rechtsformen europäischer Gesellschaften und solcher Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind, gestattet (§ 59b Abs. 2 BRAO Neu.). Auch Ein-Personen-Gesellschaften sind zulässig. 

    Im Gegensatz zu den Bestandsgesellschaften, die keiner erneuten Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer bedürfen, müssen die nunmehr nach § 59f Abs. 1 BRAO-Neu zulassungsbedürftigen Gesellschaften, insbesondere die zahlreichen Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, bis zum 01.11.2022 die Zulassung beantragen, wobei sie bis zur Bescheidung durch die Rechtsanwaltskammer vorläufig beratungs- und vertretungsberechtigt sind, § 209a Abs. 2 BRAO-Neu. 

    Keiner Zulassung bedürfen nach § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO-Neu lediglich Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt (also die klassische Sozietät in Form einer GbR oder die Partnerschaftsgesellschaft) und deren Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich aus Rechtsanwälten sowie den Angehörigen eines bereits bisher genannten sozietätsfähigen Berufs angehören (§ 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO-Neu). Diese Gesellschaften können die Zulassung jedoch gem. § 59f Abs. 1 Satz 3 BRAO-Neu freiwillig beantragen, etwa, weil sie als Gesellschaft im BRAV verzeichnet sein möchten oder sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die Gesellschaft wünschen. Das obligatorische beA der einzelnen in der Gesellschaft organisierten Rechtsanwälte bleibt daneben bestehen.

  • Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft

    Zulassungspflicht oder Zulassungsfähigkeit von Berufsausübungsgesellschaften

    Nach § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO-Neu bedürfen grundsätzlich alle Berufsausübungsgesellschaften - egal welcher Rechtsform - zukünftig der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Ausnahmen gelten gem. § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO-Neu für Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. 

    Die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften werden Mitglieder der zulassenden Kammer, vgl. § 59f Abs. 3 BRAO-Neu; sie unterliegen, wie bisher nur natürliche Personen, den Berufspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 

    Jede Berufsausübungsgesellschaft kann sich im Übrigen freiwillig zulassen lassen, § 59f Abs. 1 S. 3 BRAO-Neu.
     

    Bereits zugelassene Gesellschaften

    Keiner (erneuten) Zulassung bedürfen nach § 209 a Abs. 1 BRAO-Neu die bereits nach § 59c Abs. 1 BRAO geltender Fassung zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften, die bereits Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind. Aus den bisher zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften mbH werden somit ab dem 01.08.2022 zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. Ein neues Zulassungsverfahren ist nicht erforderlich.

     

    Name der Gesellschaft

    Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist zukünftig auf Berufsausübungsgesellschaften begrenzt, bei denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind (§ 59p BRAO-Neu). 

    Für bereits bestehende Rechtsanwaltsgesellschaften bedeutet dies: Bitte überprüfen Sie, ob die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur den Mehrheitserfordernissen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder sollten sich personelle Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Mehrheitserfordernisse zukünftig nicht mehr eingehalten werden, muss die Firmierung geändert und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.

     

    Gesellschafts-beA

    Für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird zukünftig verpflichtend ein beA eingerichtet (§ 31b BRAO-Neu). Zusätzlich können für im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstellen fakultativ weitere Gesellschaftspostfächer beantragt werden. Das Gesellschaftspostfach wird, wie auch das beA für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III ZPO anerkannt. Das persönliche beA für die einzelne Rechtsanwältin und den einzelnen Rechtsanwalt bleibt daneben bestehen.  

    Auch für die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften besteht eine Nutzungspflicht für das beA, § 31b Abs. 5 i.V.m. § 31a Abs. 6 BRAO. Das heißt, dass in den Mandaten, in denen die Berufsausübungsgesellschaft Mandatsträgerin ist, sie grundsätzlich auch ihr eigenes beA benutzen muss. Bei dem Versenden von Nachrichten in Mandaten der Berufsausübungsgesellschaft ist daher sorgfältig zu prüfen, ob ein Versand aus einem anderen beA-Postfach als dem der Berufsausübungsgesellschaft eine wirksame (Prozess-)Handlung darstellt.

    Damit eine Kommunikation über das beA der Gesellschaft möglich ist, ist eine Erstregistrierung für das Kanzlei-Postfach erforderlich. Die beA-Postfächer werden von der Bundesrechtsanwaltskammer in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkammer eingerichtet. Sobald uns die SAFE-IDs für die Kanzlei-beAs vorliegen, werden wir Sie gesondert darüber informieren.

    Die BRAK hat die wichtigsten Informationen zum beA für Berufsausübungsgesellschaften hier zusammengefasst.

     

    Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit

    Zukünftig stehen für die Berufsausübungsgesellschaften alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht (einschließlich der GmbH & Co. KG) als zulässige Rechtsform zur Verfügung, sowie Europäische Gesellschaftsformen und Gesellschaftsformen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen, vgl. § 59b Abs. 2 BRAO-Neu.

    Gesellschafter- und Kapitalstruktur
    Zukünftig können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf grundsätzlich mit Mitgliedern aller freien Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben, vgl. § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO-Neu.

    Darüber hinaus entfallen die bisherigen Mehrheitserfordernisse. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt künftig dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft selbst ihnen unmittelbar unterliegt. Zudem trifft auch berufsfremde Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zukünftig unmittelbar die Verpflichtung, die anwaltlichen Kernpflichten einzuhalten.

    Es bleibt jedoch bei dem Erfordernis der aktiven Mitarbeit aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. 

    Neu ist, dass in Zukunft auch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafterin einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein kann, vgl. § 59i Abs. 1 BRAO-Neu.

     

    Anforderungen an die Geschäftsführung, § 59j BRAO-Neu

    Zukünftig wird auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft insgesamt verzichtet. Dem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan sowie einem etwaigen Aufsichtsorgan müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Im Gegenzug werden jedoch alle Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans zulassungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften sowie eines etwaigen Aufsichtsorgans Adressaten der Berufspflichten und Mitglieder der jeweiligen Kammer sein. Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

     

    Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der BRAK

    Zukünftig werden auch Berufsausübungsgesellschaften in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 31 Abs. 4 BRAO-Neu). Dabei werden auch alle Angaben zu den Gesellschaftern veröffentlicht. 

    Bereits zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften mbH werden gebeten, uns die zu veröffentlichenden Daten mit diesem Formular umgehend mitzuteilen, um eine reibungslose Veröffentlichung der für das Verzeichnis erforderlichen Daten zu gewährleisten. Wir bitten Sie, dies auch dann zu tun, wenn Sie uns diese Daten – wie es wahrscheinlich der Fall ist - bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt haben.

     

    Berufsausübungsgesellschaften vs. Bürogemeinschaften 

    Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 01.08.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Zur Klarstellung gilt Folgendes:

    In § 59b Abs. 1 BRAO-Neu ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind nach der Gesetzesbegründung Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.

    Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich in § 59q Abs. 1 BRAO-Neu. Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.

    Auch nach Inkrafttreten der großen BRAO-Reform wird es für die Annahme einer Berufsausübungsgesellschaft allein darauf ankommen, ob für die rechtsuchenden Bürger nach außen hin eine gemeinschaftliche Berufstätigkeit erkennbar ist. Nicht entscheidend ist daher, was sich konkret aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, d. h. wer in Wahrheit Gesellschafter ist. Liegt nach den Rechtsscheingrundsätzen eine Scheinsozietät vor, hat sich diese Gesellschaft zu versichern.

  • beA für Berufsausübungsgesellschaften

    Seit dem 01.08.2022 richtet die BRAK für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ein beA ein.

    Technisch unterscheidet sich das beA einer Berufsausübungsgesellschaft grundsätzlich nicht von einem persönlichen beA.

    • Das Postfach muss mit einer bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erworbenen beA-Karte erstregistriert werden und kann anschließend für den Empfang und Versand von Nachrichten genutzt werden. Die BRAK stellt auf ihrer Website eine Anleitung zur Bestellung der beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften zur Verfügung.
    • Auch können anderen Benutzerinnen und Benutzern Rollen und Rechte für das beA eingeräumt werden, so wie es für das persönliche beA heute möglich ist.
    • Eine Besonderheit ist: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können berechtigt werden, aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft Nachrichten über einen sicheren Übermittlungsweg zu senden. Derart Berechtigte müssen Schriftsätze und eEBs dann nicht qualifiziert elektronisch signieren.

    Bereits vor dem 01.08.2022 zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften werden ab dem 01.08.2022 an die BRAK übertragen und und haben zwischenzeitlich die SAFE-ID für die Gesellschaft erhalten. Um den Übergangsprozess zu erleichtern, werden die beA-Postfächer jedoch erst zum 01.09.2022 angelegt, um es den Gesellschaften zu ermöglichen, rechtzeitig die beA-Karte zu bestellen und alles für die Erstregistrierung vorzubereiten.

    Bitte beachten Sie: Sobald die beA-Postfächer für die Bestandsgesellschaften am 01.09.2022 freigeschalten werden, ist die Gesellschaft für Dritte adressierbar, und es können damit Nachrichten an die Gesellschaft über das Gesellschaftspostfach zugestellt werden. Wir empfehlen daher dringend, die Voraussetzungen für den Zugang zum beA im Interesse der Gesellschaft schnellstmöglich zu schaffen.

