Die 7. Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06.12.2021 Änderungen beschlossen, die den Fachanwalt für Insolvenzrecht betreffen: Die Neuregelungen der §§ 1, 5 Abs. 1 lit. g) und 14 treten am 01.06.2022 in Kraft.
Die zahlreichen Änderungen im Einzelnen können Sie hier nachlesen
Wichtig: § 1 Satz 3 FAO regelt die Handhabung für die Kolleginnen und Kollegen, die bereits die bisherige Fachanwaltsbezeichnung führen. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ erworben haben, können wählen, ob sie diesen Titel beibehalten wollen oder ob sie künftig den neuen Titel „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ führen möchten.
Alle Betroffenen werden von der Kammer gesondert informiert.