Ab dem 01.01.2023 müssen Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend elektronisch gestellt werden. Die bisherigen Papieranträge werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert.
Gemäß § 6 I SGB VI kann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts, der ab 01.01.2023 nur noch über die angebotenen Online-Formulare der berufsständischen Versorgungswerke gestellt werden kann. Den Befreiungsbescheid oder die Ablehnung des Antrags erhält man wie bisher von der DRV Bund in Schriftform.
Hintergrund für die Umstellung auf das elektronische Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch beschleunigen will.
Weitere Informationen sind auf der Website der BRAK sowie der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. zu finden.