Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Aufgaben der RAK

  • Gutachten

    1. Gebührengutachten nach § 14 RVG

    Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Höhe seiner Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach billigem Ermessen.

    Bei Rechtsstreitigkeiten, die die Höhe einer Anwaltsvergütung betreffen, hat das Gericht nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten einzuholen. Dieses erstattet die Rechtsanwaltskammer München kostenlos, soweit der Rechtsstreit die Höhe von Rahmengebühren betrifft. Eine Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer München, ob der Rechtsanwalt sein Ermessen zur Bestimmung der Rahmengebühr ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist nur dann möglich, wenn der Sachverhalt aufgeklärt oder unstreitig ist.

    In Gebührengutachten nach § 14 Abs. 2 RVG kann nur überprüft werden, ob der Anwalt beim Ansatz einer Rahmengebühr sein Ermessen richtig ausgeübt hat.

    Das bedeutet, dass eine Überprüfung von z. B.

    • Festgebühren (z.B. Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG oder Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG) oder
    • Gegenstandswert / Streitwert

    nicht möglich ist. Derartiges kann nur im Rahmen eines Gutachtens nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO beurteilt werden.

    2. Gebührengutachten nach § 3a Abs. 2 S. 2 RVG

    Betrifft ein Rechtsstreit die Vergütung des Anwalts aus einer Vergütungsvereinbarung, besteht die Möglichkeit, dass diese, wenn sie unangemessen hoch ist, durch das Gericht herabgesetzt wird. Vorab ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Häufig ist vereinbartes Zeithonorar streitig. Hier kann die Angemessenheit des Stundensatzes begutachtet werden, die berechnete Zeitdauer dagegen nicht; sie kann nur auf Plausibilität überprüft werden.

    3. Gebührengutachten gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

    Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert.

    Im Rahmen eines Gebührenrechtsstreits können beispielweise folgende Fragen und Sachverhalte durch ein Gutachten nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO beantwortet werden:

    • Liegt eine oder liegen mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vor (§ 15 Abs. 2 RVG)?
    • Ist der richtige Streitwert angesetzt?
    • Auskünfte zu dem üblichen Verhalten von Rechtsanwälten (Hebegebühr, Kostenpflichtigkeit der Rechtsschutzdeckungsanfrage, schriftliche Zusammenfassung von Rechtsberatung).
    • Gebührenrechtliches Verhalten des Rechtsanwalts
  • Vermittlung

    Bei Unstimmigkeiten über die ordnungsgemäße Erfüllung des Mandats oder über das Anwaltshonorar bietet die Rechtsanwaltskammer München ein kostenloses Vermittlungsverfahren an. Die Vermittlung soll Streitigkeiten zwischen Mandant und Anwalt außergerichtlich und rasch beseitigen. Voraussetzung ist das beiderseitige Einverständnis von Rechtsanwalt und Mandant sowie ein Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer. Eine rechtlich verbindliche Entscheidung, ob dem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mandats oder der Abrechnung ein Fehler unterlaufen ist, darf die Rechtsanwaltskammer im Rahmen einer Vermittlung nicht treffen. Hierüber können letztlich nur die zuständigen Zivilgerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entscheiden.

    Wünschen Sie eine Vermittlung mit Ihrem Rechtsanwalt, so schicken Sie uns Ihren Antrag auf ein Vermittlungsverfahren formlos per Post (Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München), per Telefax ((089) 53 29 44-28) oder per E-Mail (info@rak-m.de). Ihr Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens muss eine kurze Sachverhaltsschilderung enthalten. Ihm können geeignete Dokumente (z. B. die streitige Gebührenrechnung) beigefügt werden. Nach Eingang des Antrags setzen wir uns mit Ihrem Rechtsanwalt in Verbindung und bitten diesen, hierzu Stellung zu nehmen. Der vom Kammervorstand beauftragte Vermittler entscheidet im weiteren Verlauf, ob die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens angezeigt ist, ob er das Verfahren schriftlich fortsetzt und den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag unterbreitet oder ob er die Parteien zu einem Vermittlungsgespräch lädt.

    Die für Vermittlungen zuständige Abteilung XII der Rechtsanwaltskammer München hat Leitlinien für die Durchführung von Vermittlungsverfahren entwickelt, um das Vermittlungsverfahren transparent zu machen. Die Leitlinien können Sie hier aufrufen. Ein Merkblatt für die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mandanten und Anwälten finden Sie hier.

    Ein Merkblatt für die Vermittlung zwischen Anwälten finden Sie hier.



    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwaltskammer München außerhalb ihrer Gutachtertätigkeit nicht befugt ist, Kostennoten eines Rechtsanwalts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.