Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die aktualisierte Fassung der AAH , die der Vorstand am 17.07.2020 genehmigt hat, ist auf der Website der Rechtsanwaltskammer München verfügbar. Bei der Aktualisierung wurden insbesondere die seit dem 01.01.2020 geltenden GwG-Gesetzesänderungen (BGBl. I 2019, S. 2602) aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie der vierten Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) berücksichtigt. In den aktualisierten AAH finden sich insbesondere folgende Neuerungen:
• Erläuterung der neu einbezogenen GwG-Katalogtätigkeiten, § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) – e) GwG
• Anwendung der GwG-Sorgfaltspflichten durch Syndikusrechtsanwälte, § 10 Abs. 8a GwG
• Pflicht zur Überprüfung der Eintragung in das Transparenzregister, § 11 Abs. 5 S. 2 GwG
• Beachtung verstärkter Sorgfaltspflichten insb. bei Bezug zu Hochrisikoländern, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
• Verordnungsermächtigung zu Meldepflichten im Immobilienbereich, § 43 Abs. 6 GwG
• Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung im Hinblick auf die Eintragung in das Transparenzregister, § 23a GwG
• Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber der Rechtsanwaltskammer zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft, § 52 Abs. 6 GwG
Neben den aktualisierten AAH stellt die Rechtsanwaltskammer München auf ihrer Website weitere Übersichten und Dokumente zum Thema Geldwäscheprävention zur Verfügung. Diese werden ebenfalls fortlaufend aktualisiert und erweitert.