Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Beschwerdeverfahren

Erlangt der Kammervorstand - i.d.R. durch eine entsprechende Beschwerde - davon Kenntnis, dass ein Kammermitglied seine Berufspflichten verletzt hat, kann er das Verhalten des Anwalts rügen, sofern die Schuld des Anwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint ( § 74 Abs. 1 BRAO).

Die Rüge ist eine Missbilligung, die der Kammervorstand als Sanktion für begangene schuldhafte Pflichtwidrigkeiten aussprechen kann und die an die Stelle einer anwaltsgerichtlichen Ahndung der Berufspflichtverletzung tritt. Unter den Begriff der Rüge fallen alle missbilligenden Äußerungen ohne Rücksicht darauf, ob der Vorstand den Betroffenen "ermahnt", ihm "Vorhaltungen macht", sein Verhalten "rügt" oder sonst "missbilligt". Eine Rüge ist demnach - unabhängig von der Ausdrucksweise des Vorstands - immer dann gegeben, wenn dieser in einem schriftlichen Bescheid feststellt, dass der Rechtsanwalt schuldhaft gegen seine Berufspflichten verstoßen habe, und der Vorstand dieses Verhalten missbillige. Die Rüge ist keine anwaltsgerichtliche Strafe. Der Bescheid, durch den die Rüge erteilt wird, ist nicht der sog. materiellen Rechtskraft fähig. Deshalb schließt die Rüge es nicht aus, dass gegen den Rechtsanwalt später wegen desselben Sachverhalts ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Der Grundsatz "ne bis in idem" findet hier keine Anwendung.

Eine Rüge kommt nicht in Betracht bei erheblichen Verstößen, wie z. B. der Unterschlagung von Mandantengeldern und ähnlichen strafbaren Handlungen.

Das Rügeverfahren ist ein Verfahren von Amts wegen. Erlangt der Kammervorstand Kenntnis von hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Berufsrechtsverstoßes, ist er verpflichtet, ein entsprechendes Aufsichtsverfahren einzuleiten. Woraus sich die Anhaltspunkte ergeben, ist gleichgültig. Sie können aus Beschwerden (häufigster Fall), aus Akten, die dem Kammervorstand vorgelegt werden, oder auch aus eigenen Wahrnehmungen von Vorstandsmitgliedern resultieren. Der Vorstand muss den Sachverhalt vollständig aufklären, um sich eine Überzeugung darüber bilden zu können, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt oder nicht.

Um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, kann der Kammervorstand von dem betroffenen Rechtsanwalt im Rahmen der §§ 56, 57 BRAO Auskünfte und die Vorlage der Handakte verlangen. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, bevor der Rechtsanwalt Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern. Ihm ist rechtliches Gehör zu gewähren. Außerdem hat der Anwalt ein Akteneinsichtsrecht. Rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht sind allerdings entbehrlich, wenn der Kammervorstand von vornherein zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegen den Anwalt erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. In diesem Fall kann der Vorstand das Verfahren auch ohne Anhörung des Anwalts und ohne Gewährung von Akteneinsicht einstellen.

Das Aufsichtsverfahren kann enden durch:

  • die Aussetzung des Verfahrens
  • die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses, oder weil der Vorstand zu der Überzeugung gelangt ist, der Vorwurf eines schuldhaften Berufsrechtsverstoßes sei unbegründet
  • die Abgabe an die Staatsanwaltschaft, weil der Vorstand die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens für erforderlich hält oder nicht in der Lage ist, mit den ihm zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten den Sachverhalt ausreichend aufzuklären, und er nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand das Vorliegen eines nicht unerheblichen Berufsrechtsverstoßes jedenfalls nicht ausschließen kann
  • die Erteilung einer Rüge in einem zu begründenden Bescheid. Die Entscheidung ist den Betroffenen, d.h. dem Beschwerdeführer, dem Rechtsanwalt (und auch der Staatsanwaltschaft) mitzuteilen.
  • Rechtsmittel

    Einspruch

    Der Rechtsanwalt kann gegen den Rügebescheid binnen eines Monats nach Zustellung beim Kammervorstand Einspruch erheben (§ 74 Abs. 5 BRAO). Der Einspruch muss schriftlich erfolgen.

    Im Einspruchsverfahren kommen folgende Entscheidungsmöglichkeiten in Betracht:

    • die Aussetzung des Verfahrens
    • die Aufhebung des Rügebescheids und Einstellung des Verfahrens wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses
    • die Aufhebung des Rügebescheids aus sachlichen Gründen, weil ein Berufsrechtsverstoß - nach nochmaliger Prüfung - nicht mehr festgestellt wird
    • die Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet
    • die Aufhebung des Rügebescheids bei gleichzeitiger Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft ins anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren. (Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht.)

    Über die Entscheidung des Vorstands ist dem Rechtsanwalt wiederum ein begründeter Bescheid zu erteilen, der dem Anwalt zuzustellen (und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen) ist. Wird der Einspruch des Anwalts zurückgewiesen, ist ihm eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 74 a BRAO zu erteilen.

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Weist der Kammervorstand den Einspruch gegen den Rügebescheid zurück, kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen (§ 74a BRAO). Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat. Der Antrag ist beim Anwaltsgericht schriftlich einzureichen.

    Die Anwaltsgerichtsentscheidung ergeht - gleichgültig, ob im schriftlichen Verfahren oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung - durch Beschluss, der unanfechtbar ist (§ 74 a Abs. 3 S. 4 BRAO).

    Der Beschluss kann beinhalten:

    • die Verwerfung des Antrags als unzulässig (z. B. bei Überschreitung der Antragsfrist)
    • die Einstufung des Rügebescheids als unwirksam, weil wegen desselben Verhaltens ein rechtskräftiges anwaltsgerichtliches Urteil ergangen ist, das auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet, oder - wenn wegen desselben Verhaltens die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt wurde - weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist
    • die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Kammervorstand gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet hat, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist
    • die Aufhebung des Rügebescheids wegen eines nachträglichen Verfahrenshindernisses
    • die Zurückweisung des Antrags auf anwaltsgerichtliche Entscheidung als unbegründet, weil der Kammervorstand das Vorliegen eines schuldhaften Berufsrechtsverstoßes zu Recht bejaht hat
    • die Aufhebung des Rügebescheids aus sachlichen Gründen, weil nach den Feststellungen des Anwaltsgerichts ein berufsrechtswidriges Verhalten nicht gegeben ist.
  • Das anwaltsgerichtliche Verfahren

    Vom berufsrechtlichen Aufsichts- oder Rügeverfahren ist das anwaltsgerichtliche Verfahren zu unterscheiden.

    Dieses wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht (§ 121 BRAO).

    Gemäß § 123 Abs. 1 BRAO kann auch der Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, aufgrund dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57 BRAO) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74 BRAO), kann der Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen.

    Zuständigkeit

    Anwaltsgerichte sind für den Bezirk jeder Rechtsanwaltskammer zu errichten. Sie haben ihren Sitz am selben Ort wie die jeweilige Kammer (§ 92 Abs. 1 BRAO). Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist (§ 94 Abs. 1 BRAO). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter (§ 95 Abs. 1 S. 1 BRAO).

    Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die §§ 116 ff. BRAO. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Strafprozessordnung (StPO) sinngemäß anzuwenden (§ 116 BRAO).

    Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind gem. § 114 Abs. 1 BRAO

    • die Warnung, die letztlich folgenlos bleibt
    • der Verweis, der bereits eine erhebliche Disziplinarstrafe darstellt
    • (Der mit einem Verweis belegte Anwalt kann fünf Jahre lang nicht zum Mitglied des Kammervorstands gewählt und nicht zum Mitglied des Anwaltsgerichts, des Anwaltsgerichtshofs und zum Beisitzer des Senats für Anwaltssachen beim BGH berufen werden.)
    • die Geldbuße bis zu 25.000,00 €
    • das Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden
    • die Ausschließung aus der Anwaltschaft

    (Der Ausschluss ist durch die Möglichkeit einer Wiederzulassung zeitlich begrenzbar und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.)

    Die nächste Instanz stellt der Anwaltsgerichtshof (AGH) dar.

    Der AGH für Rechtsanwälte wird beim Oberlandesgericht errichtet (§ 100 Abs. 1 S. 1 BRAO). Der AGH wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt, wobei der Präsident und die weiteren Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen (§ 101 Abs. 1 BRAO).

    Die Anwaltsgerichtshöfe entsprechen im anwaltsgerichtlichen Verfahren den Oberlandesgerichten in strafgerichtlichen Verfahren. Sie können nur im Rahmen der ihnen kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben tätig werden. Das Verfahren nach § 74a BRAO fällt nicht darunter.

    Die Anwaltsgerichtshöfe sind die erstinstanzlichen Gerichte für das besondere Sachgebiet des anwaltlichen Berufsrechts, soweit entsprechende Verfahren nach dem FGG abgewickelt werden (vgl. §§ 40 bis 42, 90, 91, 223 BRAO). Darüber hinaus sind die Anwaltsgerichtshöfe in anwaltsgerichtlichen Verfahren Berufungs- und Beschwerdeinstanz.

    Die höchste Instanz bildet der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen.

    Gem. § 106 Abs. 1 S. 1 BRAO wird für Angelegenheiten, die in der BRAO dem BGH zugewiesen sind, beim BGH ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Dieser Senat besteht aus dem Präsidenten des BGH sowie drei Mitgliedern des BGH und drei Rechtsanwälten als Beisitzern (§ 106 Abs. 2 S. 1 BRAO).