Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

BGH: Partnerschaftsgesellschaft kann nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein

Mit Urteil vom 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Partnerschaftsgesellschaft gemäß § 59e Abs. 1 S. 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann.

Nach § 59e Abs. 1 S. 1 BRAO können Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur in dieser Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Eine Erweiterung des Kreises der gemäß dieser Vorschrift möglichen Gesellschafter auf die Partnerschaftsgesellschaft durch Auslegung scheidet nach Auffassung des BGH aus. Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass nur natürliche, nicht aber juristische Personen bzw. Personengesellschaften, die wie die Partnerschaftsgesellschaft einer juristischen Person weitgehend angenähert sind, Gesellschafter sein können. Eine Ausnahme bestehe lediglich für eine aus natürlichen Personen i.S.v. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO bestehende, auf das Halten von deren GmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Das Urteil können Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufen: