Der Rat der Europäischen Union hat am 03.06.2022 ein umfassendes sechstes Sanktionspaket gegen Russland erlassen.
Es ist nunmehr insbesondere untersagt, für die russische Regierung und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – direkt oder indirekt – bestimmte unternehmensrelevante Dienstleistungen zu erbringen. Davon umfasst sind auch Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung (EU) 2022/879 und dem Beschluss GASP 2022/884 des Rates.
Erwägungsgrund 14 des Beschlusses GASP 2022/884:
„Das Erbringen von Dienstleistungen an Russland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens und Public-Relations-Beratung sollte verboten werden. Schließlich sollten bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden. Die Verbote in Bezug auf Einlagen, in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen und Dienstleistungen für Trusts sollten geändert werden. Schließlich sollten bestimmte Einträge in die Listen der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhängen des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden.“
Art. 1 Nr. 7 Beschluss GASP 2022/884 (Einfügung des Art. 1k (1) in den Beschluss 2014/512/GASP) bzw. Art. 1 Nr. 14 VO (EU) 2022/879 (Einfügung des Art. 5n in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014):
„(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem (….)“
Zu den Einzelheiten sowie den weiteren im Sanktionspaket enthaltenen Regelungen wird auf den Beschluss bzw. die Verordnung verwiesen.