Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ gilt seit dem 01.07.2020 eine Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht ist die Anwaltschaft verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb gegebener Fristen elektronisch zu melden, wenn der Anwalt als sogenannter Intermediär auftritt. Die Meldepflicht gilt auch dann, wenn selbst nicht steuerrechtlich beraten wird, sondern nur eine von einer anderen Person entwickelte Struktur umgesetzt wird.
Die Handlungshinweisen des Ausschusses Steuerrecht der BRAK (Stand: April 2021) bietet Anwälten ein Schema, das bei allen Mandanten geprüft werden muss. Eine Überarbeitung wurde aufgrund des vom BMF am 29.03.2021 veröffentlichten Anwendungsschreibens notwendig.