Die bayerischen Grundbuchämter nehmen – mit Ausnahme des Amtsgerichts Kehlheim – bislang noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr teil, vgl. §§ 1, 19 i.V.m. 21 ERVV Ju (nebst Anlage 1 und 3, hier abrufbar).
Wirksame Anträge, z. B. im Zwangssicherungsverfahren, können daher bis auf die genannte Ausnahme nicht elektronisch eingereicht werden.
Lediglich das Amtsgericht Kelheim sieht gem. Anlage 1 zu § 1 ERVV Ju die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen vor. Gemäß § 19 ERVV sind dort alle Anträge der Notare in Grundbuchsachen samt den damit verbundenen Dokumenten ausschließlich elektronisch über das jeweilige elektronische Gerichtspostfach einzureichen. Alle anderen Antragsteller können am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.