Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) enthält bestimmte Tatbestände, bei deren Erfüllung im Rahmen einer Immobilientransaktion i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GwG grundsätzlich eine Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG abgegeben werden muss, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die die in der Verordnung geregelten Anzeichen für einen möglichen Geldwäscheverdacht entkräften.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 01.10.2020 sind aufgrund von Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aufgrund der Ergebnisse einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durchgeführten Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden. Das BMF hat die Verordnung deshalb geändert. Die Änderungen sind am 17.02.2025 in Kraft getreten.
Angepasst und ergänzt wurden dabei die §§ 4-7 der Verordnung. Kernpunkt der Anpassung ist das mit Wirkung zum 01.04.2023 in das GwG eingefügte Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Danach darf die Gegenleistung weder durch Bargeld noch in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden. An anderen Stellen wurden einzelne Formulierungen konkretisiert, um eine bessere praktische Handhabung der Verordnung zu ermöglichen.
Die Änderungen im Einzelnen finden Sie hier; die Begründung der Änderungen können Sie hier abrufen.