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Artikel

Reduzierung des Kammerbeitrags ab 2022 möglich

Brief des Schatzmeisters der RAK München

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

An unsere Kammer-Geschäftsstelle wurden in letzter Zeit vereinzelt Anfragen herangetragen, warum der Regel-Kammerbeitrag für natürliche Personen für das Jahr 2021 sich noch auf EUR 285,00 beläuft, obwohl die Kammerversammlung 2020 (die aufgrund der Corona-Krise in schriftlicher Beschlussfassung stattfand) die Reduzierung des Beitrags auf EUR 200,00 beschlossen hat. An sich, so die Anfragenden, müsste dieser Beschluss doch im Jahr 2021 Wirkung entfalten, nicht erst 2022, wie seitens der Kammer in den Beitragsbescheiden mitgeteilt wurde.

Ich gehe davon aus, dass sich diese Frage mehrere Mitglieder stellen und will sie daher nicht nur individuell den Anfragenden gegenüber, sondern für alle Kammermitglieder transparent und nachvollziehbar beatworten:

Richtig ist, dass die Kammerversammlung 2020 die Reduzierung des Kammerbeitrags beschlossen hat. 

Der von einer Gruppe von Mitgliedern im Rahmen der Kammerversammlung 2020 zur Abstimmung gestellte Antrag lautete wie folgt:

„Die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer wird in Ziff. 1 dahingehend geändert, dass der jährliche Kammerbeitrag für Mitglieder, die natürliche Personen sind, von EUR 285,00 auf EUR 200,00 abgesenkt wird.“

Daneben hatte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer schon zuvor in seiner Sitzung vom 23.10.2020 die eigenen Anträge behandelt, die Nrn. 7 (Antragsfrist für Ermäßigungsanträge) und 8 (Inkrafttreten) der Beitragsordnung wie folgt zu ändern:
 

Aktuelle Fassung  Beantragte Fassung

7. Anträge auf Ermäßigung des Kammerbeitrags
können für das vorangegangene Geschäftsjahr
bis längstens März des folgenden Geschäftsjahres
gestellt werden.

  7. Anträge auf Ermäßigung des Kammerbeitrags
  können für das vorangegangene Geschäftsjahr
  bis längstens März des darauffolgenden Geschäftsjahres
  gestellt werden.


8. Die in der Kammerversammlung vom
28. April 2017 beschlossenen Änderungen
der Beitragsordnung treten am 1. Juni 2017
in Kraft.

  8. Die in der Kammerversammlung 2020
  beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung
  treten am 1. Januar 2021 in Kraft.


Die Beschlussfassung über das Inkrafttreten der Änderungen der Beitragsordnung zum 01.01.2021 beziehen sich somit bei der vorzunehmenden systematischen und historischen Auslegung nur auf die vom Vorstand beantragten Änderungen der Beitragsordnung in deren Ziffer 7, nicht auch auf den zeitlich nachgelagerten Antrag der Gruppe der Mitglieder betreffend die Beitragsreduzierung.
Die Anträge der Organe der Rechtsanwaltskammer und die der Gruppe der Mitglieder wurden sowohl in der Aufforderung zur Abstimmung, als auch im Stimmzettel deutlich voneinander abgesetzt. Erst wurden die Anträge des Präsidiums, des Schatzmeisters und des Vorstands – darunter auch die vorgenannten Anträge des Vorstands auf Änderung der Beitragsordnung – aufgenommen, sodann die verschiedenen Mitgliederanträge.

Wir gehen somit davon aus, dass die Kammerversammlung einen Beschluss über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Nr. 1 der Beitragsordnung (= Beitragsreduzierung) nicht gefasst hat.

Die hier zu Grunde liegende Thematik wurde seitens eines beschwerdeführenden Mitglieds auch unserer Rechtsaufsicht, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München, vorgelegt. Diese hat mitgeteilt, dass sie unserer Rechtsauffassung für „gut nachvollziehbar, insbesondere jedoch nicht für rechtswidrig“ erachtet.

Der Beschluss der Kammerversammlung ist daher zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzusetzen. Das ist aus unserer Sicht der Kammerbeitrag 2022. Für den Kammerbeitrag 2021 lässt sich der Beschluss nicht umsetzen:

Denn die Kammerversammlung 2020 hat u.a. auch gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 4 BRAO (mit großer Mehrheit; 94,99 %) den von mir als Schatzmeister vorgeschlagenen Haushaltsplan 2020/2021 bewilligt. Der Haushaltsplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen und die aus den Einnahmen voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Die Einnahmen der Kammer resultieren im Wesentlichen aus den Kammerbeiträgen, namentlich zu rd. 76%. Sie sind im Haushaltsplan 2021, basierend auf der Beschlussfassung der Kammerversammlung 2014, mit EUR 285,00 für natürliche Personen zu Grunde gelegt. Würde der Kammerbeitrag bereits für das Jahr 2021 auf EUR 200,00 reduziert, könnten die geplanten und von der Kammerversammlung bewilligten Ausgaben im Jahr 2021 nicht mehr geleistet werden. Nach meinen Berechnungen ergäbe sich eine Unterdeckung i.H.v. ca. TEUR 415 per 31.12.2021 bzw. sogar i.H.v. EUR 1,4 Mio. per Ende Februar 2021, denn erst dann werden die Kammerbeiträge 2022 fällig (zur Berechnung im Einzelnen: siehe Vermerk zu den Auswirkungen einer Beitragsreduzierung auf die Liquiditätslage). Wollte man die Ausgaben im Jahr 2021 soweit kürzen, dass aus den verminderten Beiträgen die Kosten noch gedeckt werden könnten – einmal unterstellt, dies wäre rechtlich und tatsächlich in einer Weise möglich, die der Kammer noch die gesetzliche Aufgabenwahrnehmung ermöglicht – würde sich ferner die Frage stellen, welche Ausgaben konkret nicht mehr geleistet werden sollen und wer hierüber entscheidet, da die Kammerversammlung durch die Bewilligung des Haushaltsplans vorgibt, für welche Aufgaben welche Mittel eingesetzt werden dürfen.

Der von der Kammerversammlung gefasste Beschluss zur Beitragsreduzierung kann somit erst umgesetzt werden, wenn die reduzierten Einnahmen im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Vorlauf eingeplant sind und dementsprechend auch reduzierte Ausgaben den geringeren Beitragseinnahmen gegenüberstehen. Dies versuchen wir für das Haushaltjahr 2022 umzusetzen, wobei die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer gewährleistet bleiben muss.

Die eingangs skizzierte Frage, ob sich die Beschlussfassung zum Inkrafttreten der Änderungen der Beitragsordnung auf Antrag des Vorstands auch auf die Beitragsreduzierung auf Antrag einer Gruppe von Mitgliedern bezieht, kann damit im Ergebnis sogar offen bleiben. Denn selbst wenn man das vertreten wollte, stünden die von der Kammerversammlung gefassten Beschlüsse – Reduzierung des Kammerbeitrags auf EUR 200,00 einerseits und Bewilligung des Haushalts 2020/2021 mit geplanten Einnahmen und Ausgaben auf Basis eines Kammerbeitrags i.H.v. EUR 285,00 andererseits – in einem unauflöslichen Widerspruch.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen!

Bitte gestatten Sie mir abschließend noch eine persönliche Anmerkung zu dem Antrag auf Beitragsreduzierung und dem diesbezüglich gefassten Beschluss. Vorweg: Die Kammerversammlung hat entsprechend entschieden und das müssen wir als Funktionsträger der Kammer respektieren. Die – zumal erhebliche – Beitragsreduzierung schadet nach meiner Überzeugung aber uns allen. Die Rechtsanwaltskammern allgemein und die Rechtsanwaltskammer München als größte Kammer im Bundesgebiet im Besonderen leistet sehr viel! Angefangen bei der Berufszulassung über die Berufsaufsicht, die Beteiligung an der Juristenausbildung, das Seminarwesen, die Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten, die Interessenwahrnehmung für gemeinsame Belange der Anwaltschaft etwa bei Gesetzgebungsverfahren bis hin zum Unterstützungsfonds für in Not geratene Kolleginnen und Kollegen. Sehen Sie doch mal auf unserer Internetseite unter „Kammer-ABC“ nach, welch vielfältigen und wichtigen Aufgaben die Kammer im Interesse ihrer Mitglieder und im Interesse der Mandanten und der Rechtspflege nachgeht. Manch einer wird erstaunt sein. Nicht alle unsere Aufgaben sind „erfreulich“ und für die Beteiligten positiv belegt, etwa im Rahmen der Berufs- oder der Geldwäscheaufsicht. Gleichwohl sind auch diese Aufgaben wichtig im Interesse der Integrität der Anwaltschaft und des Vertrauens der Mandanten in die Anwaltschaft und in den Anwaltsberuf. Und Konsequenz dessen, wenn die Kammern diese Aufgaben nicht mehr in Selbstverwaltung wahrnähmen, wäre, dass der Staat hier selbst und unmittelbar tätig werden müsste. Ich bezweifle, ob das für den einzelnen Anwalt günstiger, wirtschaftlicher, effektiver oder gar sachgerechter wäre. Sachnäher wäre es keinesfalls. Ich jedenfalls bin stolz auf die Errungenschaft der anwaltlichen Selbstverwaltung in Deutschland und will mir eine unmittelbar staatliche Aufsicht über die Berufsausübung der Anwälte samt Zugriff etwa auf vertrauliche Mandanteninformationen nicht vorstellen. Die Anwaltschaft macht das in Selbstverwaltung sehr gut. So sind und bleiben wir auf Augenhöhe zu den anderen Organen der Rechtspflege. Eine Beitragsreduzierung schwächt die anwaltliche Selbstverwaltung und damit die Anwaltschaft. Sie wird zuvörderst zu Einschnitten im Servicebereich für unsere Mitglieder führen. Ich bedauere das sehr, zumal unser Kammerbeitrag mit aktuell EUR 285,00 im Jahr im Vergleich zu anderen Ausgaben oder zu den Beiträgen von Kammern anderer freier Berufe sehr moderat ausfällt.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ihr Rolf G. Pohlmann
Schatzmeister