Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Artikel

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Was ändert sich beim elektronischen Rechtsverkehr?

Im BRAK-Magazin 03/2024 fassen Julia von Seltmann, stv. Leiterin des Berliner Büros der BRAK, und Dr. Tanja Nitschke, Geschäftsführerin der BRAK, die wichtigsten Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung in der Justiz zusammen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Mitte Juli gibt es für die Anwaltschaft zwei wesentliche Änderungen bei der Einreichung elektronischer Dokumente:
 

  1. § 130a ZPO sieht vor, dass Anwält:innen die von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichneten Anträge oder Erklärungen als Scan elektronisch übermitteln und dadurch die Schriftform wahren können. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einem medienbruchfreien elektronischen Rechtsverkehr. Leider bleibt nach dem Gesetz und seiner Begründung unklar, für welche Anträge und Erklärungen die Neuregelungen konkret gelten. Lediglich der Insolvenzantrag wurde als Beispiel genannt. 
  2. § 130e ZPO sieht eine Formfiktion für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen vor. Dadurch sollen die wirksame Abgabe und der wirksame Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des materiellen Rechts erleichtert werden, die in bei Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätzen enthalten sind. 

Weitere wichtige Aspekte und Änderungen im Gesetz sind: 

  1. Vollmachtsurkunden dürfen – entgegen der Forderung der BRAK – weiterhin nur im Original vorgelegt werden. Ein elektronischer Scan ist nicht möglich.
  2. Ab dem 01.01.2026 sind Gerichte dazu verpflichtet, Akten elektronisch zu führen. Eine hybride Aktenführung ist in allen Verfahrensordnungen möglich, um die Umstellung zu erleichtern. 
  3. Eine Verordnungsermächtigung soll den Weg ebnen für einheitliche technische Standards zur Übermittlung elektronischer Akten. 
  4. Änderungen im Strafprozessrecht: Berufung, Revision, Einspruch und deren Begrüdung bzw. Rücknahme und weitere prozessuale Erklärungen müssen als elektronsiche Dokumente eingereicht werden. Diese Änderungen in § 32d StPO treten zum 01.01.2026 in Kraft. Seit 17.07.2024 müssen Strafanträge nicht mehr schriftlich gestellt werden. Unterschriftserfordernisse für Betroffene bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen (§§ 81f ff StPO) entfallen bei entsprechender Dokumentation durch Strafverfolgungsbehörden. 
  5. § 10 I 1 RVG wurde zum 17.07.2024 ebenfalls geändert: Anwaltliche Gebührenberechnungen müssen nicht mehr in Schriftform der Mandantschaft mitgeteilt werden, es genügt eine Mitteilung in Texform. Diese Formerleichterung kolidiert allerdings mit der durch das Wachstumschancengesetz eingeführten verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich (§ 14 UStG). 
  6. Anpassungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht: Forderungen können elektronisch angemeldet und Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Insolvenzverwalter müssen seit 17.07.2024 nach § 5 InsO in allen Insolvenzverfahren ein elektronisches Gläubigerinformationssystem unterhalten, in dem alle gerichtlichen Entscheidungen und Berichte abrufbar sind. 

Der vollständige Beitrag ist auf den Seiten 10/11 des BRAK-Magazins 03/2024 nachzulesen.