    Für Berufsausübungsgesellschaften, die durch die Rechtsanwaltskammer ab dem 01.08.2022 zugelassen werden, gilt Folgendes:

    Bereits im Rahmen des Zulassungsverfahren erhalten die Gesellschaften Ihre SAFE-ID und können damit bereits im Zulassungsverfahren die beA-Karte bestellen.

    Die beA-Karten werden in diesen Fällen direkt an die jeweilige Kanzleiadresse gesandt. Gleiches gilt nach Bestätigung des Erhalts der Karte für die PIN.

    Für die Beantragung der beA-Karte ist es wichtig, dass sowohl die Kanzleiadresse als auch bei juristischen Personen die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe und bei rechtsfähigen Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Gesellschafter bei der Rechtsanwaltskammer hinterlegt sind.

    Die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften können sich ab dem Tag der Zulassung erstregistrieren und ihr beA in Betrieb nehmen.

  • Versicherungspflicht für ALLE Sozietäten ab dem 01.08.2022

    Eine wesentliche Neuerung der BRAO-Reform ist, dass nach § 59n BRAO-Neu zukünftig jede Rechtsanwaltssozietät (egal welcher Rechtsform!) als Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet ist, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

    Alle bestehenden Rechtsanwaltssozietäten sind daher dringend dazu aufgefordert, bestehende Versicherungsverträge anzupassen bzw. sich um den ggf. erforderlichen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft zu kümmern. Falls noch nicht geschehen, muss zeitnah mit den Versicherern Kontakt aufgenommen werden, damit der erforderliche Versicherungsschutz zum Stichtag 01.08.2022 besteht!

    Eine Anwaltskanzlei in Form einer GbR muss dann selbst Versicherungsnehmer werden und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Es reicht nicht mehr aus, wenn die einzelne Rechtsanwältin bzw. der einzelne Rechtsanwalt der GbR eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. EUR 500.000 pro Versicherungsfall ist die Mindestdeckungssumme für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, oHG). Bitte beachten Sie: Neben der Versicherung für die GbR muss auch jeder einzelne Anwalt bzw. jede einzelne Anwältin weiterhin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.

    Bei haftungsbeschränkten Gesellschaften (GmbH, PartG mbB) beträgt die Versicherungssumme grds. EUR 2,5 Millionen als Höchstleistung für den einzelnen Versicherungsfall (§ 59o Abs. 1 BRAO).
    Besonderheit bei kleineren haftungsbeschränkten Gesellschaften: Es gilt eine niedrigere Versicherungssumme von EUR 1 Million, wenn nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem rechts- und wirtschaftsberatenden oder sonstigen sozietätsfähigen freien Beruf (§ 59o Abs. 2 i.V.m. § 59c Abs. 1 BRAO-Neu) in der Gesellschaft tätig sind. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der Kopfzahl der Berufsträgerinnen und Berufsträger, d. h. es ist unerheblich, ob es sich um Teilzeitkräfte handelt. Jede kleinere haftungsbeschränkte Sozietät sollte aber für sich überlegen, ob sie wirklich nur die Mindestsumme von EUR 1 Million versichern will oder sich vorsorglich gleich mit EUR 2,5 Millionen versichert.

    Ausführliche FAQ der BRAK zum Thema Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften finden Sie hier. Die FAQs werden nach Bedarf fortlaufend aktualisiert bzw. zu erweitert.

  • Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft bis 31.07.2022

    Voraussetzungen

    Für die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung gelten bis einschließlich 31.07.2022 die §§ 59c ff. BRAO in ihrer derzeitigen Fassung. Für die Rechtsanwalts-AG finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung.
    Da die §§ 59c ff. BRAO als berufsrechtliche Regelungen keine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung haben, müssen sie zunächst in die Satzung der Gesellschaft eingearbeitet werden.

    Es ergeben sich damit folgende besonderen Erfordernisse:

    • Unternehmensgegenstand ist nur Rechtsberatung und -vertretung
    • Gesellschafter sind sozietätsfähige Berufsträger.
    • Gesellschafter sind in der Gesellschaft beruflich tätig.
    • Mehrheit der Anteile und Stimmrechte steht Rechtsanwälten zu.
    • Keine Beteiligung von Fremdkapital.
    • Verantwortliche Führung durch Rechtsanwälte.
    • Firma enthält die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" 
       

    Meldepflichten

    Die Meldepflichten richten sich nach § 59m BRAO.

    • Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59 f BRAO Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
    • Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43 b, 44, 48, 49 a bis 50, 51 a Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163 BRAO.
    • Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
       

    Antragsformulare

  • Fortbildungsveranstaltungen zum Thema

    Gerne können Sie sich zu den folgenden Terminen im Seminarportal anmelden: